Liberales Judentum
- Journal
- Liberales Judentum
- Volume
- 11 (1919)
- Issue
- Heft 1-2 (Januar 1919)
- Date
- 1919-01-01
- Page
- Seite 6 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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6 Dr. Seligmaim: Ueber die Stellung der preußischen Rabbiner Ueber die Stellung der preislichen Rabbiner bei der Neugestaltung der jüdifchen Gemeindeoerhältnifie. Don Nabbmer Dr. Seligmann-Frankfurt a. M. Angesichts der bevorstehenden durchgreifenden Umgestaltung der Israelitischen Gemeinden, welche alle bisher brach liegenden oder nicht genügend herangezogenen Kräfte dem Gesamtwohl der jüdischen Gemeinde nutzbar machen will, fordern und erwarten auch die preußischen Rabbiner, daß endlich einmal ihre Stellung innerhalb der Verwaltung auf eine neue, dem Interesse der Gemeinde und der Würde des Rabbinerstandes entsprechende Grundlage gestellt werde. Denn die bisherige Stellung der preußischen Rabbiner, welche auf dem unseligen Indengcsetz von $8^7 beruht, entspricht weder dem wohlverstandenen Interesse der Gemeinden, noch der historischen Stellung des Rabbinerstandes und hat zu jener tiefen Verbitterung der preußischen Rabbiner und zu jenen unerquicklichen Kämpfen innerhalb der großen Organisationen des D. I. G. B. und des Verbandes der Deutschen Juden geführt, welche — an diesem Punkte — das geplante Mraanisationsgesetz scheitern tzu lassen drohten. während der preußische „christliche Staat" im Interesse und Zur Stärkung des Christentums dem evangelischen Pfarrer als dem gegebenen Vertreter der Religion den Vorsitz im Gemeindevorstand einräumt,*) gibt das Gesetz von 18H7 dem Rabbiner eine Stellung, die das Judentum als Demütigung hätte empfinden müssen. Der Rabbiner existiert nämlich für das genannte Iudenacfetz überhaupt nicht. Zumteil sind freilich die preußischen Juden selbst schuld an diesem unglaublichen Zu- *) Die in der lutherischen Gemeinde bestehende Einrichtung wurde zuerst in der rheinisch-westfälischen Synodalordnrmg von 1835 eingesührt. Hier lautet § 6: Den Vorsitz im Presbyterium süh^t der Prediger. In der Kirchengemeinde-- und Synodalordnung für die alten preußischen Provinzen von 1873 lautet der diesbezügliche § 8: Ten Vorsitz im Eemeindekirchenrat führt der Pfarrer. Sind mehrere Pfarrgeistliche in der Gemeinde angestellt, so kommt der Vorsitz dem ersten, oder, wo keine Unterordnung unter ihnen stattfindet, dem der Ordination nach ältesten zu. Das Gleiche wie für die lutherischen gilt für die deutschresormierten Gemeinden. stand, von der talmudischen Zeit an bis in die Zeit des ausgehenden \S. Jahrhunderts war die Macht und das Ansehen des Rabbineramtes so ausschlaggebend in den jüdischen Gemeinden, daß der Rabbiner von der weltlichen Obrigkeit wie von der eigenen Gemeinde und ihren Vorstehern als der eigentliche Vertreter der jüdischen -Gemeinde angesehen war. Diese historische Stellung, die noch Chr. Wilhelm Dohm in seinem Buche „Ueber die bürgerliche Verbesserung der Juden" J78^ durch den Staat geschützt wissen will (s. S. 12^) und die noch in den Jahren J8\7 und J820 dadurch zum 2lusdruck kam, daß sich die preußischen Staatsrrnd Kommunalbehörden an den Berliner vize-Gberrabbi-- ner M. S. 'We?l mit der Anfrage um Auskunft über die Befugnisse der Gemeindevorsteher wandten, hat sich seit dem allmählichen Uebergang des alten Rabbinats 'zu dem neuen Rabbinerstande so radikal geändert, daß in dem vielzitierten Gutachten des Berliner Gemeindevorstehers Gumpertz die Rabbiner als bloße „Kauscherwächter" bezeichnet werden durften, und daß selbst ein Leopold Zunz im Jahre in feiner Denkschrift „Kurze Antworten auf Kultusfragen" .(Gef. Schr. 2, S. 208) schreiben konnte: „Der Rabbiner braucht als solcher gar nicht da zu sein, vornehmlich wenn ihm, wie jetzt fast überall, die richterliche Gewalt entzogen ist, denn alle bezüglichen jüdisch-gesetzlichen Bestimmungen galten nur dem Gerichts-Oberhaupt... er ist weder Priester noch Geistlicher, macht keinen besonderen Stand aus." Der Geist!, heraus Diesen jüdischen Aenßernngen spricht, fand seinen Niederschlag in dem „Gesetz über die Verhältnisse der Juden" vom 25. Juli \S^7, in welchem, wie erwähnt, der Rabbiner als solcher für den Staat nicht existiert. Der § 5J dieses Gesetzes lautet: „Die auf den Kultus bezüglichen inneren Angelegenheiten bleiben in jeder einzelnen Synagogengemcinde, solange und soweit das Statut nicht ein anderes festsetzt, der Vereinbarung des Vorstandes.und der Repräsentanten überlassen". Und der darauf