Liberales Judentum
- Journal
- Liberales Judentum
- Volume
- 5 (1913)
- Issue
- Heft 3 (März 1913)
- Date
- 1913-03-01
- Page
- Seite 62 (sequence 14)
- Language
- German
- Belongs to
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-62 Herr Ar. Mshlgemuth und die Richtlinien 0 O O O Unter dem Hauptverbot: Schreiben und Auslöschen der Schrift), Buchstaben zerstören aus Torten, wenn die Buchstaben nicht aus der Ruchenmasse, sondern aus dem Zuckeraufguß hergestellt sind!'Mt bedrucktem Papier Feuchtigkeit abwischen (!!). Unter dem Hauptverbot: Bauen, das Scheiteln der Haare; das Ausspannen des geschlossenen Regenschirms. Ist der Regenschirm nicht zusammengerollt und eingeschnappt, so daß die Stangen auseinander klaffen, so darf man ihn vollends öffnen, auch darf man ihn durch einen Nichtjuden öffnen lassen. Das Aufspannen des Verdecks eines Rinderwagens, wenn es nicht schon Laustbreit offen stand. Unter dem Hauptverbot: Feueranzünden: fällt ein brennendes Licht am Freitagabend auf den Tisch und ist kein Nichtjude zur Hand, so suche man indirekt (durch Neigen des Tisches u. a.) es von dem Tisch herabzurolllen; bei Licht lesen, wofern nicht jemand anwesend ist, der den Leser von der Sabbatentweihung zurückhalten würde. Unter dem Hauptverbot: Der letzte Hammerschlag, Fahrstuhl benutzen (hydraulischer vielleicht erlaubt); Uhr aufziehen (wird von vielen poskim für erlaubt erklärt, solange die Uhr noch geht); Zusammenfalten von Wäsche und Rleidern in ordnungsmäßige Falten; die Hervorbringung jedes musikalischen Tons z. B. durch Türglocke (d. h. nicht elektrische, denn bei elektrischen besteht außerdem auch die Gefahr einer Funkenerzeugung). Unter dem Hauptverbot endlich: Hinaustragen (eines Gegenstandes aus einem geschlossenen Privatraum in einen offenen und umgekehrt); von Einzelheiten sind hervorzuheben: Db eine Uhr getragen werden darf, ist strittig. Man tut deshalb gut, namentlich Ln Großstädten, es zu vermeiden. Brille oder Pincenez darf man tragen, wenn man sie unbedingt nötig hat. Auf alle Fälle darf das Pincenez nicht an einer Schnur getragen werden. Das Gleiche gilt für die Muffe. Handschuhe tun Männer gut, wenn es sich vermeiden läßt, nicht zu tragen, weil man sie leicht in der Tasche vergißt. Rragenschoner darf man nicht tragen, der Lahme darf eine Rrücke, aber der Hinkende keinen Stock tragen. Das Tallis darf man als Gewand unter dem Ueberrock tragen, nicht als Shawl. Das Taschentuch binde man als Gurt um den Leib, oder man näht es an die Tasche an, muß aber dann auf Schatnes achten; ganz falsch ist, wenn man es um die Hand wickelt. Rinder darf man nicht tragen, geschweige denn im Wagen fahren. — Angesichts dieser kasuistischen, vielfach erst in neuester Zeit herausgeklügelten und spintisierten „Religionsgesetze" wagt es Herr Dr. Wohlgemuth uns öffentlich zuzumüten, daß wir das ganze Religionsgesetz, wie es von der gesetzestreuen Iudenheit geübt wird, der strengen Heilighaltung empfehlen. Und was der Sache noch die Rrone aufsetzt, er beruft sich auf Professor Lazarus, um dessen Autorität gegen uns auszuspielen, auf denselben Professor Lazarus, der sich über dieses trübe Raxitel in folgenden bemerkenswerten Worten ausgelassen hat: „Die religionsgesetzliche Ausbildung der Sabbatfeier hat dem Grundgedanken einen vorzüglichen Gehalt gegeben. Sie wendet das vom ökonomischen Joch freigewordene Gemüt zum Höchsten. Es muß schlechterdings anerkannt werden, °daß auch der Geist der Rabbiner diesem lichtvollen Ziele der sabbatlichen Lebensführung durchaus huldigt, aber den Weg zu demselben hat er in einer schweren und verhängnisvollen Verirrung viel mehr gesperrt als geöffnet, viel mehr verfinstert als erleuchtet. Denn mit diesem auch von den Rabbinen anerkannten Zweck des Gesetzes stehen die von ihnen aufgestellten, nur äußerlich legalen, juristisch peinlich formulierten, obendrein durch widerliche juristische Fiktiv-