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Liberales Judentum · 1913-04-01 · Heft 4 (April 1913) · p. Seite 80

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Liberales Judentum
Volume
5 (1913)
Issue
Heft 4 (April 1913)
Date
1913-04-01
Page
Seite 80 (sequence 8)
Language
German
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80 Kerr Ar. Mohlgerrmth und die Richtlinien o o o o übertreten von deinen Geboten-3) usw. — Und dieses so feierlich eingeschärfte Gebet hat der Hohepriester Iochanan (Hvrkan) abgeschafft. Und das wäre keine Gesetzesaufhebung? In der Thora steht geschrieben: „heiliget das fünfzigste Jahr und rufet Freiheit aus im Lande allen seinen Bewohnern; ein Iobel soll es sein, und zurückkehren soll Jeder zu seinen: Eigentum und Jeder zu seiner Familie."23) In Wirklichkeit aber wurde während des zweiten Staatslebens, also in der talmudischen Zeit kein Iobeljahr gehalten.23) In der Thora steht geschrieben: „Am Ende von sieben Jahren halte Erlaß; und das bedeutet Erlaß: Erlassen soll jeder Gläubiger, was er seinem Nächsten geliehen hat."* 2?) Der Talmud aber erzählt: Als hillel sah, daß keiner mehr dem anderen etwas leihen wollte (in: Hinblick auf den Schuldenerlaß im Erlaßjahr) hob er durch eine notarielle Formel den Schuldenerlaß auf.28) Wir übergehen eine Reihe minder wichtiger Gesetzesaufhebungen.23) Aber was sagt 23) 5. Mos. 26, 13. 2*) Talmud babli Sota 47a (u. a. a. St.). Gerechtfertigt wird diese Gesetzesaufhebung durch eiiu frühere Gesetzesaufhebung, die Esra zugeschrieben wird, daß nämlich der Zehnt nicht mehr den Leviten, sondern den Priestern zu entrichten sei (s. Jebamot 86b). 25) 3. Mos. 25, 10. 26) Erachin 32b. Gerechtfertigt wird, diese Gesetzesaushebnng durch den Umstand, daß nach dem Untergang des Zehnstämmereiches nicht mehr alle Bewohner in Palästina waren!! Einen einleuchtenderen Grund geben Tossaphot zu Gittin 36b, daß Sabbatjahr (das 49.) und Iobeljahr (das 50.) hintereinander eine Erschwerung gewesen wäre, bei der die Gesamtheit nicht bestehen konnte. 2?) 5. Mos. 15, 2. 2S) Gittin 36a (u. a. a. St.). 29) U. a. das Gesetz iiber unentdeckten Mord (5. Mos. 2l, 1—9), über den widerspenstigen Sohn (5. Mose 21, 18—21), das aus der Thora deduzierte Gesetz, den Kalender nach mündlicher Zeugenaussage zu bestimmen, die Erlaubnis, sich die Bartenden mit einer Zwickschere abzuschneiden usw. die Orthodoxie, die sich für die Reinheit des Familienlebens so ereifert, zu folgendem Fall: In der Thora steht geschrieben: „Rein Ammoniter oder Moabiter komme in dio Gottesgemeinde; noch das zehnte Geschlecht von ihnen kon:me nicht in die Gottesgemeinde auf e w i g."33) Gegen dieses strikte verbot der Thora wurde aber der Ammoniter Iehuda auf Veranlassung des Rabbi Iosua in die Gottesgemeinde ausgenommen und ihm gestattet eine Jüdin zu ehelichen mit der Motivierung, es gäbe in der Jetztzeit keine Ammoniter im biblischen Sinne mehr, weil ihre reine Abstammung zweifelhaft fei.31) Aber swenn wir mit derselben, ja mit viel gewichtigerer Motivierung die eherechtlichen Erschwerungen für die Priester, die im Sinne der Thora gar keine Priester sind,82) beseitigen wollen, erhebt sich gegen uns ein Wutgeheul, und Herr Dr. wohlgemuth wirft sich in die Brust als Beschützer der Reinheit des jüdischen Familienlebens gegen die furchtbare Gefahr, mit der wir dasselbe bedrohen, und deklamiert von dem „ungeheuerlichen Paragraphen, der mit seinen Sätzen das Palladium des jüdischen 30) 5. Mose 23, 4. 31) Berachot 28a. Tosefta Jadajim II, 7, Dieselbe Erlaubnis mit derselben Motivierung erteilte Mabbi Akiba dem Sohn eines ägyptischen Proselyten. Vgl. Graetz, Die jüdischen Proselyten im Römerreiche. S. 23. 32) Abgesehen von der Unsicherheit der Abstammung ist die eherechtliche Erschwerung selbstverständlich nur für die Priester als Funktionäre ausgesprochen. Was die Sicherheit resp. Glaubwürdigkeit der Abstammung betrifft, so läßt die Orthodoxie heute in anderer Beziehung das alte Wort: „Kol Jisroel becheskas. Käschrus hem, ad schejiwoda, bameli nitrephu“ durchaus nicht mehr gelten, sondern bestellt jedem jüdischen Restaurateur und Metzger, auch wenn sie noch so einwandfrei sind, einen Aufseher. Auch eine Gesetzesaufhebung! — Die Zulässigkeit der Verheiratung eines Aaroniden mit einer Proselytin wurde schon von der Augsburger Synode auf Antrag Jellineks einstimmig ausgesprochen. Prot. S. 156.

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