Liberales Judentum
- Journal
- Liberales Judentum
- Volume
- 5 (1913)
- Issue
- Heft 3 (März 1913)
- Date
- 1913-03-01
- Page
- Seite 60 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
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60 Herr Ar. MshLgrrrmth und dir Richtlinien 0 0 0 O Die Liberalen unterwerfen sich freiwillig dem, was sie als verpflichtend ansehen, wie sich die Orthodoxie freiwillig dem unterwirft, was sie als verpflichtend ansieht. Sie hält, was sie hält, freiwillig, von Niemand gezwungen. Das prinzig ist hier wie dort nichts anderes als Freiwilligkeit. Darum ist es wirklich an der Zeit, endlich einmal mit den aus ganz anderen Verhältnissen entlehnten Schlagworten„Religions g e s e tz" und ge s e tz e s treu auszuräumen. Sie sind ein Spuck, dem man nur einmal kräftig auf den Leib rücken muß, daß er zerflattert. Als der jüdische Staat in Palästina mit seinen richterlichen Behörden und deren Strafvollzug auch gegen Verletzung des Religio n s gesetzes,33) als das Synhedrin mit seinem schweren Bann, als der Rabbinismus des Mittelalters mit seiner zivilrechtlichen Autorität, mit seiner immerhin noch sehr empfindlichen Strafgewalt noch existierte, da gab es ein Religions g e s e tz, dem die unerläßlichen Attribute des Gesetzes, die Zwangsmittel zu Gebote standen. Mit dem Momente, wo den Hütern des Gesetzes die Strafbefugnis entzogen wurde, ist das einstige Religionsgesetz das geworden, was es heute ist: freiwillig und fließend. Die einzige Zuchtrute, die heute noch eine beschränkte Zwangsgewalt auf dem Gebiete der jüdischen Religion aüsübt und in manchen Fällen nicht ohne augenblicklichen 'Erfolg, ist — der xapierne Terrorismus orthodoxer Fanatiker, ist die mit Pietätsmomenten beschwerte Zwangsherrschaft der Familie, ist endlich die Furcht vor dem on dit, vor der zischelnden Nachrede. Aber das sind schwache, leichtzerreißende und vor allem unwürdige Fesseln. Ist schon die religiöse Leistung aus Im Een jüdischen Staat war Religion und Recht noch nicht geschieden; daher der Name: Theokratie, Gott ist gleichsam das Staatsoberhaupt. Furcht vor Gott (anstatt aus Liebe zu ihm)37) verwerflich, um wie viel mehr noch die religiöse Leistung aus Menschenfurcht. So bleibts dabei: Das einzig wertvolle Motiv der religiösen Tat ist die Freiwilligkeit. Religionsgdsetz ist eine contradictio in adjecto. Gesetz beruht auf äußerer Bindung, Religion auf innerer Gesinnung und Stimmung. Religiöse Tat ohne entsprechende Gesinnung ist, so sagt Moses Mendelssohn,33) „ein leeres Puppenspiel". „Religiöse Handlungen," so fährt dieser fromme weise fort, „müssen aus dem Geiste kommen und können weder durch Belohnung erkauft, noch durch Strafen erzwungen werden." „Der Staat gebietet und zwingt, die Religion belehrt und überredet. Der Staat erteilt Gesetze, die Religion Gebote. Der Staat hat physische Gewalt und bedient sich derselben^ wo es nötig ist; die Macht der Religion ist Lieb e." In diesem Sinne erklären wir in den Richtlinien, daß wir nur diejenigen religiösen Gebote für verbindlich ansehen, die auch heute noch religiös und sittlich wertvoll und von gemeinschaftbildender Kraft sind; und wir fügen hinzu: „Vorschriften, die diesen Bedingungen nicht entsprechen, haben keine verpflichtende Kraft." Aber siehe da! Dieses Wort hat es Herrn Dr. wohlgemuth ganz besonders angetan und ruft ihn nochmals in die Schranken. Noch hat er den letzten Pfeil nicht verschossen. Mit pathettscher Gebärde ruft er uns in achtzeiligem Sperrdruck zu: „Und es wird den Unterzeichnern nicht gelingen, von auch nur ein ein der für das gesetzestreue Judentum verbindlichen Verbote und Gebote den Nachweis zu erbringen, daß es nicht geeignet sei, hohe sittliche und religiöse Gedanken, Gefühle und Willensakte zu erwecken." 37) s. Anm. 35. 38) In Jerusalem, Ges. Schriften Bb. 3, S. 369.