Mannheim
Compact Memory

Liberales Judentum · 1914-08-01 · Heft 8 (August 1914) · p. Seite 173

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Liberales Judentum
Volume
6 (1914)
Issue
Heft 8 (August 1914)
Date
1914-08-01
Page
Seite 173 (sequence 17)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/3126481-3126546-3126554--1815-3128642
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

o o o o 173 Prof. Ar. Stern: Me religiöse Neforrn nicht sagen, der Kranke müsse sich auf Gott verlassen. Wir leben, eine fast verschwindende Minderheit unter den ungezählten'Millionen,. die auf strenge Sonntagsruhe im geschäftlichen Lieben bestehen. Der rege Verkehr und der Konkurrenzkampf, der täglich härter wird, verlangt, (sehr wenige vom Schicksal begünstigte abgerechnet), den Geschäftsverkehr an sechs Tagen in der Woche. Wer ihn nicht mitmacht, wird ausgeschaltet und er verkümmert. Es gäbe keine jüdischen Staatsbeamte, keine jüdischen Lehrer, keine jüdischen Offiziere, keine jüdischen Bankbeamten und keine aufsteigende Klassenbewegung bei den Juden. Das wäre ein Stoß ins Herz des Judentums, dann wäre es bald mit allem zu Ende. hingegen ist der Versöhnungstag in seiner ganzen Strenge aufrecht zu erhalten. Dieser Tag und seine Feier, die das religiöse Genie Israels beweisen, wäre nichts ohne Fasten und ohne Enthaltung von jeglichem Geschäfts- und andern Verkehre. Er verlöre feine umfassende Bedeutung als Versöhnungsfest, wenn ihm etwas genommen würde. Allerdings verlangt er ein großes Opfer, aber ohne Opfer gelingt nichts Bedeutendes, und Opferwilligkeit ist charakteristisch für Betätigung der Religion. Wichtig für das Leben der Gemeinschaft ist das Lhegesetz, und auf das jüdische Ehegesetz können wir mit gerechtem Stolze blicken; es hat das tnusterhafte jüdische Eheleben geschaffen, und mit Ausnahme einiger unwesentlicher Punkte, die mit dem obsolet gewordenen alten jüdischen Erbrecht und mit dem alten Priestertum im Zusammenhang stehen, wird es die Zeiten überdauern, denn es erscheint gerecht zu allen Zeiten. Vor allem mit seinem Rechte der gänzlichen Auflösung einer schlechten Ehe, denn eine schlechte Ehe ist eine Entweihung der Ehe und der so einsichtige und scharfsichtige LLoutesguisu mit seinem Aussprrrche: „Wenn Mann und Frau nicht mehr zusammen leben wollen, ist dies schon genügender Trennungsgrund", hätte gegen unser Ehegesetz, wie es von Bibel und Talmud fixiert wurde, keinen Einwand erhoben. Db man einem MaUn das Recht geben soll, sich von seiner irrsinnig gewordenen Gattin scheiden zu lassen, hängt von den Umständen in jedem Einzelfalle ab, darum müssen ja (00 Rabbiner, also viele humane und einsichtige Männer, die die Umstände prüfen, die Zustimmung dazu geben und auch prüfen, ob für die krank gewordene Frau genügend gesorgt ist, und ob sie tatsächlich unheilbar erkrankt ist. Die Lewiratsehe bei einer Witwe mit Kindern ist biblisch verboten, und die Weisheit der Rabbiner hat das Verbot auch auf die kinderlose Witw!e ausgedehnt. Es trifft manchmal, in seltenen Fällen hart, aber man muß das so selten eintretende Uebel dem entgegen halten, was bei dem nahe verwandtschaftlichen Verkehr eintreten könnte, wenn das Verbot aufgehoben würde. Die Schwägerin ist eine Art Schwester und soll dem Schwager so heilig sein wie die Schwester. Wir müssen es ruhig ertragen, daß ein Schwager, der durchaus die Schwägerin heiraten will, sich nur zivilehelich trauen läßt oder — was für das Judentum vorteilhafter ist — konfessionslos wird. Hingegen hat die Thalizah, die im Zusammenhang mit dem obsolet gewordenen alten Erbgesetz statuiert wurde, nicht einmal mehr die Bibel für sich, denn nach ihr gibt es Lewiratsehe und Thalizah oder keines von beiden. Uebrigens gibt es rabbinische gewichtige Autoritäten (z. B. Maharil) aus denen sich deduzieren läßt, daß die Weigerung des Schwagers, die Thalizah ohneweiteres vorzunehmen, die Witwe nicht hindern kann, sich ohne Thalizah wieder zu verheiraten. Das beschränkte Eherecht der Nachkommen Aharons, der Kohanim, ist nicht anders aufzufassen als ihre Vorrechte. Sie besitzen das Vorrecht, vom Altar ernährt zu

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.