Liberales Judentum
- Journal
- Liberales Judentum
- Volume
- 7/8 (1915)
- Issue
- Heft 3-4 (März 1915)
- Date
- 1915-03-01
- Page
- Seite 45 (sequence 21)
- Language
- German
- Belongs to
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„Meiner Mutter", Gedicht vsn Ernst Pariser 45 Meiner Freue Dich, Mutter! Dein Sohn zieht in’s Feld! , , Endlich an einen j)latz gestellt. Endlich tauglich dafür befunden, Endlich, kaum kann ich erwarten die Stunden! Drum weine nicht, Mutter! Freue Dich, Mutter! Dein Sohn dient im Heer! Denk, was gibt es Schönres inehr, Denk an Tausende andre Fraun, Denk fest dran, Du wirst mich wiederschaun! Drum weine nicht, Mutter! Freue Dich, Mutter! Dein Sohn kommt wieder! Einmal schon sang ich Soldatenlieder, Eimnal schon war ich fast an dem Feind, Einmal schon hat mich das Schicksal verneint, Drum weine nicht, Mutter! Mutter. Freue Dich, Mutter! Dein Sohn ist am Leben! Noch ist für mich keine Kugel gegeben, Noch liege ich nicht im Schützengraben, Noch, Mutter, mußt Du Hoffnung haben! Drum weine nicht, Mutier! Freue Dich, Mutter! Dein Sohn wird mitsiegen! Deutschland wird nimmermehr unterliegen, Deutschland wird leben, Deutschland wird blühn, Deutschland wird seinen Siegesweg ziehn! Drum weine nicht, Mutter! Freue Dich, Mutter! Dein Sohn zieht mit ein In Berlin, da kannst Du sicher sein, In Berlin, durchs Brandenburger Tor, In Berlin, den Siegesklang im Ghr! Drum weine nicht, Mutter! Ernst Pariser. Zur rechtlichen Stellung der Wormfer Juden im Mittelalter. von Dr. Sigmund 5eift-Berlin. Das Dezemberheft des vorigen Jahrgangs der Monatsschrift enthielt einen kurzen Bericht über einen Dortrag von Benas Levv, „Die Juden in Worms". Auf die vorhandenen (Quellen gestützt wird darin ausgeführt, welche bedeutsame Stellung unsere Glaubensbrüder in dieser „heiligen" Gemeinde schon im Mittelalter eingenommen haben. Bekannt war, daß ihre Lage in den rheinischen Städten auch in rechtlicher Beziehung gesichert war: aber bisher hatten wir außer den Urkunden keine Handhabe, um den Umfang und den Inhalt der rechtlichen Stellung der Juden aus den älteren Nechtsquellen selbst zu belegen. Das wird in nächster Zukunft besser werden. Der bekannte Berliner Nechtsgelehrte Josef Köhler hat die Aufmerksamkeit der Juristen auf einen Heidelberger Kodex gelenkt, der zwar schon früher von Germanisten beschrieben, aber sonst in rechtswissenschaftlicher Beziehung noch nicht ausgebeutet war. Er enthält Teile des ältesten Wormser Stadtrechts, das der bekannten Stadtrechtsreformation vom Jahre 1498 .vorausgeht, und eine Sammlung von Natsverordnungen des 13. und 14. Jahrhunderts. Der Kodex ist die Abschrift eines Nechtsbuches, das zum Teil noch aus dem 13. Jahrhundert stammte und bei dem Brande von Worms, den die Franzosen im .Jahre 1689 verschuldeten, zugrunde ging. Die in der Heidelberger Bibliothek erhaltene Abschrift wird fetzt von Köhler und K o e h n e herausgegeben und rechtshistorisch erläutert werden, während dem Verfasser dieser Zeilen der sprachliche Kommentar übertragen wurde. So ist er in der Lage, bereits jetzt diejenigen Bestimmungen der Natsverordnungen des Stadt-