Der israelitische Volkslehrer
- Journal
- Der israelitische Volkslehrer
- Volume
- 5 (1856)
- Issue
- Heft 1 (Januar 1856)
- Date
- 1856-01-01
- Page
- – (sequence 25)
- Language
- German
- Belongs to
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Rssdschau. 25 Orgel angebracht werden soll, schon vor zwei Jahren in Angriff genommen hat. Nun zeigte sich aber, daß man sich um die kleine Summe von!S0,000 Gulden im Kokenanschlage verrechnet hat. Wie nun eine solche Summe herbeischaffen? — Die Hyperorthodorie erbietet sich nun zu den Subscriptionen heranzutreten, wenn in dem Tempel weder eine Orgel angebracht, noch deutsche Gebete und Lieder eingeführt werden. Geht dieser Plan durch, so sehe ich schon im Geiste wieder das Quartett, bestehend auS einem polnischen Chasan, einem halbtrunkenen Baß und zwei zwitschernden Sängern aus Sem Almemor Platz greifen und die Hochaufrufe aus der vermoderten alten Zeit vernehmen lassend — vor welchem traurigen Rückschritte der Ewige uns bewahren wolle! — Sehr leicht könnte unser Gotteshaus, welchem an Pracht und Glanz keines in Europa gleichkommen wird, auch ohne solchen Rückschritt von Seiten der schwankenden Führer, der Vollendung nahe geführt werden, wenn nur einige unserer jüdischen Geldmänner ihr Herz öffnen und Opfer bringen wollten, s^l 12*? ILM V'd5 1dt2'l) Aber leider find gerade Jene mit Glücksgütern überschüttet, die ein leeres Herz im Busen tragen, worin ein ewiger Winter wohnt, das von einer Eiskruste umgeben ist, die für alles Schöne, Erhabene und Begeisternde kalt und unempfindlich läßt. Und so wird gar oft das Anstreben nach dem Edlen und Guten zurückgedrängt, dem kühnen GeisteSffuge die Schwungfeder durchschnitten, daß er zur Erde zurücksinke und so bald wieder sich zu erheben nicht mächtig fühle! — Aus der Sckweiz. Der Kanton Zürich hat am 2. Nov. eine projektirte, früher in PrariS gehandhabte, in erster Berathung des großen RatbeS gutgeheißene Beschränkung des Viehhandels der Israeliten, auf Verwendung der aargauischen Regierung, in zweiter Berathung deS großen RätheS fallen lassen. Der große Rath des KanwnS Aargau hat in seiner jüngsten Novembersitzung das Gesetz vom 5. Mai 1809 aufgehoben und somit die letzten bestehenden Beschränkungen der bürgerlichen Verhältnisse auS dem aargauischen Gesetzbuche gestrichen. Es dürfen somit die Israeliten überall im Aargau Grund und Boden kaufen, während sie früher auf Endingen und Lengnau beschränkt waren. Der Geldverkehr, der durch genanntes Gesetz für die Juden mit erschwerenden und schmählichen Formalitäten verbunden war, ist nun für die Juden frei. Wenn auch letzterer Pnnkt, der freie Geldverkehr, für die aargauischen Israeliten von geringer praktischer Wichtigkeit ist, da dieser von Israeliten sehr wenig mehr getrieben wird, so ist doch der in dieser Aufhebung liegende Grundsatz von Bedeutung und zwar in doppelter Beziehung, indem man keine Partikulargesetze für die Juden will und eS auch nicht für nöthig halt, Präservative gegen den Geldhandel der Juden aufzustellen. Es zeigt sich in der Aufhebung dieses Gesetzes, sowie in verschiedene»» andern Vorgängen, der klarste und bestimmteste Wille unserer höchsten Behörden, die Juden zu emancipiren. jAöer immer stückweise— hübsch langsam voran — O Schweizer Demokratien, wie straft ihr euere Grundsätze Lügen! — St ed) VI. -3—-