Liberales Judentum
- Journal
- Liberales Judentum
- Volume
- 11 (1919)
- Issue
- Heft 1-2 (Januar 1919)
- Date
- 1919-01-01
- Page
- Seite 8 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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S Dr. Seligmann: Heber die Stellung der preußischen Rabbiner nähme ist vollkommen ausgeschaltet. wenn man ein Gutachten vielleicht eingefordert hat, liest man es und entsä^eidet gegebenen Falls, ohne daß der Rabbiner imstande wäre, dasselbe gegen Mißverständnisse und gegenteilige Meinungen zu vertreten. Und wie oft wird der Rabbiner bei Angelegenheiten, die unzweifelhaft zu seiner Kompctenz gehören mit der Motivierung ausgeschaltet, daß solche Angelegenheiten nach Ansicht des 'Vorstands als nicht-religiöse Angelegenheiten anzusehen seien! „Daß dies öfter geschieht", so äußert sich der maßvolle Rabbiner Dr. Lohn-Kattowitz in seinem Referat über die Stellung des Rabbiners in Deutschland auf der erwähnten Rabbinerversanimlung im Jahr \8ty8, „ist unleugbar und geht auch ans den an mich ergangenen Mitteilungen mehrerer Rollegen hervor, aus denen geradezu ein wehschrei ertönt über die darin liegende demütigende Schmälerung der rabbinischen Autorität." wenn man nach den Gründen forschte, warum solche unerhörte Zustände geduldet, ja nütunter verteidigt und recht und billig gesunden werden konnten, so bekam man entweder zu hören, daß nach dem Wortlaut des Gesetzes dem Rabbiner eben kein Recht zuftehe, in religiösen Angelegenheiten mitzureden oder gar mitznentscheiden und daß eine Blenderung erst durch ein neues Organisationsgesetz herbeigeführt werden könne; oder es wurde von den Verteidigern des Preußischen Rechtszustandes das Gespenst der Hierarchie heraufbeschworen, vor dem sich die Gemeinden zu schützen hätten, oder endlich verschanzte man sich gegenüber allen drängenden Forderungen hinter die Rechtfertigung, daß ja alles in Ordnung sei, daß die religiösen Angelegenheiten der Gemeinden keineu Schaden erlitten haben auch ohne Hinzuziehung der Rabbiner. Auf diese drei Ginwände ist zu erwidern: wenn das preußische Iudengesetz — wahrlich nicht aus besonderer Liebe zum Judentum, dem Vorstand alle Macht und alle Rechte, dem Rabbiner aber eine so prekäre Stellung zuwies, was hinderte die einzelnen Gemeinden, die ja ganz autonom sind, in ihrem Statut oder Kontrakt dem Rabbiner die seiner Stellung zukonnnenden Rechte einzuräumen? Und was das Organisationsgesetz betrifft, haben sich da die preußischen Genieinden nicht für den Macholscl^en Gesetzescntwurf entschieden, in welchem, gerade in' dieser wichtiger! Frage des religiösen Ginflusses, den Rabbinern — im Geiste des unseligen Iudengesetzes von 18^7 — nichts weiter zugestanden war, als „die Gelegenheit zu schriftlicher und auf Antrag auch zu mündlicher Aeußecung gegenüber dem Vorstand"; und auch das noch eingeschränkt auf fünf paragraphierte kultuelle Angelegenheiten. Dieser Organisationsentwurf hat einen Riß zwischen Rabbinern und Gemeindevertretern aufgetan, der noch heute in allen Debatten der Rabbinerversammlungen nachzittert. Und was die Furcht vor Hierarchie begrifft, so mochte davon wohl gesprochen werden können zur Zeit eines Uriel Acosta und Spinoza in Amsterdam, als die Rabbinen noch Richter in Zivilsachen waren und das Bannrecht besaßen und mitunter ausübten. Seitdem aber um die wende des J8. Jahrhunderts den Rabbinen die Straf- und Bannbefugnis entzogen worden ist, seitdem sie keinen anderen Ginfluß auf die Gewissen und die religiöse Lebensführung der Ginzelnen und der Gemeinden haben als denjenigen, der durch den Ginfluß der Persönlichkeit, durch die Macht der Rede und Belehrung gewonnen werden kann, seitdem ist es eine Unwissenheit oder eine Unwahrhaftigkeit, von Hierarchie der Rabbinen zu reden. was endlich den Hinweis auf die vortreffliche Ordnung aller religiösen Angelegenheiten auch bei dern alten Zustand der Dinge anlangt, so soll rächt geleugnet werden, daß in vielen Gemeinden das Verantwortungsgefühl - des Vorstands und seine Liebe zum Judentum sich als so stark erwiesen, daß dem religiösen Gemeindeleben kein sichtbarer Schaden aus der Fernhaltung des Rabbiners von den religiösen Beratungen und Beschlußfassungen erwuchs, zunral wo die Gemeindevorfteher noch aus dein altjüdische,t religiösen Leben hervorgegangen waren und in religiösen Dingen Beneid wußten. Aber hätte es nicht, selbst in den bestgeleiteten Gemeinden, noch besser gehen können, wenn die Wirksamkeit urrd Initiative des Rabbiners in der Leitung der Gemeinde nicht ausgeschaltet gewesen wäre? War der religiöse Zustand in Preußen in den letzten fünfundsiebzig Jahren, seit Grlaß des preußisck>en Iudengesetzes so, daß nicht längst schon — nicht tvur die Rabbiner, sondern jede letzte Kraft,