Liberales Judentum
- Journal
- Liberales Judentum
- Volume
- 6 (1914)
- Issue
- Heft 8 (August 1914)
- Date
- 1914-08-01
- Page
- Seite 179 (sequence 23)
- Language
- German
- Belongs to
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179 Rundschau: Aer Prozeß des Herrn Ar. Carledach Beschluß und der Beschwerdeschrift um drei beleidigende Stellen in den inkriminierten Schriften. f. Der Privatkläger greift den Vorderrichter insofern an, als dieser, wie der Privatkläger meint, den Schutz des § Strafgesetzbuchs zu Gunsten des Beschuldigten zugebilligt habe, um die Strafbarkeit des Ausdrucks „Fabrikationsmethode" zu verneinen. Die Ausführungen des Vorderrichters zu diesem punkte ergeben aber nicht, daß er überhaupt in dem Ausdruck „Fabrikationsmethode" eine Beleidigung erblickt. Die Wendung des ersten Satzes \ des angefochtenen Beschlusses: „Die Fabpikationsmethode des Dr.. (Larlebach" ist lediglich eine Beantwortung des Artikels „Das Recht zur Oberflächlichkeit", in Verbindung mit den darauf folgenden Ausführungen des Vorderrichters läßt vielmehr dadurch den Schluß zu, daß' der Vorderrichter eine Beleidigung in dem Worte „Fabrikationsmethode" überhaupt nicht erblickt hat. Auch das Berufungsgericht ist nicht in der Lage, m diesem Ausdruck eine Beleidigung zu erblicken. Davon, daß die Persönlichkeit und allgemeine wissenschaftliche Leistungsfähigkeit des Privatklägers durch diesen Ausdruck angegriffen werden soll, kann keine Rede sein. Aber auch das kann nicht gesagt werden, daß der Ausdruck „Fabrikationsmethode" etwa eine Verspottung des Privatklägers, welche eine Mißachtung in sich schließe, enthalte. Gs ist daher der Beschwerde nicht darin beizutreten, wenn sie (f. ^3 d. A.) ausführt, daß „Fabrikationsmethode" ein in einem Streit der vorliegenden Art nicht erlaubtes Wort sei, zumal die Beschwerde es unterläßt anzugeben, welchen Ausdrucks der Beschuldigte sich statt des gewählten habe bedienen sollen, um das, was er habe sagen wollen, auszudrücken. Auf die weiteren Ausführungen zu I der Beschwerde einzugehen, erübrigt sich hiernach, da sie sich also gegen nicht entscheidende, vom Vorderrichter erörterte Punkte richten. Es ist demnach unerheblich, daß der Privatkläger nicht Laie gegenüber dem Beschuldigten ist, sondern das Rabbiner-Examen bestanden hat und daß der Beschuldigte in Heft \\ der Monatsschrift „Liberales Judentum" einen den Privatkläger verletzenden Artikel geschrieben hat. 2. Der Vorderrichter erörtert ferner in zutreffender Weise, daß eine Beleidigung darin nicht zu erblicken sei, wenn der Beschuldigte die Angriffsmethode des Privatklägers einer Kritik unterziehe und seine Handlungsweise mit der eines Zauberkünstlers vergleiche. Davon, daß der Beschuldigte den Privatkläger mit einem Harlekin vergleiche, ihn zwischen den Zeilen einen Harlekin nenne, kann nicht die Rede sein. Der Vorderrichter verneint allerdings nicht, soweit ersichtlich, daß der Beschuldigte den Privatkläger mit einem Zauberkünstler vergleicht. Auch hier ist dem Vorderrichter aber darin beizutreten, daß die Vergleichung nicht in einer ehrverletzenden Weise geschieht. 3. Bezüglich des letzten Punktes, den der Vorderrichter erörtert, wird mit Recht vom Vorderrichter darauf hingewiesen, daß der verletzende Vorhalt des Privatklägers: „Du bist doch wirklich nicht groß, was machst Du Dich erst klein", auf eine Aeußerung des Dr. Seligmann Bezug hat, durch welche nicht nur dieser, sondern auch dessen gleichgesinnte Kollegen als die „Kleinen" bezeichnet wurden. Die veröffentlichten „Richtlinien" waren von den gleichgesinnten Kollegen des Dr. Seligmann, darunter dem Beschuldigten unterschrieben worden. Es kann der Beschwerde nicht zugegeben werden, daß die Worte: „Du bist doch wirklich usw."