Liberales Judentum
- Journal
- Liberales Judentum
- Volume
- 4 (1912)
- Issue
- Heft 8 (August 1912)
- Date
- 1912-08-01
- Page
- Seite 171 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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171 Dr. Frrudrnthal: Unsere Stellung zum Religionsgefrtz 3. Verminderung, nicht Vermehrung der . religiösen Formen, bserzensdienft, nicht bloße blinde Formerfüllung, 5. Berücksichtigung des Lebens, nicht bloße Kasuistik, 6. Ausbreitung, nicht Einengung des Judentums. Ebenso lassen jene drei Grundanschauungen aus Abschnitt II keinen Zweifel darüber, daß alle diejenigen Religionsgesetze den Lharakter religiöser Verbindlichkeit für uns verloren haben, für deren ursprüngliche Einführung maßgebend waren: a) die Zusammenhänge mit dem Boden Palästinas und den orientalischen Volkssitten, b) der Gpferkultus, e) die heidnische Umgebung, ä) die Erschwerung des Verkehrs mit Richtjuden, e) Aberglaube und Rückwirkungen erlittener Verfolgungen, I) ehemalige landesgesetzliche Beziehungen, g) sanitäre Gründe und Anstandsregeln. Nach den Worten eines verbreiteten orthodoxen Lehrbuches gilt „in erster Reihe der Schulchan Aruch des R. Josef Karo mit den Anmerkungen des R. RIoses Ifserles und den Glossen, welche den Ausgaben beigedruckt sind, in ganz Israel als dasjenige ^Gesetzbuch, nach welchem wir unser rituelles Leben einzurichten haben." Allein gerade der Schulchan Aruch enthält große Partien, die auch für die orthodoxen Kreise aus den in Punkt a—g genannten Ursachen teils sich selber außer Kraft gesetzt haben, teils außer Kraft gesetzt worden sind, und diejenigen Teile desselben, . welche nicht speziell rituelle Vorschriften behandeln, scheiden überhaupt aus unserer Betrachtung aus. Bei Anwendung, der oben angeführten allgemeinen und speziellen Grundsätze dürfte es nun möglich sein, zu allen im Schulchan Aruch enthaltenen religionsgesetzlichen Vorschriften im einzelnen Stellung zu nehmen. Allein es handelt sich für uns gar nicht, wie die Gegner spöttisch vermuten, um die Schaffung eines „neuen Schulchan Aruch", sondern ausschließlich und allein um die Sicherung derjenigen religiösen Forderungen, die so unbedingt und allgemein für die gesamte Iudenheit verpflichtend und zugleich unter den erschwerten Verhältnissen der Gegenwart so unbedingt und allgemein durchführbar sind, daß sie von keinem Juden, welcher Richtung auch immer er angehören mag, abgelehnt werden dürfen. V. Als solche bindende und verpflichtende Forderungen des religiösen Lebens betrachtet das liberale Judentum zunächst im allgemeinen: 1. die Feier des Sabbats und der traditionellen Festtage, 2. die religiöse weihe des Dauses, 3. den Besuch des öffentlichen Gottesdienstes, die religiöse weihe der bedeutsamen Lebensabschnitte, 5. die religiöse Erziehung der Kinder, 6. die Anteilnahme an allen öffentlichen Interessen der Iudenheit, 7. die praktische Liebestätigkeit an Armen, Krapken und Toten. Die Ausführung dieser Forderungen in ihren Einzelheiten unter Nutzung der oben gegebenen Grundsätze würde den Rahmen dieser schematischen Darstellung überschreiten und muß besonderer Darlegung Vorbehalten bleiben. Nur einige wichtige Hinweise seien gegeben. I. Die Feier des Sabbats und der traditionellen Festtage setzt.als selbstverständlich voraus, daß jede Verlegung oder Aufhebung dieser Tage abzulehnen ist. Im Gegenteil muß alles getan werden, sie lebensfähig zu gestalten, und alles ausgeschaltet werden, was ihre Feier heutzutage überflüssig er-