Liberales Judentum
- Journal
- Liberales Judentum
- Volume
- 11 (1919)
- Issue
- Heft 1-2 (Januar 1919)
- Date
- 1919-01-01
- Page
- Seite 10 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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10 Dr. Seligmanu: Heber die Stellung der preußischen Rabbiner Nicht um die Frage des Prestiges, der äußeren Geltung, sondern um Vermehrung des jDflichtcnkreises des Rabbiners im Untere s s e d e r j ü d i s ch e n G e m e i n d e u n d ihres religiösen Gebens handelt es fict? bei der Forderung einer maßgebenden Be-' teiligung an den Gcrneindeangelegenheiten. Die stete Anwesenheit des Rabbiners wird auch verhindern, daß zu viel Wert auf das Administrative der Verwaltung gelegt wird; das religiöse Moment und die religiöse Forderung wird dann auch Innerhalb des Gemeindevorstandes in den -Vordergrund gerückt werden. Nun könnte man aber sagen, daß es genüge, wenn der Rabbiner bei Beratung und Beschlußfassung der Gemeindekollegien über religiöse Angelegenheiten zugezogen werde. Aber wer entscheidet denn, was religiöse Zlngelegenheiten sind? Wenn die Bestimmung lautet, daß die Rabbiner nur zu religiösen Angelegenheiten tzugezogen werden sollen, dann läge es jedesmal beim «Ermessen des Vorstands, was er als religiöse Angelegenheit anzusehen für gut befindet. In einer solchen Bestimmung läge somit der Kein, zu dauernden Konflikten. Und ist nicht in einer jüdischen Gemeinde, wenn sie unter jüdisch nicht national-jüdisch versteht, letzten Endes alles, was vor ihr Forum gehört, irgendwie mit dem Religiösen verknüpft? Darf es für eine religiös-jüdische Gemeinschaft Fragen ^eben, die nicht in irgend einer Beziehung zur jüdischen Religion stehen? Und was schadet es, wen beeinträchtigt es, wenn der Rabbiner sogar in nicht direkt religiöse:! Angelegenheiten mitberät und mitentscheidet? Tut er das-nicht auch in Schuldeputationen und vereinen, in Logen und sonstigen Gremien? Und soll gerade der Rabbiner weniger dazu geeignet und berechtigt sein als etwa der Arzt, der Mberlehrer, der Professor, der in vielen Fällen der Gemeindeverwaltung angehört? Berät und entscheidet nicht auch der evangelische Geistliche als vor-; sitzender des Kirchenvorstandes über alle adj ministrative Angelegenheiten >n einen! Umfang und mit einer Sachkenntnis, die eben aus der steten Beschäftigung mit der Materie gewonnen werden? Im übrigen, wenn der Rabbiner sich nicht als sachverständig in manchen Angelegenheiten fühlt, wer hindert Ihn, sich bei der Debatte schweigend zu verhalten, oder solchen Sitzungen fern zu bleiben, auf denen nur rein administrative Gegenstände auf der Tagesordnung stehen? Aber der Rabbiner sollte bei keiner Beratung fehlen, schon damit niemals in seiner Abwesenheit über eine zu seiner Kompetenz gehörige Angelegenheit beraten und entschieden werden "kann. Rabbiner und Gemeinde, beide werden gewinnen, wenn sie sich gegenseitig befruchten und von einander beeinflussen lassen. verschiedener Meinung kann man darüber sein, ob der Rabbiner besonderen wert darauf legen soll, Sitz und Stimme im Vorstand zu haben, oder ob er sich mit der Minimalforderung begnügen soll, zu allen Sitzungen der Gemeindeverwaltung eingeladen und gehört zu werden. von großer praktischer Bedeutung wäre es, wenn in jeder Gemeinde eine Einrichtung geschaffen würde, wonach der Rabbiner als Beauftragter der Kulturkommission, die unter seiner sachverständigen Leitung alle Fragen vorzuberaten hätte, die Beschlüsse der Kulturkommission innerhalb der Gemeindekollegien zu vertreten hätte. In Großgemeinden, wo mehrere Rabbiner neben einander fungieren, müßte der dienstälteste (bei verschiedenen religiösen Richtungen die dienstältesten) Rabbiner die Vertretung der Kollegen übernehmen. Und so erwarten die preußischen Rabbiner, daß bei der bevorstehenden Neuordnung der jüdischen Gemeindeverhältnisse die Gemeinden sich dafür einsetzen, daß die Rabbiner zu allen Sitzungen des Vorstands und r Repräsentanten zum mindesten mit beender Stimme hinzugezogen werden, auf; aß endlich von ihnen „die Schmach Aegypj tens" hinweggenommen werde.