Liberales Judentum
- Journal
- Liberales Judentum
- Volume
- 5 (1913)
- Issue
- Heft 3 (März 1913)
- Date
- 1913-03-01
- Page
- Seite 59 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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o o o o Herr Ar. Wohlgemutst und die Richtlinien 59 nach die völlige Verwerfung des Religionsgesetzes gewesen." L)ier ist es an der Zeit, einmal ein ernstes Wort über den verpflichtungs- 2 rund des Religionsgesetzes zu reden, denn das ist die ultima ratio der ganzen Orthodoxie, das ist der Schreckensruf, mit dem sie alle Schwachköpfe in's Bockshorn jagt und vor dem umstürzlerischen Liberalismus -graulen macht: die Religion ist in Gefahr! Die Sittlichkeit kommt in's Wanken! Wenn „Gott nicht zu Moscheh (in menschlicher Sprache) gesprochen", wenn die Tradition .nicht „mündlich überliefertes Gotteswort" ist, „dann sind wir alle betrogene Betrüger, und dann ist es Zeit, diesen ganzen Jammer offen und frei abzuschütteln. Das ist die Alternative,keineandere gibts."3») Wenn man die Religion ihres gesetzlichen Charakters entkleidet, dann sind alle Bande frommer Scheu gelöst. Ganz abgesehen davon, daß nach dieser Theorie alle Menschen und Völker, zu denen die Sinaioffenbarung nichb gekommen ist, daß alle Juden, die nicht an Verbalinspiration und nicht an „mündlich überliefertes Gotteswort" im Sinne der Orthodoxie glauben, abgefeimte Bäsewichter, sittliche Ungeheuer33) und religiöse Anarchisten sein müßten — steckt denn auch nur ein Uörnchen Wahrheit in diesem ganzen Gerede von der gesetzlichen Verpflichtungskraft? wer zwingt denn die Orthodoxie das Gesetz zu halten? wo steht denn der Büttel und der Staatsanwalt, ohne die ein G e s e tz jenem hilflosen Greise gleicht, von dem das bekannte Studentenlied singt? wenn die Erfüllung des Gesetzes von unserem guten willen abhängt, dann ist es eben kein Gesetz S. R. Hirsch in „Jeschurnn 5315" S. 18. 33) Denn bei Wohlgemuth heißt es (S. 48): „Dementsprechend wäre d..s Rebglonsgesetz, auch soweit es die Sittengesetze enthält, nicht verpflichtend." mehr; dann hat es vom Gesetz den Namen nur, aber die Sache existiert nicht mehr. Behauptet demgegenüber aber die Orthodoxie: Mein Gehorsam beruht auf dem Glauben an die göttliche Gesetzgebung (Matan Thora), so frage ich hinwiederum: worauf beruht denn aber dein Glaube an die göttliche Gesetzgebung? Auf Zwang oder auf Freiwilligkeit? Doch wohl auf letzterer! Das heißt also: die Orthodoxie glaubt freiwillig an die Gesetzgebung. Oder, da man an Gesetze nicht glaubt, sondern sie hält: Die Orthodoxie hat freiwillig das Gesetz auf sich genommen. Die freiwillige Uebernahme des Gesetzes durch Israel wird im Anschluß an das Wort hlaasoh wenischma34) von unseren alten weisen in überschwänglichen Tönen gepriesen. Beruft sich endlich, in den letzten Schlupfwinkel getrieben, die Orthodoxie auf die Beweiskraft des Gffenbarungswunders, so erhebt sich die Frage: warum glaubt der eine an das Wunder, der andre nicht? Und die immer wiederkehrende Antwort lautet: weil der eine den willen zu dem betreffenden Glauben hat.33) wie sich die Orthodoxie auch wenden und drehen mag, immer ist der letzte verpflichtungsgrund zum Religionsgesetz ein autonomer. Der Verpflichtungsgrund liegt in unserm willen, bei den Orthodoxen genau ebenso wie bei den Liberalen. 34) 2. Mos. 24, 7: Wir wollen tun und hören, das letztere im Sinne eines so hingebenden, freiwilligen Gehorsams, daß man nicht nach Gründen fragt sondern im Affekt des Glaubens sich ganz frei hingibt. Siehe Maimonides, Hilch. Tesch. 10, 1. 35) Nehme ich dagegen an, die Israeliten hätten das Gesetz nur gezwungen angenommen, Gott habe sie mit dem Tode bedroht, wenn sie sich weigerten (Talmud babli, Aboda sara 2b), so hat der Zwang doch nur für das erste Geschlecht existiert, es sei denn, daß die Furcht vor Gott auch noch heute als Motiv des Gesetze gehorsams nachwlrkt. Jede religiöse Heteronomie ist logisch nur denkbar bei Einnahme eines drohenden göttlichen Strafrichters. (Vgl. Albo Jkk. 3, 32).