Liberales Judentum
- Journal
- Liberales Judentum
- Volume
- 5 (1913)
- Issue
- Heft 8 (August 1913)
- Date
- 1913-08-01
- Page
- Seite 175 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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o o o o Referat Ungeistern: Are Reform -er jüdischen Ehegesrtzr 175 sichtlich der Ehen der Aroniden dürfte die Erwägung, daß für das liberale Judentum das Priestertum der Söhne Arons nur noch den Wert einer historischen Erinnerung hat, daß aber der Gedanke an eine Wiederherstellung des Gpferdienstes aus seinem religiösen Ideenkreise geschwunden ist, zu der Konsequenz führen, mit den Vorrechten der Aroniden auch die Erschwerungen und Hindernisse wegzuräumen, die von der j)rieftergesetzgebung übrig geblieben sind. Schwieriger wird es sein, eine Form zu finden, durch welche bei der unberechtigten Weigerung eines durch Gerichtserkenntnis von seiner Frau geschiedenen Ehemannes, den rituellen Scheidebrief auszustellen, es dieser ermöglicht wird, eine neue Ehe nach dem Gesetze Mosis und Israels einzugehen. Aber vor Schwierigkeiten darf man nicht zurückweichen, wenn es gilt, einen der Religion zum Schaden gereichenden unmoralische Zwecke begünstigenden Zustand zu beseitigen. Wo ein Wille, da ist auch ein weg zu helfen, und der Wille zu helfen und zu bessern, muß vorhanden sein, mit einem Non possumus, das im Judentum niemals gegolten hat, läßt sich die Verantwortlichkeit derer, die berufen sind, das religiöse Leben zu fördern, und von seinen Hemmnissen zu befreien, nicht abwälzen, hier heißt es, das j)salmwort zu befolgen: „Zeit ist's für Gott zu handeln". Mit Mut und gläubiger Zuversicht, mit Entschlossenheit und Pietät ohne Menschenfurcht wollen wir ans Werk gehen, das einer ernsten Beratung auch gelingen wird. Wohl weiß ich, daß nicht gerade Mangel an Mut und Ueberzeugungstreue der Grund ist, der viele in ihrem Kerzen gut liberale Rabbiner zurückhält, die Reform der Ehegesetze in die Hand zu nehmen. Es ist vielmehr die Besorgnis, daß eine noch größere Scheidung zwischen Liberalen und Orthodoxen daraus entstehen könnte. Allein die Tatsachen lassen die Besorgnis als völlig unbegründet erscheinen. Wir sehen ja, daß Sprößlinge solcher Familien, deren Ehe aus den oben erwähnten Gründen nur von dem Standesbeamten geschlossen war, sich mit Söhnen und Töchtern aus konservativen Familien verheiraten. In großen Gemeinden wissen in der Regel nur die näheren Bekannten, und auch diese manchmal nicht, daß einer Ehe die kirchliche Einsegnung fehlt, und nach Jahrzehnten, wenn die Kinder aus solchen Ehen in das heiratsfähige Alter getreten sind, ist dieser Umstand völlig in Vergessenheit geraten. Ueberhaupt gleicht das Leben die prinzipiellen Gegensätze auf religiösem Gebiete glücklicherweise aus, und wenn auch die von liberalen Rabbinern vollzogene Ehescheidung oder j)rosel>ftenaufnahme von einigen wenigen H^perorthodoxen nicht anerkannt wird, so wird doch im allgemeinen, wenn es sich um eine Familienverbindung handelt, die Eheschließung, ob sie eingegangen werden soll oder nicht, von anderen Momenten bestimmt als von der Frage, ob auch bei der Verheiratung der Eltern die im Schulchan Aruch enthaltenen Vorschriften pünktlich befolgt worden sind. Darum dürfen wir zu dem gesunden Sinne unserer Glaubensgenossen das vertrauen haben, daß sie für das mühsame Werk der Reform der jüdischen Ehegesetze volles Verständnis Haben und die treue Eingabe an diese nicht länger zu verzögernde Arbeit würdigen werden. Thesen. Jede nach biblisch-talmudischem Recht gestattete Ehe ist auch dem Kohen erlaubt. 2. Wir betrachten die Thaliza für aufgehoben, aber mit Rücksicht auf Gewissensbedenken der Beteiligten soll der Rabbiner sich nicht weigern, sie vorzunehmen.