Der israelitische Volkslehrer
- Journal
- Der israelitische Volkslehrer
- Volume
- 4 (1855)
- Issue
- Heft 1 (Januar 1855)
- Date
- 1855-01-01
- Page
- – (sequence 26)
- Language
- German
- Belongs to
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24 Zur jüdischen Dogmatik. fremde Leben, dem er nur das ihm von Gott bestimmte Seid zufügen und somit keineswegs eine wirkliche Störung beibringen kann. Die auf rabbinis^bem Boden vorherrschende Anschauung gesteht aber nicht nur dem Menschen, sondern auch dem reißenden Thiere. dem fallenden Steine, kurz allen blinden Naturelementen die Macht zu, in den Sebenskrsis des Sünders körend und somit ohne göttliche Anordnung des zuzufügenden Nebels. ein;u-____ greifen, indem Gott dieses Uebel in Folge der Sündhaftigkeit deS Betroffenen zuläßt, aber auch nur zulaßt, ohne dasselbe zu verfügen. — Sonach unterscheidet sich der Mosaiömus von den Rabbinen einmal dadurch, daß nach seiner L-bre die menschlichen Leiven nicht bloS den Schuldigen als Strafe, sondern auch den Schuldlosen als unergründliche göttliche Fügung treffen können, und dann noch dadurch, daß nach derselben Lehre solche Leiden auch da, wo sie als Strafe erscheinen, überall nur als göttliche Fügung, niemals aber als Folge einer bloßen göttlichen Zulassung gelten können. Nur solche natürliche Uebel, die der Mensch sich selber entweder mit eigener Hand oder durch nachlässiges Verhalten gegen ihn bedrohende Gefahren freiwillig zufügt, werden auch vom Mosaismus als?on Gott blos zugelassen anerkannt; in diesem Falle aber ist die zugefügte Störung nicht etwa Strafe für eine vorausgegangene Sünde, sondern eben an sich selbst Sünde Die eine und andere dieser Behauptungen tritt nun an Ort und Stelle theils nicht mit jenen Delegen auf, die gerade am schlagendsten dafür sprechen, theils in einer Fassung, welche eine bald zu weite Ausdehnung, bald zu enge Begrenzung derselben zuläßt, und so mag denn Folgendes zur Ersetzung der vorhandenen Lücke dienen. Daß auf biblischem Standpunkte Niemand einem Menschen zu schaden vermag, wenn diesem das Erleiden des betreffenden Schadens an und für sich selbst nickt von Gott bestimmt wor- In solchen Fällen, wo der Mensch das Recht, ja die Vervssichtuna hat, fem Gut und selbst sein Leben der Oesahr aus, usetzen wie - B;u? Rettung eines menschlichen Lebens (vgl. Sanheorin 73. a), muß ter Berlu». der aus dle,er Ansseynng für ihn erwächst, sicherlich als G otte-- sugung betrachtet werten und ist eine chalsachUche Störung aar nicht vorhanden (vergl.^ d.e Note S. 28). In welcher Eigenschaft jeloch d^« - letzung dort austritt, wo diesclb- - wie bei der Beschn iduna n Ve ua^ent- "-^