Liberales Judentum
- Journal
- Liberales Judentum
- Volume
- 6 (1914)
- Issue
- Heft 8 (August 1914)
- Date
- 1914-08-01
- Page
- Seite 174 (sequence 18)
- Language
- German
- Belongs to
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174 O O o o Prof. Mr. Stern: Nie religiöse Urform werden, und diesem Rechte stehen die Pflichten gegenüber: keine Geschiedene, Thaluzah oder proselytin, zu heiraten, eine Reiche nicht zu berühren, mit einer Leiche nicht in einem Hause zu weilen, und demgemäß nicht Diener einer BeerdigungsbrüderschafL zu sein. Wer nun entweder durch höhere Gewalt sein Vorrecht verloren hat oder wer sein Vorrecht ganz und gar aufgibt, ist von den dazu gehörigen pflichten befreit. So hat es die Bibel gemeint. Die Rabbinen haben mit Rücksicht auf die erhoffte baldige Wiederherstellung des Opferdienstes in Jerusalem den Austritt aus der Priesterkaste nicht zugeben wollen, weil sie befürchteten, daß dann der Altar ohne Priester sein werde. An Pflichten ohne Rechte dachten auch sie nicht, dies wäre keine Belohnung der Tat ihres Vorfahren pinehas. Nur weil es eine Auszeichnung war, wurden bei der Rückkehr aus dem babylonischen 'Exil viele Familien, von denen es zweifelhaft war, ob sie dieser Auszeichnung teilhaft werden dürfen, aus der Priesterliste gestrichen. Dort aber heißt es nicht, daß diese die Pflichten trotz der Streichung ihrer Rechte zu erfüllen haben, obwohl doch bei einem Zweifel über die Befolgungeines biblischen Verbotes die strengere Entscheidung befolgt werden muß. Wir werden nun auch entscheiden: Wer die Rechte aufgibt, für den fallen die dazu gehörenden Pflichten fort. Was die Mischehe anbelangt, so kann aus dem einfachen Grunde, daß, von verschwindenden Ausnahmen abgesehen, die Rinder aus Mischehen der Religion der Mehrheit zufallen, vom Uebertritt des nichtjüdischen Lhebewerbers ins Judentum nicht abgesehen werden. Da die Bibel aber keine Form für den Uebertritt vorschreibt, wird jede Zeitperiode eine den jeweiligen Verhältnissen angemessene Form dafür selbst zu gestalten haben. Früher konnte der Uebertritt durch peinliche Formen erschwert werden, weil nur sehr geringe Gefahr war, daß bei Versagung der religiösen Eheschließung der jüdische Teil das Judentum verlassen würde. Der Ueberlritt mußte auch darum erschwert werden, Weil jeder Uebertritt eines Nichtjuden zum Judentum das jüdische Volk in Gefahr brachte. Wje die Rabbiner der Vergangenheit immer die Zeitverhältnisse berücksichtigten, müssen es, dem Beispiele der Vorfahren getreu, die heutigen Rabbiner tun, denn ohne Zuden gibt es kein Judentum. Für die Juden und das Judentum wäre es kein Nachteil, wenn aus vielen nichtjüdischen Familien Uebertritte zum Judentum stattfänden, schon weil dadurch diese nichtjüdischen Familien Juden und Judentum vorurteilsloser betrachteten. Der Bibel und dem Talmud gemäß sind Rinder jüdischer Litern oder auch nur einer jüdischen Mutter, auch einer proselytin, schon durch jhre Geburt Juden, ohne Rücksicht darauf, ob bdi Rnaben die Beschneidung erfolgte, und wir haben kein Recht, wenn wir nicht orthodoxer als die Orthodoxen sein wollen, einem Juden die Weihe irgend einer religiösen Handlung, sei sie Namenserteilung, Ronfirmation, Trauung oder Begräbnis, zu versagen, weil er däs eine oder das andere Gebot nicht geübt hat, sonst müßten wir folgerichtig dasselbe auch bei jenen tun, die z. B. Gesäuertes am Ueberschreitungsfeste genießen oder den Versöhnungstag nicht vorschriftsgemäß feiern. Die Frömmigkeit ist Privatsache. — An einigen Beispielen u. zw. bei den wichtigsten und eingreifendsten religiösen Vorschriften, wurde so gezeigt;, wie alle Schwierigkeiten bei gutem Willen schwinden, wenn als Norm gilt: Erhaltung des Judentums und Erhaltung der Zudeuheit sind korelate Begriffe, weil eips ohne das andere nicht denkbar ist, und weil auch in Bibel und Talmud diese Norm allein giltig war. Auch unsere Stellung zum bürgerlichen Leben ist durch diese Norm vorgezeichnet, denn