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Liberales Judentum · 1913-08-01 · Heft 8 (August 1913) · p. Seite 172

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Journal
Liberales Judentum
Volume
5 (1913)
Issue
Heft 8 (August 1913)
Date
1913-08-01
Page
Seite 172 (sequence 4)
Language
German
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172 O O o o Referat Uogetstein: Die Reform der Jüdischen Ghegesetze ist oder nicht — oder was ihnen selbst erst bis unmittelbar vor der beabsichtigten Eheschließung nicht als Ehehindernis bekannt war, so ..kann überhaupt von einer Ehe zwischen ihnen nach jüdischem Ritus nicht die Rede sein; ebenso wenig kann eine Geschiedene oder eine zum Judentum übergetretene jDroselvtin sich mit einem Aroniden verheiraten, während hinwiederum der Ehe zwischen einem Aroniden und einer Gefallenen, die unehelich geboren hat, ein Hindernis nicht im Wege steht. Daß auch in diesen Fällen die beabsichtigten Ehebündnisse, selbst wenn die betr. j)aare jüdischkonservativen Familien angehören, gemeiniglich doch geschlossen werden, will sagen, daß man es bei der standesamtlichen Trauung bewenden läßt, ist eine Tatsache, die wohl jeder Rabbiner einer größeren Gemeinde aus der eigenen Praxis wird bezeugen können und die auch dem Laien nicht unbekannt ist. Wird ja selbst häufig durch die Weigerung des einen Teiles eines gerichtlich geschiedenen Ehepaares nunmehr auch die rituelle Scheidung zu vollziehen, oft genug die Wiederverheiratung des andern-Teiles nicht verhindert; der Ehewerber beschwichtigt sein religiöses Gewissen durch das Bewußtsein, daß er sich redlich bemüht habe, den' rituellen Vorschriften gerecht zu werden, daß aber an der Böswilligkeit oder dem Eigennutz des andern Teils seine Bemühungen zu schänden geworden, und er vermag nicht einzusehen, daß er um einer bloßen Formalität willen dem Eheglück, das er zu erlangen hofft, entsagen soll. Inwieweit solche Erwägungen berechtigt sind, soll hier nicht untersucht werden — genug, daß sie angestellt werden, und daß die Zahl der ohne rituelle Scheidung Wiederverheirateten schon jetzt eine recht beträchtliche ist. In früheren Zeiten lagen die Sachen wesentlich anders, da kam eine Weigerung, die Thaliza zu erteilen oder den Scheidebrief auszustellen bezw. anzunehmen, nur äußerst selten vor und konnte nur schwer durchgeführt werden. Denn die Glaubensgemeinde und vornehmlich die Rabbiner hatten Mittel und Wege genug, um den zu Unrecht sich Sträubenden zur Vollziehung des ihm pflichtmäßig obliegenden religiösen Aktes zu zwingen, und man machte auch von diesen Mitteln, wenn es sein mußte, ungescheut Gebrauch. Der Levir mußte zwar bei dem Lhalizaakt ausdrücklich erklären: „Ich will sie (die Schwägerin) nicht zur Frau nehmen;" in dem Scheidebrief ist sogar die Formel enthalten, daß der Ehemann „ohne Zwang" die Scheidung vollzieht, allein man betrachtete die durch Androhung von Strafen erzielte Einwilligung nicht als verbotenen Zwang und prägte hierfür die Formel: „Man übt auf den sich Sträubenden so lange einen Druck aus, bis er erklärt: „ich tue es willig." In unseren Tagen kann von Zwang keine Rede mehr sein; es steht uns nicht das Recht zu, irgend jemand aus der Gemeinde auszuschließen, und nach den Staatsgesetzen kann niemand zu einer religiösen Handlung gezwungen werden. Ja, selbst eine freiwillig übernommene Verpflichtung den Lhalizaakt oder die rituelle Scheidung zu vollziehen, bindet den Betreffenden nur moralisch, ihre Erfüllung bleibt jedoch seinem guten willen überlassen, er kann sogar nach einem neuerdings gefällten Erkenntnis des Reichsgerichts nicht einmal zur Zahlung der für den Weigerungsfall vertraglich festgesetzten Konventionalstrafe verhalten werden. Soll das liberale Judentum nun ruhig zusehen, wie eine wichtige jüdische Institution, die rituelle Scheidung, allmählich irr verfall gerät? Soll einer nach Landesgesetz geschiedenen Frau, der sich die Gelegenheit bietet, durch eine neue Heirat sich ein neues häusliches Glück zu gründen und

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