Mannheim
Compact Memory

Liberales Judentum · 1916-11-01 · Heft 11-12 (November 1916) · p. Seite 128

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Liberales Judentum
Volume
8 (1916)
Issue
Heft 11-12 (November 1916)
Date
1916-11-01
Page
Seite 128 (sequence 8)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/3126481-3126571-3126577--2172-3129013
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

2 entity mentions

128 Josef Kuuffmann: Krregsgesetze vsr 3000 Jahren Kriegsgeiehe vor 3000 lakren. Von lolek Kauffmann-berlm. n drei Stellen des Pentateuchs finden wir das Verbot des Zinsnehmens, im 2. B. Rloses 22, 2% im 3. B. Moses 25, 35—37 und im 5. B. Moses 23, 20—2H An. der letzten Stelle lautet das Gesetz: „Lege deinem Bruder nicht Zins auf, weder Zins auf Geld, noch auf Speise, noch' auf irgend etwas, wofür man Zinsen nehmen kann, vom Ausländer magst du Zins nehmen, aber von deinem Bruder sollst du keinen Zins fordern, damit dich segne der Verr, dein Gott, in allen deinen Unternehmungen in dem Lande, welches du einzunehmen im Begriffe bist." Nicht nur das dreimalige Vorkommen des Zinsverbotes, sondern besonders der Unterschied, der hier zwischen den Landesbewohnern und den außerhalb des Landes Wohnenden gemacht wird, hat schon in alten Zeiten die Aufmerksamkeit der Bibelerklärer auf sich gezogen. Der Talmud, Raschi, Ramban, Moses Mendelssohn faßten diese Stelle mehr als Verbot au den Schuldner auf, daß er nicht Zinsen geben darf, während die meisten neueren Erklärer und Uebersetzer in dieser Vorschrift das verbot des Auferlegens von Zinsen erblicken. Die verschiedenartige Behandlung, die hier gesetzlich für Volksgenossen und Ausländer festgelegt wird, hat oft zu Anfeindungen und Angriffen geführt, sie hat auch unter uns Manchen befremdet, scheint doch diese zwiefältige Rechtsnorm eine große Ungerechtigkeit, einen engherzigen partikularismus in sich zu tragen. Jede gesetzliche Bestimmung muß aber im Zusammenhang mit neben ihr hergehenden Verordnungen beurteilt werden. Wir leben in einer Zeit, die so gewaltige Umwälzungen und Ereignisse mit sich bringt, wie sie wohl noch niemals in der Menschheitsgeschichte vorgekommen sind, in einer Zeit, die unsere wirtschaftlichen Verhältnisse in ungeahnter Weise verändert, die neue Begriffe, neue Anschauungen, zahllose neue Rechtsverhältnisse hervorruft. Wenn wir aus unseren neuen Erfahrungen und Erkenntnissen heraus die so seltsam erscheinende Gesetzverordnung betrachten, werden wir vielleicht zu einem besseren Verständnis derselben kommen, als unsere Vorfahren mangels ähnlicher Erfahrungen vermochten. Das 5. Buch Moses enthält die Abschiedsrede unseres großen Lehrers Moses, die er am Schluffe der HOfährigen Wüstenwanderung seinem Volke gehalten hat, in der er seine Lehren und Mahnungen wiederholt. ' Die ersten $ Kapitel des Buches lassen wir hier unberücksichtigt. Mit dem 20. Kapitel beginnt eine besondere Art von Bestimmungen, die Vorschriften für die Kriegsführung, die fortlaufend durch die folgenden 5 Kapitel weitergeführt werden; ihre Ueberfchrift lautet: „wenn du in den Krieg ziehst". Viele dieser Verordnungen scheinen auf den ersten Blick nicht mit dem Kriege im Zusammenhang zu stehen, bei genauer Betrachtung und bei Anwendung unserer in diesem gewaltigen, in solchem Ausmaße noch nie dagewesenen Weltbrande gewonnenen Erfahrungen, tritt aber* auch für diese Gesetze der Zusammenhang mit dem Kriege klar tzu Tage. Durch alle 6 Kapitel zieht sich als Leitmotiv die sichere Gewißheit des Sieges, an, die Möglichkeit eines Unterliegens wird nicht gedacht?) Vor Beginn des Feldzuges haben die Feldprediger eine Mut und Zuversicht erregende Ansprache an die ausgehobenen 0 20. 1—4. 20. 10—20. 21. 10. 23. 15. 25. 19.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.