Liberales Judentum
- Journal
- Liberales Judentum
- Volume
- 7/8 (1915)
- Issue
- Heft 3-4 (März 1915)
- Date
- 1915-03-01
- Page
- Seite 46 (sequence 22)
- Language
- German
- Belongs to
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> 46 Ar. Frist: Zur rechtlichen Stellung der Wsrmser Juden im Mittelalter rechts, die sich auf die rechtliche Stellung der Juden in Worms beziehen, einem größeren Publikum bekannt zu geben. Der Jude konnte im Mittelalter in gesetzlich geregelten Formen Bürger zu Worms werden, wenn er auch gegenüber den altansässigen Patrizierfamilien (wie andere Einwohner auch) nur minderen Rechts war. § 154 der Ratsverordnungen enthält genaue Vorschriften, wie ein Jude als Bürger aufgenommen werden soll. Er muß sich zunächst an den Iudenbischof (worunter ein vom König oder später vom Bischof von Worms bestimmtes Mitglied des von den Juden gewählten Zwölfmänner-Rates zu verstehen ist) und an die Ratsherrn der Juden Wenden, damit sie ihn als Mitglied ihrer Gemeinde aufnehmen. Dann wird er von dein Vorstand der jüdischen Gemeinde dem Bischof zu Worms und den städtischen Ratsherrn als Mitglied ihrer Gemeinde vorgestellt und als Bürger der Stadt empfohlen. Lr muß dem Bischof, dem Rate und der Stadt Worms Treue geloben. Rach diesen Formalitäten ist er Bürger von Worms. Freilich muß er sich diese- Ehre etwas kosten lassen; er hat dem Bischof ein Viertel wein, jedem Richter Vs Viertel, ebenso dem Stadtschreiber und den Stadtdienern ein Trinkgeld zu geben. Die Aufnahme in den Bürgerverband von Worms ist in dieser weise nur für die Zugezogenen nötig. Die ehelichen Kinder eines jüdischen Bürgers von Worms, die nach seiner Aufnahme geboren sind, gelten pach § 18 ohne weiteres als Bürger von Worms, Hat ein als Bürger neu aufgenommener Jude bereits Kinder mitgebracht (ß 16), so haben diese nach erlangter Volljährigkeit nur die Erklärung abzugeben, daß sie Bürger von Worms sein wollen, um es zu werden. Ganz dieselben Bestimmungen enthält das Rechtsbuch auch für die christlichen Einwohner. Es gab also bei der Bürgeraufnahme keinen Unterschied zwischen Juden und Thristen. Ebensowenig war der Jude nach dem Wormser Recht als Zeuge vor Gericht minderwertig; sein Lid igilt ebensoviel wie der eines Christen (§ 122). Da er nicht wie die letzteren den Lid auf die Reliquien der heiligen ablegen konnte, so war für ihn eine besondere Formel vorgeschrieben, die uns allerdings in den Fragmenten des Rechtsbuches nicht erhalten ist. Wir kennen aber solche Judeneide aus andern Quellen, so den von Bischof Konrad von Erfurt verfaßten, der sich weiter Verbreitung erfreute (abgedruckt in Müllenhoff und Scherer, Denkmäler deutscher Poesie und Prosa aus dem VII. bis XII. Jahrhundert). Die Vollwertigkeit des Lides eines Juden ist umso bemerkenswerter, als eine ganze Anzahl christlicher Einwohner, die bestimmten Gewerben angehörten, nicht als Zeugen zugelassen wurden (§ 133). Darunter befinden sich die Spielleute, die Possenreißer, die Weinausrufer, die Sackträger und die Bäckerknechte. Die Juden werden dabei nicht genannt, während sie sonst vielfach als unter gleichen Rechtsbedingungen mit den Thristen stehend genannt werden. So beginnt der § 63 der Ratsverordnungen mit den Worten: Zeder Christ oder Zude, der Pfänder in den fänden hat und sie meyr länger behalten will, soll vor Gericht kommen und sie aufbieten. Der § 64 bemerkt ausdrücklich, daß der Jude, der eine Schuld nebst Zinsen durch Lid oder Zeugen nachgewiesen hat, die Pfänder verkaufen darf, ein Recht, das ihm ebenso wie dem Christen zusteht. Nach § 122 brauchten Juden gestohlene oder geraubte Sachen, die bei ihnen versetzt worden waren, nur gegen Erlegung der dafür gezahlten Summe herauszugeben. Ueber die Höhe dieser Summe sowie über die Frage, ob die Sachen Eigentum des derzeitigen Inhabers, des Juden, seien, war dessen Lid entscheidend. Ebenso wie bei. einem christlichen Einwohner konnte der Lid eines Juden, der vor Gericht wegen eines Versprechens (Gelübdes) verklagt wurde, nur durch Zeugen widerlegt werden, und unter diesen Zeugen mußten Nats!- herren und Schöffen sein. (§ 25.) 3m Vorstehenden konnten nur wenige Proben für die rechtliche Gleichstellung der Wormser Juden mit ihren christlichen Mitbürgern gegeben werden, da uns das Stadtrecht und die Ratsverordnungen von Worms leider nur bruchstückweise erhalten sind. Aber das Erhaltene genügt, um zu zeigen, daß die rechtliche Stellung der jüdischen . Liinvohner von Worms im frühen Mittel-