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Liberales Judentum · 1912-08-01 · Heft 8 (August 1912) · p. Seite 172

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Journal
Liberales Judentum
Volume
4 (1912)
Issue
Heft 8 (August 1912)
Date
1912-08-01
Page
Seite 172 (sequence 4)
Language
German
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172 Ar. Frendenlhal: Unsere Stellung?um Ueligionsgeseh schwert und behindert. Alle traditionsmäßigen Erschwerungen an ihnen, wie sie auch heißen mögen, lassen sich deshalb nicht mehr aufrecht erhalten. „Der Sabbat sei euch, ihr aber nicht dem Sabbat übergeben". Die Feier des Sabbats und der Festtage vollzieht sich: a) durch häusliche Festtagsweihe, d) durch.Besuch des öffentlichen Gottesdienstes, c) durch Enthaltung von jeder geschäftlichen, d. h. nicht zur Lebenserhaltung unbedingt erforderlichen Arbeit. Der versöhnungstag als der höchste Sabbat verlangt schrankenlose Heiligung; er ist zugleich der einzige Fasttag im Jahre. Der neunte Ab ist als Gedächtnistag würdig im Gotteshause zu begehen. Auf die übrigen Festtage soll hier nicht eingegangen werden. 2. Die religiöse weihe des HalksVs erfolgt durch Gebet und Ritus. Das Gebet finde regelmäßig am Morgen, Mittag und Abend statt; als Ritus trete der Kiddusch am abendlichen Fefttisch, der Sederabend, das einmalige Entzünden des Lhanukaleuchfers hinzu. Die Gebete seien schlicht, kurz und vorwiegend in der deutschen Sprache gehalten. Geeignete Liturgien für das Haus müssen geschaffen werden. 3. Der Besuch des öffentlichen Gottesdienstes gilt als Verpflichtung für Jung und Alt; deshalb sind besondere GcAesdienste für die Jugend in schulfreien Stunden und für Erwachsene in geschäftsfreien Zeiten einzurichten, auch die Zeiten für die Hauptgottesdienste in geeigneter weise festzulegen. Gegen einen Predigtgottesdienst am Sonntag und anderen Wochentagen kann selbst religionsgesetzlich nichts eingewendet werden, solange der Gottesdienst am Sabbat seine volle weihe behält. Die Gebetordnung muß kurz und einheitlich^— ohne Wiederholungen — gestaltet sein; die Hauptgebete sollen hebräisch bleiben, der ganze Rahmen des Gottesdienstes deutsch' sein. Unsere Psalmen in deutscher und hebräischer Sprache müssen als wechselgtsänge zwischen Vorbeter -und Gemeinde und als Gemeindegesänge den breitesten Raum im Gottesdienste ein- - nehmen. Die ehemals übliche Vorlesung aus der Bibel in der Landessprache im Anschluß an die hebräische Vorlesung muß wieder eingeführt werden. Die Ausarbeitung geeigneter Liturgien, Gebete und Vorlesungsstücke ist Ausgabe der Vereinigung. Alles, was zur Weihe des Gotteshauses und Gottesdienstes beiträgt — mit Ausnahme von Bilderschmuck —, ist erlaubt; wir sehen in unseren Gotteshäusern einen vollwertigen Ersatz des einstigen Opfertempels und wünschen dieselbe Feierlichkeit, besonders durch die damaligen Mittel des Gesanges und der Musik, beides natürlich nur durch Juden ausgeübt, wie einst irrt Tempel. % Die reMiöse weihe der bedeutsamen Lebensabschnitte ist heilige Pflicht. Die Besch n e i d u n g muß beibehalten werden, weil sie, wenn auch ausschließlich die Geburt als solche Voraussetzung der Zugehörigkeit zum Judentum ist, doch ein der Zdee und der Geschichte nach höchst geheiligtes und unablösbares Symbol des Judentums bildet. Feierliche Namengebung für die männlichen und weiblichen , Neugeborenen im Gotteshause, feierliche Einsegnung der Knaben und Mädchen nach — frühestens -— vollendetem \3. Lebensjahre mit gründlichen: Konfirmand enunterricht, feierliche Ausgestaltung auch der Einzelbarmizwa bleiben unabänderliche liberale Forderungen. Die religiöse weihe der Eheschließung ist unentbehrlich. Sie darf deshalb auch nie versagt werden; wo religionsgesetzliche Hindernisse ihr im Wege stehen, sollen diese durch würdige religiöse Formen beseitigt werden, welche von den liberalen Rabbinern gemeinsam zu schaffen sind und an die Stelle der traditionellen, auf die ehemaligen

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