Liberales Judentum
- Journal
- Liberales Judentum
- Volume
- 5 (1913)
- Issue
- Heft 8 (August 1913)
- Date
- 1913-08-01
- Page
- Seite 170 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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170 Referat Vogelstein: Nie Reform der jüdischen Estegefehe o v o o Zeugnisses über ihres Mannes Tod ein, auch wurde schon in der Zeit der Mischna aus demselben Grunde der Brauch abgeschafft, daß der Ehemann den von ihm an seine Frau eingeschickten Scheidebrief, bevor ihn die Frau erhalten hat, annullieren dürfe. Man hat eben, so lange die Ritualbestimmungen noch flüssig waren, sie unter strengster Einhaltung des biblischen Grundgedankens möglichst den tatsächlichen Verhältnissen angepaßt und einen Zustand zu verhüten gesucht, bei dem die Gesamtheit oder ein Bruchteil derselben nicht bestehen konnte. Später, als die Kodifizierung der gesamten religiösen Vorschriften einschließlich der im Laufe der Zeit in den verschiedenen Ländern eingeführten Bräuche und Gewohnheiten erfolgt war, hat vielfach die starre Form über die Bedürfnisse und die Anforderungen des täglichen Lebens den Sieg davongetragen, und dadurch hat die jüdische Ehegesetzgebung, besonders auf dem Gebiete der Thaliza und der Ehescheidung zum Teil einen geradezu monströsen Charakter erhalten. Die Schreibung der Eigennamen, insonderheit der Frauen-, Städte- und Flüssenamen, erfolgt nach einer völlig veralteten und gar häufig auf Grund eines verdorbenen Kauderwelsch festgesetzten Orthographie, bei der mitunter wohl die Verschiedenheit in den polnischen, westdeutschen und österreichischen Provinzen zutage tritt, aber auf die heutige Schreibung nicht die mindeste Rücksicht genommen ist. während die alt-deutschen, -polnischen, -französischen usw. Namen Gnade »gefunden haben in den Augen der Kodifikatoren, und es beispielsweise die Legalität eines Scheidebriefes beeinträchtigen würde, wenn den hebräischen Namen Zebi oder Seeb nicht auch die Bezeichnung Hirsch und Wolf angefügt wäre, obwohl kein Mensch die Betreffenden unter diesen Namen kennt, dürfen di.' Familiennamen, unter denen doch heutzutage die Personen allein bekannt sind, und durch welche sie von anderen unterschieden werden, in dem Scheidebriefe nicht genannt werden, und ebenso wenig ist es gestattet, etwa die jetzt gebräuchlichen Vornamen Hermann, Wilhelm rc. anzuwenden. Im Talmud wird zwar auf die genaue Benennung der in dem Scheidebriefe zu erwähnenden Personen großes Gewicht gelegt, es wird beispielsweise verlangt, wenn jemand in Judäa unter diesem, in Galiläa unter jenem Namen bekannt ist, daß dann, um die betreffende Person deutlich zu kennzeichnen, sie unter beiden Namen zu figurieren habe, wie auch Vorsorge getroffen ist, daß, wenn zwei Simon b. Josef an einem Orte existieren, aus dem Scheidebriefe unzweideutig hervorgehe, welcher von beiden gemeint ist. Gleichwohl aber wird nach den gegenwärtig geltenden und allgemein beobachteten Bestimmungen in dem Scheidebriefe der Familienname überhaupt nicht erwähnt, und wenn in einer Gemeinde von 1(00 000 Seelen noch so viele Simon b. Josef leben, die nur durch ihre Familiennamen .von einander unterschieden werden können, so lautet doch die feststehende Formel: „Ich, Simon b. Josef und welchen Namen und welche Bezeichnung ich sonst noch habe." Ja, es kommt jetzt nicht selten vor, daß die Parteien ihre eigenen hebräischen oder jüdisch-deutschen Namen nicht kennen — ganz besonders bei Frauen ist dies sehr häufig der Fall — und daß man erst bei irgend einem älteren Familienmitgliede, das mit den Familientraditionen vertraut ist/ Nachfrage halten muß, um die Namen zu erfahren, was aber auch nicht immer gelingt. Und ein solcher Scheidebrief, aus dessen Inhalt — von seinen sonstigen Unheuerlichkeiten ganz abgesehen — die Identität der darin so eigentümlich benannten Personen gar nicht hervorgeht, der geradezu als Karikatur eines religiösen Aktes be-