Der israelitische Volkslehrer
- Journal
- Der israelitische Volkslehrer
- Volume
- 3 (1853)
- Issue
- Heft 1 (Januar 1853)
- Date
- 1853-01-01
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 98% known words query
- IRI
…/3129675-3129704-3129706--0640-3129974- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
von Macaulay. 9 eipien Einiges beiz., ragen, beabsichtige ich, so kurz als möglich, einige der Gründe, oder der sich als Gründe geltendmachenden Phrasen, welche zur Verteidigung eines ebenso vernunftwidrigen wie ungerechten Systems benützt wurden, zu prüfen. Man behauptet, die Verfassung sei dem Wesen nach christlich, deßhalb liege in der Zulassung der Juden zu öffentlichen Aemtern ein Umsturz der Verfassung. Zudem geschieht dem Juden selbst dadurch kein Unrecht, daß ihm die politische Macht vorenthalten wird. Jedermann hat ein Recht auf sein Eigenthum; ebenso ein Recht auf Schutz gegen persönliche Unbilden. Diese Rechte gesteht das Gesetz dem Juden zu, und es wäre grausam, diese Rechte zu bestreiten. Aber es ist lediglich eine Sache der Vergünstigung, Jemanden zu politischer Gewalt zuzulassen, und Niemand kann sich mit Recht darüber beklagen, davon ausgeschlossen zu sein. Wir können nicht umhin, den Scharfsinn dieses Kunstgriffes zu bewundern, wornach man denen, die eigentlich einen Beweis zu liefern haben, und welche ihn vermuthlich ziemlich schwierig finden würden, die Last der Beweisführung abnimmt. Kein Christ wird wohl dagegen Einsprache thun, daß jedes menschliche Wesen ein Recht hat, sich jedwelchen Genuß, der Andern keinen Schaden verursacht, zu verschaffen, und sich jede Demüthigung fern zu halten, welche Andern keinen Nutzen bringt. Ist es nun für eine Klasse von Menschen keine Demüthigung, wenn sie von der politischen Macht ausgeschlossen ist? Im bejahenden Falle hat sie nach christlichen Grundsätzen ein Recht, mit solcher Demüthigung verschont zu bleiben, so lange nicht nachgewiesen werden kann, daß ihre Ausschließung zur Verhütung etwaiger größerer Uebel nöthig sei. Der gemeine Menschenverstand ist offenbar schon im Voraus zu Gunsten der Duldung. Wer sie bestreitet, muß daher seine Ansicht beweisen. Der sonderbare Beweis, den wir eben im Auge haben, würde selbst für die, welche ihn vorschieben, zu viel beweisen. Wenn Niemand ein Recht auf politische Gewalt hat, dann hat weder Jude noch Heide ein solches Recht.