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Liberales Judentum · 1919-01-01 · Heft 1-2 (Januar 1919) · p. Seite 9

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Journal
Liberales Judentum
Volume
11 (1919)
Issue
Heft 1-2 (Januar 1919)
Date
1919-01-01
Page
Seite 9 (sequence 9)
Language
German
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Dr. Seligmann: lieber die Stellung der preußischen Nrbbiner 9 die brach lag, für das religiöse Gemeindeleben hätte herangezogen werden müssen? Wie viel Kampf und Groll und Verbitterung, die sich so häufig in die Beziehungen der Rabbiner zu, den Genwindevorständen eingestellt hatten, hätten vermieden werden und die unnütz vergeudeten Kräfte den notwendigsten Dingen in gemeinschaftlicher fruchtbringender Arbeit zugewendet werden können, wenn den Rabbinern die der gedeihlichen Forderung der jüdischen Gemeindeangelegenheiten und der Würde ihres Amtes entsprechende Stellung von den souveränen Vorständen eingeräumi worden wäre! ' Jetzt aber, in einer neuen Zeit, die machtvoll auf Entbindung aller zurückgehaltenen Kräfte drängt, in einer Zeit zumal, da die bevorstehende Trennung von Staat und Kirche auch die jüdischen Gemeinden in Deutschland , vor neue Aufgaben stellen wird, muß der Rabbiner, wenn die jüdischen Gemeinden nicht schweren Schaden erleiden sollen, durch Gemeindeflatut in den Mittelpunkt der jüdischen Gemeinde gestellt werden, nicht nur in der Synagoge und im Religionsunterricht, sondern dorthin, wo über Synagoge und Religionsunterricht und alle religiösen Angelegenheiten entschieden wird: der Rabbiner -muß als mitberatendes und mitbestimmend es Mitglied zu allen Sitzungen der Gemeindebehörden zugezogen werden. Diese Forderung ist nicht neu. Sie ist von den Aeltesten der Berliner jüdischen Gemeinde in einem Gesetzentwurf „das Synagogen- und Religionsunterrichtswesen der Juden in Preußen betreffend", der dem Ministerium der geistlichen Angelegenheiten eingereicht worden ist, erhobenworden. Der betreffende § dieses Entwurfs (abgedruckt im Februarheft der Freund'schon Monatsschrift 18^4) lautet: „Die Vorsteher und der Rabbiner bilden zusammen den Vorstand der Gemeinde." — Zn Württemberg ist der Rabbiner Vorsitzender des Vorsteheramts. Zn der Gemeinde Darmstadt hat der Vorstand ihren: Rabbiner auf feinen Antrag Sitz und Stimme in Vorstand eingerämnt. Die nahezu einstimmige Forderung der im Rabbinerverband zusannnengeschlossenen Rabbiner geht dahin, daß der Rabbiner Mitglied des Vorstands sei und in den Sitzungen der Gemeindevertretung Sitz und Stimme habe. Man hat dieser Änderung entgegengehalten, daß der Rabbinw als angestellter und besoldeter Gemeindebeanter nicht Mitglied der Behörde, die ihn beruft, sein könne. Aber befindet sich nicht auch der evangelische Geistliche in demselben Falle? Md ist nicht auch der Mberarzt Mitglied der Krankenhausverwaltung, der Bürgermeister Vorsitzender des Magistrats, obwohl beide Angestellte und besoldete . Beamte sind? Man hat auch grfagt, die Würde des Rabbiners leide, wenn der Rabbiner in der Gemeindeverwaltung überstimmt werden könne, oder seiner SttttUng tue es Eintrag, wenn er für oder gegen bestimmte Angelegenheiten sich einsctze, übew denen er stehen oder mit denen er nichts zu tun haben solle. Aber leidet die würde des Rrbbiners nicht in Wirklichkeit nur unter der Demütigung, mit der der Gemeindevorstand den „bezahlten Gemeindebeamten" von seinen Beratungen fernhält und ihn in eine Kategorie mit dem Synagogendiener stellt? leidet ßrine Würde nicht in Wirklichkeit nur unter dem ünsagbar traurigen Zustand, daß über rrttgiöse Gemeindeangelegenheiten Zuristen,- Mediziner, Professoren und Kaufleute, nur käne religiösen Sachverständigen beschließen? Zst es erträglich, daß die Vorsteher, die den Rabbiner im empfindlichsten Punkte herabwürdigen, zu der Demütigung noch den Spott hinzufügen, indem sie behaupten, daß sie den Forderungen der Rabbiner nur entgegenstshm aus Besorgnis um die würde des Rabküwrs! Man meinte schküßlich, daß die Persönlichkeit des Rabbiners, aber nicht ein statutarisches Recht diesem serwn Einfluß in der Gemeinde verschaffen nLsse. Allein wie kann die Persönlichkeit des Rabbiners da wirken, wo ihm der Einlaß verwehrt ist? Wie kann er seinen Einfluß geltorö machen, wenn er von den wichtigsten Dingen» die in der Verwaltung - der Gemeinde beraten und beschlossen werden, keine Kenntnis hat? Muß nicht unter solchen Verhältnissen feine Zritiative geradezu erlahmen, seine Perfenlichkeit verkümmern? And würde nicht umgekehrt der Rabbiner zu erhöhtem verantworEhkeits- und Pflichtgefühl, zu höchster Tatkraft und stärkster Znitiative zum Segen der Guneinde erzogen werden, wenn er mit allen Demeindeangelegenheiten befaßt wird?

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