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Liberales Judentum · 1913-08-01 · Heft 8 (August 1913) · p. Seite 171

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Journal
Liberales Judentum
Volume
5 (1913)
Issue
Heft 8 (August 1913)
Date
1913-08-01
Page
Seite 171 (sequence 3)
Language
German
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o o 0 o Referat Nagelst ein: Are Reform der jüdischen Ghegefrhe 171 zeichnet werden muß, soll das geeignete Instrument fein, um den von der Religion geweihten Lhebund endgiltig zu lösen? Daß hier eine wesentliche Reform dringend not tut, wenn nicht die bedeutsame Institution völlig in Rußkredit geraten soll, leuchtet ein, und es müßte bloß Verwunderung erregen, daß man bis jetzt damit gezögert hat, wüßte man nicht, daß gerade in Lheangelegenheiten der Wunsch nach einereinheitlichen Regelung besonders gerechtfertigt ist,^ und daß die Schwierigkeit eine allgemeine Uebereinstimmung zu erzielen, als Entschuldigung für die Verzögerung gelten darf. Allein da ein eon86N8U8 omnium bei den so weit auseinandergehenden religiösen Anschauungen der Parteien und ihrer rabbinischen Vertreter in absehbarer Zeit nicht zu erzielen ist, sollten die liberalen Rabbiner nicht länger säumen, die Reform der Lhegesetze in die bsand zu nehmen; es könnte sonst leicht zu spät werden, d. h. es könnte leicht dahin kommen, daß man bei Lösung des Lhebandes auf die Rlitwirkung der Religion gänzlich Verzicht leistet, was doch sicherlich ein allseitig tief zu beklagender Zustand wäre. Allein mit einer Verbesserung und Umgestaltung der Form des Scheidebriefes ist es nicht abgetan; es harren der liberalen Rabbiner noch weit schwierigere Aufgaben auf dem Gebiete' der Lhegesetzgebung, Aufgaben, deren Dringlichkeit niemand bestreiten kann, der mit offenen Augen durchs Leben geht, und der der vielen schweren Konflikte eingedenk ist, die der Widerstreit der religiösen Bestimmungen und der modernen Begriffe erzeugt. Wenn die Witwe eines kinderlos verstorbenen Rlannes, der einen in Afrika oder Australien lebenden Bruder hat, sich wieder verheiraten will, so - kann sie nach den religionsgesetzlichen Bestimmungen nur dann zur Lhe schreiten, wenn sie durch den Akt der Thalim, der nur persönlich, nicht durch einen Bevollmächtigten ausgeführt werden kann, von der Schwagerehe entbunden ist. Sie oder der Schwager muß also eine weite Reise unternehmen, um durch die Thaliza das Lhehindernis zu beseitigen, das die Tradition aus Deuteron. 25,5—jO konstruiert hat. Ls heißt nämlich in der Bibelstelle : „Wenn Brüder beisammen wohnen und einer von ihnen stirbt und hat keinen Sohn, so soll das Weib des Verstorbenen nicht außerhalb einem fremden RIanne werden usw." Die Tradition legt dem Worte „So Brüder zusanuncn wohnen" den Sinn unter „so sie zusanunen, d. h. zu gleicher Zeit auf der Welt sind" und hält die Thaliza auch in dem Falle für geboten, wenn die Brüder auch nur eine Stunde gleichzeitig, sei es auch in räumlich noch so weiter Lntfernung gelebt haben. Wenn die Witwe nicht vermögend genug ist, um die Kosten der weiten Reise zu tragen oder wenn der Aufenthaltsort des Schwagers nicht zu ermitteln ist, so muß sie auf die Wiederverheiratung nach jüdischem Ritus verzichten, d. h. also sie muß ihr Leben lang Witwe bleiben oder — und das ist der Ausweg, der in der Gegenwart in der Regel beschritten wird — sie begnügt sich mit der standesamtlichen Trauung und geht eine Lhe ein, der die religiöse weihe mangelt. Derselbe Fall tritt ein, wenn der Schwager, obgleich er in nächster Nähe der Schwägerin oder gar an demselben Orte wohnt, sich weigert, den Thalizaakt zu vollziehen oder sich nur gegen eine für die Witwe unerschwingliche Summe hierzu bereit erklärt. Gehört der Verlobte der kinderlosen Witwe dem priesterstamme an, was ihr oder auch ihm selbst erst nach der Verlobung bekannt geworden sein mag — denn heutzutage weiß die jüngere Generation häufig gar nicht, ob sie aronidischer Abkunft

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