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Liberales Judentum · 1917-03-01 · Heft 3-4 (März 1917) · p. Seite 30

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Journal
Liberales Judentum
Volume
9 (1917)
Issue
Heft 3-4 (März 1917)
Date
1917-03-01
Page
Seite 30 (sequence 6)
Language
German
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30 9- Breslauer: Neuorientierung o o o » trenn sie selbstäMge Männer und Frauen erziehen will. Mrr den Parteigeist in. die Schule trägt, vevWftet das kindliche Gemüt. Erst der erwachsene Mensch kann entscheiden, welche Partei seiner Anschauung^ entspricht. Bei alledem M es durchaus nicht, schwer, die Parteien zu gemeinsamer Abwehr zn, vereinigen. Manche Anfänge dafür sind bereits .vorhanden. An mancher Stelle wird fcfion gemeinsam gearbeitet und Ersprießliches geleistet. <£s muß aber noch erreicht werden, daß alle Wchtungen sich entschließen, in dieser Beziehung Ernst zu machen, es muß verlangt werden, Laß alle!einander als Juden anerkennen, und „ßs darf ein Gixfelchen sich nicht vermessen, daß es allein der Erde sei entsprossen." — Gelingt es, dar immer'von unseren Feinden behauptete, liDer nicht vorhandene Solidarität der Juden zu erreichen, dann müssen sie in einer Organisation zusammengefaßt sein, wenn sie ihvrn Verteidigungskampf mit Erfolg durchführem sollen. . Schon manchr Versuche, eine staatliche Organisation der ^rden zu. schaffen, sind angestellt worden. Me scheiterten an zweierlei: aifi Mißtrauen der Orthodoxie und dem Vetorecht, das die RcWiner verlangen. Das Mißtrauen der Orthodoxie ist unbegründet. kleiner der Mitarbeiter an dem OrganisationswerL» hat je . die Orthodoxie schädigen oder Mch nur beeinträchtigen wollen. Alle Rechstr, die sie für sich wünscht, sollten ihr vorbeh-Bten bleiben. Und daß dies geht, beweisen die die staatlichen Organisationen der Juden, die schon jetzt in Deutschland rmd anderwärts vorhanden sind. Ein gesetzliches Veto der Rabbiner hat im jüdischen Recht keine Unterlage. Der Rabbiner hat nicht die Sanktionen eines der andersgläubigen Geistlichen, von denen einzelne ein solches Recht in Gewissem Umfange haben mögen. Mit dem Amte des .Rabbiners ist das Vetorecht nicht verknüpft. Der Rabbiner war und ist der Lehrer und geistige Führer-! in der Gemeinde. Er erwirbt die Befugnis, I ein Veto zu sprechen, durch die Kraft seiner •; Persönlichkeit und den Glanz seiner j Leistungen. Und welchem Rabbiner soll das Vetorecht zustehen in Gemeinden, wie die meisten jn Deutschland, deren Angehörige verschiedenster Richtung sind, und in denen Rabbiner ver-- schiedenster Richtung amtieren? Soll ein Rabbiner ein Vetorecht gegen ^en anderen haben? Daß dem Rabbiner eine seinem Amte entsprechende 'Stellung in der Gemeinde v e r - waltung eingeräumt werden kann und bei einer neuen Organisation eingeräumt werden soll, ist dabei selbstverständlich. Können diese beiden Hindernisse beseitigt werden — und - bei gutem Millen ist alles zu erreichen — dann stehen dem Verlangen einer Organisation im Staate Hindernisse unter den Juden nicht entgegen. Aber so lange diese staatliche Organisation nicht geschaffen ist, müssen die Süden ' einer freiwilligen Organisation sich unterordnen. Diese Organisation ist vorhanden, nur nmß sie allerseits und insbesondere auch von ihren einzelnen Mitglieder aufrecht erhalten werden. Alle bestehenden großen jüdischen Organisationen sind im „Verband der - Deutschen Juden" zusanrmengefaßt, alle arbeiten mit ihm zusammen, aber wo es sich um die Spezialinteressen der einzelnen Organisation handelt, da suchen .sie doch mehr oder weniger selbständig tätig zu sein. Und doch ist die Organisation so einfach, daß sie im Verteidigungskampf, wie früher schon, so gerade in der Kriegszeit, Großes geleistet hat,, wenn auch von manchem die Geffentlichkeit noch nicht Kenntnis erhalten durfte, und Großes auch fernerhin, zu leisten vermag. _ ' Man gewöhne sich daran, anzuerkennen: Der Verband der Deutschen Süden hat die Leitung- und ausschließliche Vertretung nach außen,'

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