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Liberales Judentum · 1919-01-01 · Heft 1-2 (Januar 1919) · p. Seite 7

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Journal
Liberales Judentum
Volume
11 (1919)
Issue
Heft 1-2 (Januar 1919)
Date
1919-01-01
Page
Seite 7 (sequence 7)
Language
German
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Dr. Seligmann: Reber die Stellung der preußischen Mbbiner 7 folgende § 52 sagt: „Dem Statut einer jeden; Synagogengemeinde bleibt die Bestimmung darüber Vorbehalten, ob Rultusbeamte angestellt... werden sollen." Die Rabbiner waren dem preußischen Staat nach dem Ministerialerlaß vom April 182\ bis in die neuere Zeit nichts anderes als „Synagogendiener", „die nicht zur Rategorie kirchlicher Beamten gezählt werden." Ganz verschieden von dieser preußischen Rechtsstellung war die Stellung der Rabbiner in anderen deutschen (andern, so vor allem auch in den nach 1866 zu Preußen gekommenen neuxreußischen Provinzen Hannover und Rurhessen, deren jüdische Verfassung auch nach 1866 bestehen blieb. So ist in Hannover das gesamte Synagogen-, Schul- und Armenwesen unter die Aufsicht der (andrabbiner gestellt. In Rurhessen ist der Rabbiner als Mitglied des Vorsteheramtes vorgesehen und hat weitgehende Befugnisse und direkte festgeregelte Beziehungen zu den Staatsbehörden. In Frankfurt a. M. besteht das Regulativ vom 8. März 1839 noch heute zu Recht, in welchem es (sub. IV alinea 1) heißt: „Die jetzigen Rabbiner bleiben auf ihre seitherige Wirksamkeit beschränkt, wodurch jedoch die : Abhaltung religiöser Vorträge (predigten) in rein deutscher Sprache in der Synagoge nicht ausgeschlossen ist." Einige weitere Bestimmungen beziehen sich auf rabbinische Funktionen, Verpflichtung auf die Staatsgesetze ic. Es ist sonach auch in diesem vorsintflutlichen Regulativ, das den Rabbinern predigten in rein deutscher Sprache erlaubt (!), nichts wesentliches über die amtliche Stellung der Rabbiner bestimmt und alles dem Herkommen und „der Instruktion", d. h. äs facto der Vereinbarung zwischen Gemeindevorstand und Rabbiner überlassen. Angesichts dieser ungeklärten und der Willkür anheimgegebenen (age der Rabbiner erscheint die Frage wohl berechtigt: warum haben sich die preußischen Gemeinden nicht gegerr die Geringschätzung ihrer Religtzoit, die in der gesetzlichen Nichtbeachtung ihres geistlichen Vertreters lag, aufgebäumt? warum haben sie nicht von dem ihnen zustehen-; den Recht, durchStatut den Rabbinern den ihnen zukommenden Einfluß auf die religiösen Angelegenheiten der Gemeinden einmräumen, Gebrauch gemacht? Warum haben sie nicht, wo der Staat versagte, von sich aus die dem eigenen Gemeindavohl und der würde des Rabbinerstandes oltsprechende Regelung selbst in die ksand genomnen? Daß die Neutralität des Staates in dieser Angelegenheit keine Bevorzugung des Iudentums war, keine RespMerung der Autonomie der jüdischen Gemeinde;, das mußte doch die augenfällige Tatsache beweisen, daß — gar nicht zu reden voll katholischen Gemeinden, in welchen (aien in reltajofett Angelegenheiten überhaupt nicht mitzubHimmen haben — der christlich-evangelische Staat dem Pfarrer jene überragende Stellung cm der Spitze der Gemeindeverwaltung eimäumte, und daß, je wohlwollender die Staaten dem Iudentum gegenüberstanden, um so rechtlich gesicherter und angesehener von Staatswegen die Stellung des Rabbiners mar, sodaß man geradezu in der Stellung, dm dem Rabbiner vom Staate gegeben wurde, einen Gradmesser seiner größeren oder gaüngeren Iudenfreundlichkeit erblicken konnte.! von Seiten der Rabbiner selbst hat es an Rlagen, Anregungen und Vorschlägen, insbesondere seit der Generalversammlung des Rabbinerverbandes in Deutschland in: Iahre 1898, auf welcher die Stallung des Rabbiners in Deutschland einen Hauptpunkt der Verhandlungen bildete, nicht grfehlt. Aber geschehen ist nichts. Wohl haben tasbesondere die Großgemeinden in dankenswsrter weise die materielle Lage ihrer Rabbiner gehoben und sichergestellt. Aber aufLdeell-religiösem Gebiet ist alles beim Alten geblieben. Und so bleibt es ein merkwürdiges Phänomen, daß dem zum geistigen und religiösen Führer der Gemeinde berufenen Rabbiner bis zum heutigen Tage kein maßgebender Einfluß bei Beratung und BeschlußfaMng der Gemeindeverwaltung über religiöse Angelegenheiten im Gemeindestatut eingeräunt wurde! Die wichtigsten und entscheidungsvollsten religiösen AngelegenhcLm können im Geineindevorstand behandckt werden, und der Rabbiner erfährt nichts von ihnen. Er wird — vielleicht — vielleicht auch nicht — zu einem schriftlichen Gutachten aufgefordert, aber bei der Beratung und Beschlußfassung wird er nicht zugezogeu. Reine Möglichkeit ist ihm gegeben, seiner sachkundigen, das religiöse Moment vertratanden Meinung und Ueberzeugung in Rede und Gegenrede Ausdruck 511 geben. Seine persönliche Einfluß-

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