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Liberales Judentum · 1912-08-01 · Heft 8 (August 1912) · p. Seite 176

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Journal
Liberales Judentum
Volume
4 (1912)
Issue
Heft 8 (August 1912)
Date
1912-08-01
Page
Seite 176 (sequence 8)
Language
German
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176 Ar. Saeck: Gesrhesreligion und Urligionsgeseh und nur zu Oft, die Bedrängnis wurde, desto eindringlicher sprach dieses Gebot immer wieder zu den Seelen. So ist das Gesetz der Religionsgemeinde Mtstanden, das Gesetz, denn das Judentum, dessen Grundprinzip doch die Forderung ist, die an den Menschen gestellt wird, konnte auchs alles diess, was deh Herstellung der Gemeinde galt, nur in der Form der Forderung schaffen. Auch hier mußte das „du sollst" das leitende Motiv sein, und jeder Einzelne ist auch hier wieder Subjekt, er schafft frei und selbständig mit an dem Bande der Gesamtheit, er hält und erhält das Gesetz der Religionsgemeinde. Dieses Gesetz der Gemeinde ist oft nicht bestimmt genug von dem Gesetze der Religion geschieden worden; weil beide das Tun fordern, schienen sie in einander zu gehen. Unsere alte religiöse Literatur ist an diesem Grenzfehler Unschuldig; sie hat die beiden immer genau auseinandergehalten. Sie hat nur die Taten, die das Gesetz der Religion fordert, aber nicht jene anderen, „gute Taten" genannt; sie Hai .nur den Verstoß! gegen diese, aber nicht gegen jene anderen, als sündhaft bezeichnet und in das Schuldbekenntnis des Versöhnungstages ausgenommen; sie hat ausschließlich den, der sie übt, gerecht und fromm genannt, und erst dem Jargon einer neueren Zeit ist jener andere Gebrauch des Wortes „fromm" Vorbehalten gewesen. Das Mißverständnis hatte einen Grund auch - in einem Vorzüge dieses Gesetzes. Der äußeren Zusammenfügung der Gemeinschaft sollten seine Handlungen gelten, aber darumdursten sie doch nicht religiös gleichgültig sein, wenn sie die heilige Gemeinde sichern sollten, so mußten sie heilige Mittel sein, Handlungen, die wie Zeichen auf das Gottesgebot hinwiesewund vor denen man Gott loben durste, daß er durchsein Gebot den Menschen, geheiligt hat. Das Gesetz der Religionsgemeinde mußte, wofern es seine Daseinswürde haben wollte, seine Beziehung: zu dem Gesetze der Religion besitzen; es mußte, wie das alte Wort lautet, ein „Zaun um die Lehre" sein, dann erst konnte es als der schützende Zaun um die Gemeinde dastehen. Darin war ihm eine Weihe gegeben, aber darin lag doch auch die Gefahr, daß es mit dem Gesetze der Religion verwechselt werden konnte. Und noch eines kam hinzu. Ts gab keine Behörde, die diese Verfassung sestlegen oder revidieren konnte. Die Gemeinschaft war kein organisiertes, rechtlich zusammenhängendes Ganzes, sie blieb eine Diaspora; jede Gemeinde war ein Vereinzeltes, auf sich Angewiesenes. Za noch mehr; im Grunde — das ist dem Judentum eigentümlich geworden — war jedes Haus bereits eine Gemeinde für sich, und so kam es im wesentlichen dazu, daß alle jene Mittel eigentlich auf die Schaffung und Erhaltung des jüdischen Hauses hinzielten. Die Verfassung der Gemeinde, wurde der Zaun um das Haus, und das erklärt es auch, weshalb die Satzungen so zahlreich und peinlich wurden, denn es ist eine Regel, daß, je kleiner der Ureis ist, desto mehr zu seiner Sicherung verlangt wird. Erhielt damit dieses Gesetz eine neue Würde, so stand wiederum die Versuchung nahe, es mit dem Gesetze der Religion in eines zu stellen. Aber die Grenzlinie zwischen den beiden ist darum doch ganz wesentlich und ganz unverkennbar. Sie unterscheiden sich so klar und bestimmt, wie eben Religion und Gemeinde unterschieden sind. Das Ges-etz der Religion stellt die Ausgaben, die sich aus dem Wesen des Menschen und seiner Beziehung . zu Gott ergeben, die sittlichen Ausgaben der Wahrhaftigkeit, der Gerechtigkeit und der Menschenliebe, die um ihrer selbst willen zu erfüllen sind. Das Gesetz der Religionsgemeinde enthält die Pflichten, die aus: der Zugehörigkeit zur Gemeinschaft, welche

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