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Liberales Judentum · 1912-08-01 · Heft 8 (August 1912) · p. Seite 173

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Journal
Liberales Judentum
Volume
4 (1912)
Issue
Heft 8 (August 1912)
Date
1912-08-01
Page
Seite 173 (sequence 5)
Language
German
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Br. FrerrLenthal: Unsere Stellung znw Religionsgesetz 173 bürgerlichen Verhältnisse Israels bezüg- > lichen Formen treten müssen. Die pietätvolle Ehrung der Toten während des Trauerjahres und an den Gedächtnistagen vollzieht sich im allgemeinen in den jetzt üblichen Formen. Die Milderung der strengsten Trauerzeit aus das Maß von drei Tagen ist jedoch bereits im Religionsgesetz vorgesehen und sollte unter den heutigen erschwerten Lebensverhältnissen allgemein zugestanden werden. 5—7. Die Pflichten der religiösen Rindererziehung, der Anteilnahme an allen öffentlichen Interessen der Iudenheit und der Praktischen Liebestätigkeit rechnet der Schulchan Aruch zum Ritus des Judentums; wir sehen in ihnen viel stärker noch als der Schulchan Aruch rituelle Betätigungen, weil wir alles wahrhaft Sittlich-Religiöse höher stellen als die Formalien der Religion. In der religiösen Erziehung der Rinder erblicken wir den stärksten sittlichen Salt für das Leben; er ist hinreichend vorhanden, wenn die Erziehung zur Erfüllung der in diesem Abschnitt behandelten religiösen Forderungen führt. Die Airteilnahme an allen .öffentlichen Interessen der Iudenheit ist bereits an anderer Stelle dieser Zeitschrift (Iahrg. I, 106) als gewichtige Aeußerung der Frömmigkeit gekennzeichnet worden; denn die sozial gewandte Betätigung des Judentums ist ursprünglicher und wesentlicher als die heutige rituelle. Aus demselben Grunde gilt die praktische Liebestätigkeit an Armen, Rranken und Toten als ein hervorstechender Zug religiöser Betätigung. An dem Toten ist sie ohne Rücksicht auf die Art seines Lebens, seines Todes und seiner Bestattung in gleicher weise zur Ausübung zu bringen. Für die Durchführung aller dieser gewichtigen Forderungen ist die Mithilfe der Frau unentbehrlich. Ihr obliegen .<rlle religiösen Pflichten, deshalb soll ihr auch volles Recht in allen religiösen Angelegenheiten eingeräumt und jede unwürdige Scheidung auf diesem Gebiete aufgehoben werden. VI. In der Erfüllung der im vorangehenden Abschnitt aufgeführten religiösen Forderungen erblickt die Vereinigung für das liberale Judentum die ausreichende religionsgesetzliche Betätigung eines Israeliten. Das Maß dieser Erfüllung kann jüdischem Grundsatz gemäß nicht vorgeschrieben werden. Erst recht muß es dem Einzelnen überlassen bleiben, inwieweit er diejenigen Ritualien üben will, welche außerhalb des Rahmens jener Forderungen als nicht allgemein verbindlich liegen. Die Beurteilung wahrhaft jüdischer Gesinnung und echt religiösen Lebens hängt nicht von ihrer Uebung, sondern ausschließlich und allein von der Art der Verwirklichung jener grundlegenden Forderungen ab. Für diese Verwirklichung nach Rräften Sorge zu tragen, ist Pflicht des Einzelnen, wie jeder Rultusgemeinde als solcher. Sie hat solche Institutionen zu schaffen, welche zur Durchführung jener Forderungen als die würdigsten - und geeignetsten erscheinen. Wünscht eine Anzahl von Gemeinde-Mitgliedern auch die Erhaltung von Institutionen, deren Benutzung der Mehrheit nicht als verbindlich gilt, so ist diesem Wunsche Rechnung zu tragen, wie es Pflicht des liberalen Rabbiners bleibt, gewissenhaft die traditionell angeordnete Zuverlässigkeit aller Einrichtungen ohne Unterschied zu überwachen. Es gilt endlich als Pflicht aller Israeliten ohne Unterschied, öffentliche 'Institutionen des Judentums ohne Rücksicht darauf, ob sie. den Charakter allgemein anerkannter Verbindlichkeit tragen oder nicht, gegen unduldsame Angriffe von außen her zu schützen. Denn das liberale Judentum erkennt, wenn auch nicht als v e r b i n d l i ch, so doch als berechtigt, jede rituelle , Uebung an, welche . die Rraft besitzt.

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