Mannheim
Compact Memory

Liberales Judentum · 1919-01-01 · Heft 1-2 (Januar 1919) · p. Seite 3

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Liberales Judentum
Volume
11 (1919)
Issue
Heft 1-2 (Januar 1919)
Date
1919-01-01
Page
Seite 3 (sequence 3)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
94% known words query
IRI
…/3126481-3126593-3126594--2425-3129277
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Dr. Dienemann: Demokratisierung der jüdischen Gemeinde Z bürdet sind. Unsere Arbeit verlangt den ganzen Menschen, die volle Rraft. Unsere Frauen mögen hervortreten, denn es gilt die Sache ihrer Rinder! 2) Die Ortsgruppen aber sollen sich zu Landesverbänden zusammenschließen, die inr regen Zlustausch der Meinungen, Taten und Erlebnisse sich gegenseitig anregen und ergänzen. Sie sollen gegenseitig Männer und Frauen entsenden, die durch Vortrag und persönliche Werbung unsere Sache fördern und m fedem Einzelnen das stählende Bewußtsein wecken, daß wir alle Glieder eines mächtigen Bundes sind, der weiß, was er will und will, was er weiß. 3} Zur MitarbeL wollen wir allüberall besonders die Jugend heranziehen. Sie, die Träger lebendigen Judentums, voll schwingender Stoßkraft, sollen die Feuerspender sein, die die heilige Flamme fortwährend unterhalten. Darum überÄl liberale Jugendgrupxen! Stützen wir nicht die lebendige Rraft des kommenden Geschlechts, dann werden wir 'niemals fortschreiten und vollenden. So legt alle Hand an und schafft schnelles Beginnen. Zeigt, duA wir liberalen Juden nicht nur der Zahl wach, sondern auch nach Begeisterungsfahigkeitt und Bildnergabe das sind, was wir uns Nennen, die Träger des deutschen Judentums. Demokratisierung äer jüdifdien Von Rabbiner Dr. Dienemann-Ratibor. er demokratische Zug, der durch das neue Deutschland geht, muß mit Naturnotwendigkeit auch die jüdischen Gemeinden ergreifen, schon hört man vielfach den Ruf nach Demokratisierung, und es ist daher am Platze, darnach zu fragen, wie man sie sich vorzustellen habe, inwieweit sie berechtigt ist, und wo etwa nach der Eigenart der jüdischen Gemeinde eine Demokratisierung nicht am Platze wäre. Eine jüdische Gemeinde trägt ein Doppelantlitz, sie ist eine Religionsgerneinde und zugleich auch ein verwaltungskörper. Insoweit sie ein verwaltungskörperNst und also - in den Formen der Selbstverwaltung arbeitet, die doch eine Art der politischen Betätigung ist, untersteht sie der Forderung der Demokratisierung. Ls muß gefordert werden, daß die Vertretung! der Gemeinde aus der Wahl der breitesten Massen hervorgehe, daß das Wahlrecht nicht nach der Steuerleistung äbgestuft, sondern unabhängig von der Höhe der Steuerleistung sei. In der überwiegenden Zahl der Gerneinden war das bereits der Fall, es ist das also keine neue Forderung. Neu aber ist die Forderung, daß das wahlrecht an eine Steuerleistung überhaupt nicht geburrden fein dürfe. Bisher schrieb das preußische Iudengesetz von ^7 es in seinen! § M vor, daß zur Wahl nur der berechtigt sei) der mit Entrichtung von Abgaben während dev-letzten 3 Jahre nicht im Rückstart 6emein<le. geblieben ist. Manches sprach dafür, daß inan das Wahlrecht an einte Steuerleistung binde, vor allem erschien rs falsch, Nichtsteuerrrde durch die Beteiligung an der Wahl über Ausgaben und Steuern entscheiden zu lassen; aber vieles spricht doch auch dafür, das Wahlrecht nicht arr eine Steuerleistung zu binden. Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß es sich in der Hauptsache um die Regelung der religiösen Angelegenheiten handelt, die jedermann interessieren und für jedermann da sind, wird man das unbeschränkte Wahlrecht nicht bloß notgöLrungen hinnehmen als durch die revolutionären Ereignisse bestimmt, sondern als für eine Religionsgemeinsittlich berechtigt an sehen müssen. Allerdings setzt Das voraus, daß e: weder die Rechtsnorm der jüdischen Gemein die alte bleibt, oder Daß die Trennung v . Rirche und Staat in ckner Forrn kommt, B wie z. B. im Ranton Basel, der Zusamm schluß aller Gleichkonfessionellen in einer R gionsgcmeinde von Staatswegen aus - sprachen wird und dieser das Besteueruugsrecht erteilt wird. Rommt die Trennung in anderer Form, etwa so, daß die Genreindebildung der freien verckwsgründung überlassen wird, dann wird es sich aus erzieherischen Gründen und um der Selbsterhaltung willen nicht anders, machen Tassen, als daß nur der Beitragende ein Ütttbestimmungsrecht erhält. Bleibt das Besteuerungsrecht, so ninß es

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.