Liberales Judentum
- Journal
- Liberales Judentum
- Volume
- 11 (1919)
- Issue
- Heft 11-12 (November 1919)
- Date
- 1919-11-01
- Page
- Seite 89 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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H Rundschau. Dr. Rudolf Geiger: Auf dem Wege zu einer neuen Gemeindeverfassung 8S furt so früh an solche Reformen dachte, liegt vor allen Dingen an den vollkommen veralteten und teilweise geradezu beschämenden Bestimmungen des heute noch gültigen Regulativs von s839- Dieses „Regulativ, die Verwaltung der Israelitischen Gemeinde, insbesondere den Vorstand und den Ausschuß dieser Gemeinde betreffend," ist eine von dem - damaligen Senatskommissar der freien Reichsstadt Frankfurt erlassene verwaltungsverfügung vom . 8. TNarz 1839, die eine Ordnung der inneren und äußeren verwaltungsangelegenheilen der Gemeinde darstellt. Sie enthält allerdings. in einem Abschnitt IV Vorschriften über das Religionswesen. Diese Vorschriften sind aber ' gänzlich inhaltslos. Sie 'bieten nur allgemeine Bestimmungen über die Funktionen und die Wahl der Rabbiner, die teilweise veraltet, teilweise im Laufe der Jahre, weil gänzlich unpraktisch, ebenso außer Uebung gekommen sind, wie eine» große Anzahl der in den Abschnitten I bis III aufgeführten eigentlichen Verfassungs- und verwaltungsvorschriften. Diese letztgenannten Bestimmungen sind von einem durchaus reaktionären Geiste erfüllt. Ls sei z. B. erwähnt, daß hier eine — damals von dem Senatskommissarius auszuübende, später auf den.Polizeipräsidenten übergegangene — so. weitgehende Staatsaufsicht statuiert ist, daß den Gemeindeorganen sede freie Betätigung von vornherein unterbunden war. Line Sitzung des Vorstandes oder Ausschusses der Gemeinde konnte ohne „Genehmigung" oder „Erfordern" des Senatskonrmissarius gar nicht stattfinden, Beschlüsse unterlagen seiner „Beistirninung" und anderes mehr. Lin Wahlrecht existiert nach diesem Regulativ überhaupt nicht. Allerdings haben die männlichen Gemeindemitglieder das Recht, für die Wahlen zum Gemeindeausschuß alljährlich die dreifache Zahl der zu wählenden Ausschußmitglieder vorzuschlagen? Aus dieser Zahl werden aber die Ausschußmitglieder von dem Senatskommissarius bezw. jetzt dein Polizeipräsidenten ernannt. Der Gemeindevorstand wird nicht von dem Gemeindeausschuß (der der Repräfentantenverscmnnkung des Zudengesetzes von 18H7 entspricht) gewählt, sondern er ergänzt sich zum Teil insofern selbst, als die Wahl der Vorstandsmitglieder von dein Vorstand und dem Aussä>uß zu sa in men in gemeinschaftliche n.Sitzungen erfolgt. Auch hier handelt es sich übrigens nicht um eine Wahl im eigentlichen Sinne, sondern es rvird ebenfalls die dreifache Zahl der zu wählenden Mitglieder präsentier^ aus denen der polizeixräsideM dann die Vorstandsmitglieder ernennt. Auch insoferck ist das alte Regulativ durchaus veraltet wwd reaktionär, als die Rechte des Gemeindeausschusses auf das Aeußerste beschränkt sind und eine weitgehende Mitwirkung der Genurndemitglieder durch die ganze Struktur dieser Verfassung von vornherein ausgeschlossen ist. Tatsächlich hat denn auch die Regierung im Laufe der Zeit auf jede Einmischung in die inneren Angelegenheiten der Germinde, die ihr ja nach diesem Regulativ an sich zweifellos freigestanden hätte, verzichtet, und es sind eine ganze Reihe von Vesümmungen, die das Gesetz heute noch enthält, durch die Praxis außer Uebung gesetzt worden, weil.sie zum Teil tatsächlich nicht durchgeführt werden konnten. Unter diesen UnMnden nimmt es nicht Wunder, daß bereits seit Jahrzehnten die Bewegung zur Abänderung dieses vorsündflutlichen Regulaüvs nn Gange sind, da dasselbe weder den rEgiösen, noch den politischen, noch den sozialen Erfordernissen der Neuzeit auch nur im Entferntesten entspricht. Schon in den ^Ocr Zähren des vorigen Zahrhunderts hat der Freisinnige Verein für jüdisches GemeindelebeW in Versammlungen, Beschlüssen und ResoluiLmen auf die wichtigsten Punkte, (insbesondere das Wahlrecht) hingewiesen, die eine Reform gebieterisch fordern. Die Bewegung hatte damals nicht den gewünschten Erfolg. Röcht nur innerhalb der Gemeinde gab es gewössfe widerstände, sondern auch die politischen Verhältnisse im preußischen Staat, insbesondere die Tendenzen der damaligen RegierMig, sowie die reaktionäre Zusammensetzung der preußischen Volksvertretung, deren Mitwirkung bei der beabsichtigten verfassungsä-wderung man irrtümlicherweise'für notwendighielt, ließen ein entsprechendes Vorgehen wenig aussichtsvoll erscheinen. Lin wesentlicher Fortschritt in diesen Bestrebungen trat im Zahr-e $08 ein, um welche Zeit gleichzeitig von den beiden, die religosen Hauptrichtungen der Gemeinde vertretenden Vereinen, dem „Zentralverein israelitischer