Liberales Judentum
- Journal
- Liberales Judentum
- Volume
- 6 (1914)
- Issue
- Heft 8 (August 1914)
- Date
- 1914-08-01
- Page
- Seite 180 (sequence 24)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/3126481-3126546-3126554--1822-3128649- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
180 Rundschau: Der Prozeß -es Kerrn Ar. Carleöach nur gegen Dr. Seligmann persönlich gerichtet waren, jedenfalls trafen diese Worte auch die anderen Unterzeichner der Richtlinien, wenn sie auch nur gegen Dr. Seligmann gerichtet gewesen sind, der s)rivatkläger sich also nicht klar darüber gewesen ist, daß er mit seinem Spott auch die übrigen Unterzeichner der Richtlinien traf. Der Beschuldigte war also berechtigt, wie der Vorderrichter annimmt, zum Schutz der Richtlinien und ihrer Unterzeichner, zu denen er gehörte, aufzutreten, und an der Verspottung der durch Dr. Seligmann für sich und seine Rollegen geübten Bescheidenheit Rritik zu üben. Daß der Beschuldigte durch die wahrheitsgetreue Erzählung der Anekdote mit dem Ausdruck (Lhozuf zu weit gegangen wäre, sodaß ihm der Schutz des § M St. G. B. deswegen versagt werden müsse, kann dem j)rivatkläger nicht zugegeben werden. Insbesondere kann das Berufungsgericht bei sorgfältiger Erwägung auch dem Umstande, daß der Beschuldigte das wort (Lhozuf mit „frecher Rerl" statt „ein Frecher" übersetzt hat, entscheidende Bedeutung nicht beilegen. Irgend eine Verstärkung der Bezeichnung „ein Frecher" kann darin nicht erblickt werden, daß statt des bsauptwortes „ein Frecher" die gebräuchliche Wendung „frecher Rerl" angewandt wird. Unerheblich ist es, wenn der Vorderrichter etwa irrtümlich annimmt, der Streit um die Richtlinien sei im Ganzen ruhig und sachlich geführt worden. Entscheidend ist nur, daß der Vorderrichter mit Recht feststellt, der j)rivatkläger habe in seinen Aufsätzen: „Das Recht . der Oberflächlichkeit" ufw. in sehr heftiger Weise den Generalreferenten der Versammlung liberaler Rabbiner angegriffen. Dieser Angriff ist Anlaß zu den inkriminierten Schriften gewesen, wegen welcher der Vorderrichter dem Beschuldigten mit Recht den Schutz des § 192 St. G. B. zugebilligt hat. Die Beschwerde des s)rivatklägers wär demnach zu verwerfen. Die Rostenentscheidung folgt aus § 505 St. G. B. Berlin, den 2\. April Königliches Landgericht I, Strafkammer 9gez. Thienel, Haeger, Struckmann. 000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000 Jln unfere Cef er und Mitarbeiter! Der Jnfyalt der heutigen Hummer war zum größeren Teile schon vor Beginn des Krieges in Druck gegeben. Das mag unsere Entschuldigung sein; denn wir fühlen selbst, daß die Stimmung unserer Zeit anderes verlangt, als was bisher den Inhalt unserer Monatsschrist ausmachte. Jedes andere Interesse tritt hinter den gewaltigen Weltbegebenheiten, die wir miterleben, zurück und wandelt unser ganzes Denken und Sühlen. Darum ergeht an alle unsere Leser und Mitarbeiter unsere Bitte um Zusendung von Aufsätzen und Korrespondenzen, die mit unserer Zeit und der religiösen Stimmung, die sie erzeugt, in Zusammenhang stehen, und die unsere äußeren und inneren Erlebnisse wiederspiegeln. Herausgegeben von der Vereinigung für das liberale Judentum Berlin *W. 8, Mauerstraße 22. Für die Redaktion und dm Verlag verantwortlich vr. C. Seligmann, Frankfurt a. M>, Friedrichstr. 29. Druck und Expedition von Voigt & Gleiber, Frankfurt a. M., Bieber-Gasse 6.