Der israelitische Volkslehrer
- Journal
- Der israelitische Volkslehrer
- Volume
- 1 (1851)
- Issue
- Heft 1 (Januar 1851)
- Date
- 1851-01-01
- Page
- – (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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s " Das mosaische Gesetz einem bloßen Geräthe des betreffenden Hauses erniedrigt zu sehen. Denken wir uns nun, die Israeliten kämen fetzt nach Palästina zurück, wollten dort gewissenhaft die mosaischen Gefetze und pünktlich erfüllen, sie wurden gewiß in der Ausübung eines solchen Gebrauchs einen Rückschritt in ihrer Gesittung und Anschauungsweise machen. Solche Gesetze können daher nur vom Standpunkte ihrer Zeit gewürdigt werden, und erst durch eine solche Teürtheilung thun sie unserer Ehrfurcht vor der Bibel keinen Eintrag. Rehmen wir dazu ein anderes ähnliches Beispiel! Es war gewiß fnr die Verhältnisse in Palästina ein von liebevoller Rücksicht eingegebenes Gesetz, daß der Bruder die Wittwe des kinderlos verstorbenen Bruders eheliche, VN5^ L^N / damit er seines Bruders Name erhalte in Israel, indem der erstgeborne Sohn nach dem Verstorbenen genannt werden sollte. Wollte daher der Bruder diese Liebes- Pflicht uicht erfüllen, so wurde er gestraft, und diese Strafhandlung bezeichnet der Name Chaliza Abgesehen nw: davon, daß in unserer Zeit, wo die Bruderehe, wenn der Bruder schon ein Weib hat, gar nicht vollzogen werden kann, ja selbst wenn er unverehelicht ist, nach der geltend gewordenen Uebung irre vollzogen werden darf, auch die bezügliche Strafhandlung keinen Sinn hat, ja, eine Ungerechtigkeit in sich schließt — denn wie dürfen wir Jemanden von Religions wegen über die Unterlassung einer Handlung bestrafen, die er von Religions wegen gar nicht auszuüben zugelassen wird? — so entbehren auch, für unser Gefühl, die jene Handlung begleitenden Umstände, namentlich daß die Schwägerin durch Ausspucken vor dem pflichtvergessenen Schwager ihren Abscheu zu erkennen gebr. deS Anstandes und jener Würde, wovon keine religiöse Handlung entkleidet sein darf, die ihren Eindruck auf uns W ver. fehlen soll. Nun hält aber die Thora, nach der Belehrung des Talmuds ('fitt "sN NilN^NQ^). soviel auf Anstand und Schicklichkeit, daß sie gewiß für unsere Zeit andere Formen ge- ^> G. Deuter. 35, 5-10.