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Liberales Judentum · 1913-08-01 · Heft 8 (August 1913) · p. Seite 173

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Journal
Liberales Judentum
Volume
5 (1913)
Issue
Heft 8 (August 1913)
Date
1913-08-01
Page
Seite 173 (sequence 5)
Language
German
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o o o o 173 Referat Ungeistern: Are Reform der Indischen Ghegesetze an der Seite und in der Liebe eines würdigen ehrenhaften Alarmes Ersatz zu finden für das traurige Geschick, das ihr in ihrer ersten Ehe beschieden war, soll es ihr durch den Trotz uird die Gewissenlosigkeit ihresfrüheren Gatten unmöglich gemacht sein, ihren Wunsch erfüllt zu sehen? Soll sie zu dauernder Vereinsamung und Ehelosigkeit, vielleicht auch zu Armut und Dürftigkeit verurteilt sein? Denn das ist ihr Los, wenn sie die Vorschrift der Religion nicht übertreten, wenn sie nicht eine Ehe eingehen will, die vom Standpunkte des Judentums aus als eine ungiltige und gesetzwidrige zu bezeichnen ist, deren Sprößlinge als Bastardkinder betrachtet werden. Die Ehe ist vielleicht gerichtlich aus Antrag der Ehefrau geschieden und der Gatte, als der allein schuldige Teil erklärt worden, weil er des Ehebruchs überführt oder wegen ehrloser Handlungen zu Zuchthausstrafe verurteilt war, oder weil er seine Gattin wiederholt mißhandelt hat; der Mann hat sich vielleicht standesamtlich wieder verheiratet, ist vielleicht gar vom Judentum abgefallen — füralle diese „Vielleicht" könnte ich allein aus meiner amtlichen Wirksamkeit Beispiele ansühren, und viele Amtsbrüder sind sicher in der Lage, auch ihrerseits dasselbe zu tun, ja in meinem Besitze befinden sich Briese konservativer Rabbiner, in denen ich um Rat,' um Vermittlung und Hilfe in solchen und ähnlichen Fällen gebeten wurde, da es doch nicht angehe, daß ein gewissenloser Schurke das Schicksal einer ehrbaren Frau nach seinem Gutdünken bestimmen dürfe. Da war aber guter Rat teuer, da Hilfe schwer zu bringen, und auch die Vermittlung blieb mitunter erfolglos, oder es wurden Geldforderungen erhoben, die nicht bewilligt werden konnten. Kurz, es herrscht ein Not st and, der himmelschreiend ist und zu dessen Beseitigung die berufenen Wächter der Religion das Zhrige zu tun verpflichtet sind. Es muß von Religionswegen nach Mitteln und Wegen gesucht werden, die Eingebungen der Bosheit und der Selbstsucht, durch die das Glück von Familien zerstört wird, zu nichts zu machen; es kann so nicht weiter gehen, es darf nicht geduldet werden, daß ein Schurke, der die von der Religion geheiligten Sittengesetze schnöde Übertritt, die Religion mißbraucht, um mit ihrer Hilfe seinen Eigennutz und seine Rachsucht zu befriedigen. Zn der Hauptversammlung des liberalen Rabbinerverbandes, die \ty02 in Frankfurt stattfand, ist dieser Notstand bereits zum Gegenstände der Besprechung gemacht worden. Aber die zu seiner Beseitigung empfohlenen Mittel bezogen sich einseitig auf den Fall, daß eine gerichtlich geschiedene Ehefrau die Annahme des Scheidebriefes verweigere. Es wurde auseinandergesetzt, daß eine solche Frau als „widerspenstig" im talmudischen Sinne anzusehen sei, und daß gegen sie die von namhaften rabbinischen Autoritäten der früheren Zeit vorgesehenen Bestimmungen zur Anwendung zu bringen seien, nach denen auch ohne ihre Einwilligung ihr früherer Ehegatte unter Beobachtung gewisser Formalitäten sich wiederum nach jüdischem Ritus verheiraten dürfe. Für den Fall, daß der Mann sich weigere, seiner gerichtlich geschiedenen Frau den Scheidebrief auszustellen — wußte die Versammlung keine Möglichkeit der Wieder Verheiratung nach jüdischem Ritus — es wird sich auch unter Einhaltung der in dem Ritualkodex festgesetzten ehegesetzlichen Vorschriften eine Möglichkeit, den vorhandenen Uebetständen abzuhelfen, nicht ergeben. Wohl wurde, um die Fortdauer der gegenwärtig sich so traurig gestaltenden Verhältnisse für die Zukunft zu verhüten, ein Vorschlag gemacht, der sich vielleicht formell mit den rabbinischen Bestimmungen in Einklang

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