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Liberales Judentum · 1913-01-01 · Heft 1 (Januar 1913) · p. Seite 9

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Liberales Judentum
Volume
5 (1913)
Issue
Heft 1 (Januar 1913)
Date
1913-01-01
Page
Seite 9 (sequence 9)
Language
German
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9 Ar. Fuchs: Schisma dem innertt wert für unser religiöses Gemütsleben! Das älteste muß nicht immer auch das Beste fein! b) Die Scheidung zwischen Moral, Recht und Kultus war besonders im Lhegesetz nie ganz durchgeführt: Auch die liberalen Rabbiner schrieben und schreiben meist noch heute den Ehekontrakt, als wäre die Eheschließung noch immer ein rein juristischer Akt des jüdisch-kanonischen Rechts. Unser Geschlecht aber empfindet das als Inkonsequenz und Atavismus. Die jüdische Eheschließung ist uns nicht mehr Rechtsinstitution, sondern Kultusbrauch, zur religiösen weihe der staatlichrechtlich gesicherten Lebensgemeinschaft. Dasselbe muß mutatis mutandis von der religiösen Ehescheidung gelten! Aus diesen beiden Gesichtspunkten ergab sich nun, daß die Richtlinien das rein Juristische des Eherechts hätten ausheben müssen! Sie haben es inkonsequenter Weise nicht getan. Nipus darke scholöm, um des Friedens willen, um der Einheit des Judentums willen, beschränken sich die Richtlinien daraus, das, was seit fünfzig Jahren schon von den liberalen Rabbinern geübt wurde, zu formulieren: nämlich die unerträglichsten, selbst von konservativen Rabbinern als Unglück empfundenen Härten des talmudischen Eherechts, die die davon Betroffenen zur Empörung gegen das Judentum reizten, zu beseitigen. Auch die Richtlinien aber erlauben dem Rabbiner z. B. nicht, die Ehe mit der kindergesegneten Witwe des 'Bruders religiös zu weihen, — eine Ehe, die doch niemand als Blutschande empfinden kann, die der Staat erlaubt, und deren Kinder sicherlich niemand als „Mamser" gering achten darf. ~— Trotz dieser Inkonsequenz aber ist der Liberalismus im Eherecht im ganzen noch immer konsequenter als die Orthodoxie. Denn diese ist es ja selbst, die den Grundsatz ausgestellt hat: Reichsrecht ist für den Juden das geltende Recht! Von diesem Grundsatz duldet der Liberalisnms noch einige Ausnahmen; die Orthodoxie aber ignoriert ihn für das ganze Lherecht! — was aber die Verquickung von Moral und Recht betrifft, auf welche sich die Orthodoxie gern beruft, um das jüdische Lherecht zu retten, — so möchte ich wirklich den sehen, der in den Verboten der j)riesterehen einen moralischen Hintergrund findet! Auch hier heißt es: divido et impera; — der Talmudismus versteht sich ja auch sonst auf solche „Chillukim“: Diejenigen Eheverbote, welche Din und Issur, eine rechtliche und moralische Seite jn sich vereinigen, erkennt der Staat wie der Liberalismus ohne weiteres an; die Verbote aber, die moralisch unnötig sind, müßte auch die Orthodoxie als reine Rechtsfälle nach ihrem eignen Prinzip aufgeben! — Wegen der „gesetzwidrigen Eheschließungen", die „die Reinheit des jüdischen Familienlebens" zerstören, hat also die Orthodoxie kein Recht zum Schisma! Als einzig stichhaltiger Grund zu diesem bleibt also der Glaube an Wortinspiration mit ihrer Konsequenz, der Unabänderlichkeit des ganzen Gesetzes. Dieses Dogma ist aber nicht in der Idee des reingeistigen Gottes der Sittlichkeit innerlich zu begründen, will die Orthodoxie es zum Schibboleth machen, so trägt sie in das Wesen des Judentums ein Tredo hinein, einen alleinseligmachenden Glauben. Damit ist die Reinheit des Monotheismus gestört. Neben die sittliche Forderung tritt eine Glaubensforderung, neben den Gott der Sittlichkeit ein zweiter Gott, die Tora, dessen Gebote in vielen Chukkim nicht sittlich zu begründen sind! Die Entscheidung über solchen Frevel am Judentum, — falls ihn die Orthodoxie durch 'Verkündung eines Schismas begehen sollte — dürfen wir ruhigen Gewissens der Geschichte überlassen! 6. wird der Orthodoxie selbst die Erklärung des Schismas Nutzen bringen? Ich glaube nicht! praktisch hätte es schwerlich

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