Der israelitische Volkslehrer
- Journal
- Der israelitische Volkslehrer
- Volume
- 9 (1860)
- Issue
- Heft 2 (Februar 1860)
- Date
- 1860-02-01
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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Mruqr Der Eid wors Maieo. 'Zur-Unterstützung der Cassation sollen sich, wie dies auch in Frankreich geschehen, sämmtliche Rabbiner Bayerns in dieser Beziehung äußern. Es ist dies um so wichtiger, damit der Einwand, als sei. Msere Ansicht eine isolirte, die eben darum nicht maßgebend sein: könne^ „mit zerstörender Kraft niedergeschmettert werden könne". Es wird darauf ankommet!/ daß sämmtliche Rab- ^W. er^ärerv: . 1) .Der Eid mft den Worten : „Ich schwöre!" im Gerichtssaale gesprochen^, oder wo sonst immer, ohne alle besonderen formen und Zeremonien, ist ein religiöser Act und bindet das Gewissen des Israeliten, und wer dabei lügt, hat sich . nach den Begriffen und Glaubenssätzen der israelitischen Religion eines Meineides schuldig gemacht, ebenso, als hätte man den Eid mit allen erdenklichen Formen umgeben. ' 2) Sollte dennoch aus andern, als religiösen Gründen, bei dem Eid in Civilsachen ein mos ^u^ivas angewandt werden wollen, so ist jedenfalls die Ableistung im Gerichtssaale - unter Auflegung der Hand auf eine gedruckte Bibe! genügend, und ist die Anwendung der Synagoge, des Talith, der Tephillin, oder was man sonst etwa noch aufstellen mag, ' . . adusiv. ^. . - . / Beide Erklärungen müssen, damit sie nicht als willkührlich erscheinen, nach der Bibel, dem Talmud und den Ritualgesetzeslehren kurz begründet werden. ' -! Einsender dieses hat in dieser Angelegenheit drei Gutachten abgeben müssen, das eine auf Verlangen des Herrn Bezirksrabbiners Merz zu Dürkheim in Auftrag des die Sache der Dürkheimer Gemeinde am Bezkksgerichte zu Frankenthat zu vertreten berufen gewesenen Herrn Anwalts Kuhn daselbst, und zwei auf S*