Liberales Judentum
- Journal
- Liberales Judentum
- Volume
- 5 (1913)
- Issue
- Heft 8 (August 1913)
- Date
- 1913-08-01
- Page
- Seite 174 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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174 O O 0-0*. Referat Vogelstrin: Die Reform der jüdischen Ehegesetze bringen ließe, auf den man aber einzugehen mit Fug und Recht sich sträubte, weil das in ihm enthaltene Heilmittel noch schlimmer ist, als das Nebel, das beseitigt werden sollte. Es wurde nämlich vorgeschlagen, jede jüdische Trauung nur als „bedingungsweise" erfolgt zu betrachten und eine all-. gemeine Klausel aufzunehmen, daß für den Fall, daß ein Ehemann kinderlos stirbt, oder daß die The durch Gerichtserkenntnis getrennt wird, die Trauung als überhaupt nicht stattgefunden zu betrachten sei. Dadurch würde dann formell die Thaliza sowie der Get in Wegfall kommen. Allein abgesehen davon, daß es fraglich ist, ob die Aufnahme einer Bedingungen das Trauungsformular oder ihre durch einen Versammlungsbeschluß einzuführende stillschweigende Voraussetzung, durch die eine biblische Institution aufgehoben wird, überhaupt angängig ist, empört sich unser Gemüt und unser sittliches Empfinden auf das höchste einen Vorschlag, der darauf hinausläuft, den unter Anrufung des göttlichen Namens nach vorausgegangener religiöser Ansprache erfolgten feierlichen Trauungsakt der Möglichkeit einer späteren Nichtigkeitserklärung auszusetzen. Nimmermehr darf der kinderlosen Witwe, deren glückliche Ehe zu ihrem Schmerz durch den frühen Tod des Gatten aufgelöst wurde, die Erinnerung durch den Gedanken getrübt werden, daß das Zusammenleben mit dem Verstorbenen nach 'jüdischer Auffassung eigentlich gar keine Ehe gewesen sei, und ebensowenig sollen die Kinder der gerichtlich geschiedenen Frau mit dem Makel behaftet werden, daß sie nicht als ehelich geboren zu betrachten seien. Die Annahme des erwähnten, sicherlich wohlgemeinten Vorschlags erscheint überaus gefährlich; sie würde zum mindesten bewirken, daß man auf die rituelle Trauung überhaupt Verzicht leistet und jede Mitwirkung der Religion bei Schließung des Ehebundes ausschließt. Es muß darum andere Auskunftsmittel geben, um gesunde, haltbare Zustände herbeizuführen; und sollte dies^ ohne Aenderung der biblisch-talmudischen Ritualbestimmungen nicht möglich sein, so müssen eben in Gottes Namen solche Aenderungen vorgenommen werden. DieReli - gion steht höher als eine einzelne religiöse vorschri ft. Im Talmud werden mehrere Fälle angeführt, in denen von hervorragenden Personen, von Propheten und Gesetzeslehrern gegen die gesetzlichen Bestimmungen gehandelt wurde, weil die Zeit es erforderte (Horaath schaah), ja es wird unumwunden ausgesprochen, daß den Fachgelehrten, den Wächtern und Leitern der Religion die Befugnis eingeräumt werden müsse, ein bibliches Gebot aufzuheben, wenn die Notwendigkeit es erheischt, wir stehen jetzt einer solchen Notwendigkeit gegenüber, wir können und dürfen nicht mit verschränkten Armen zusehen, daß man um unterlassener oder unmöglich gewordener Formalitäten willen sich bei Knüpfung des Ehebundes mit der Tätigkeit des Standesbeamten zufrieden gibt und die Religion einfach außer Betracht läßt, und es wäre töricht und käme einer Selbsttäuschung gleich, wollten wir etwa an der Fiktion festhallen, daß wir durch die Verweigerung der rituellen Trauung eine nach ^den strengen talmudischen Bestimmungen unzulässige Eheschließung verhindern; denn nur in den allerseltensten Fällen wird das geschehen. Ueber die Thaliza hat bereits die Synode in Augsburg an der hervorragende jetzt zum großen Teil aus dem Leben geschiedene Rabbiner teilgenommen haben, auf Grund eingehender Beratungen und gelehrter Referate ihr Verdikt abgegeben; es wird darum für die liberalen Rabbiner nicht schwer halten, in diesem Punkte zu einer Einigung zu gelangen. Hin-