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Der israelitische Volkslehrer · 1853-01-01 · Heft 1 (Januar 1853) · page 12

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Journal
Der israelitische Volkslehrer
Volume
3 (1853)
Issue
Heft 1 (Januar 1853)
Date
1853-01-01
Page
– (sequence 12)
Language
German
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12 Ueber die Gleichstellung der Juden Kirche ((Hurelnnan) verschiedener Ansicht sein. Aber sie können in ihren Ansichten nicht weiter auseinander stehen, als der Katholik und der Anglikaner, oder der Jndependente und der Anglikaner. Der Grundsatz, wornach die Anhänger der englischen Kirche die Staatsgewalt allein auszuüben hätten, hätte wenigstens eine verständige Bedeutung; der Grundsatz aber, daß Christen dieses Monopol haben sollten, hat durchaus keinen Sinn; denn keine mit den kirchlichen Einrichtungen des Landes verwandte Frage könnte möglicher Weise vor das Parlament kommen, über die unter den verschiedenen christlichen Glaubensgenossenschaften nicht eine eben so große Meinungsverschiedenheit herrschte, als zwischen Christen und Juden. Ferner sind die Juden thatsächlich jetzt nicht von der politischen Gewalt ausgeschlossen. Sie besitzen sie'; und so lange es ihnen gestattetest, großes Vermögen anzuhäufen, müssen sie dieselben besitzen. Die Unterscheidung, welche zuweilen zwischen Civil-Rechten und politischer Macht aufgestellt wird, ist eine Unterscheidung ohne Unterscheidungsmerkmal. Rechte sind Macht. „Civil" und „politisch" für gleichbedeutend; das eine stammt aus dem Lateinischen, das andere aus dem Griechischen. Dies ist durchaus nicht bloße Wortspielerei, denn wenn wir nur einen Augenblick die Wirklichkeit betrachten, so werden wir finden, daß diese Begriffe unzertrennlich oder vielmehr identisch sind. Es würde wohl am meisten anstößig sein, wenn ein Jude in einem christlichen Lande Richter wäre. Aber Geschworner mag er immerhin sein; die Folgen von Thatsachen darf er gerichtlich prüfen; und es ist damit nicht das geringste Unrecht geschehen. Aber wenn man ihm die richterliche Competenz zugestände, da ist die Verfassung vernichtet. Auf der Geschwornenbank, im bürgerlichen Fracke, mag er sitzen und das Schuldig oder Nichtschuldig mit aussprechen, aber wenn er mit dem schwarzen Richtermantel und der weißen Perrücke ans der Richterbank säße und die Appellation gegen den Ausspruch eines untern Gerichtshofes zuließe, das wäre ein bei Getauften un-

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