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Liberales Judentum · 1912-06-01 · Heft 6 (Juni 1912) · p. Seite 123

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Journal
Liberales Judentum
Volume
4 (1912)
Issue
Heft 6 (Juni 1912)
Date
1912-06-01
Page
Seite 123 (sequence 3)
Language
German
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o o o o Hermann Nogelstein: Liberalismus und Ueligiansgefetz 123 „Religionsgesetz". Die religiöse Lehre habe sich verändert, das Religionsgesetz, die religiöse Uebung sei der ewige wesentliche Gehalt des Judentums. Diese Behauptung zeugt von völligem Mangel an Verständnis für die religionsgeschichtliche Entwickelung des Judentums. Wohl verändert sich auch die Auffassung einzelner Lehren, weil für eine jede Zeit der Standort und der Gesichtswinkel ein anderer ist; aber die wesentlichen Grundanschauungen sind die gleichen geblieben. wir beten auch heute, und dürfen es tun: „unser Gott und 'Gott unserer Väter" in dem Bewußtsein, daß über alle Verschiedenheit hinweg wir die gleiche religiöse Lehre, die gleichen Wahrheiten bekennen wie vor Jahrtausenden unsere Väter. Ganz anders steht es mit dem Religionsgesetz. Bei dem Religionsgesetz denkt man gewöhnlich an den Schulchan aruch. Gin geistvoller jüdischer Publizist hat ihn einmal den papierenen Papst genannt, dessen Aussprüche als unfehlbar angesehen werden und unabänderlich 'seien, während der lebende Papst der katholischen Kirche eine frühere Entscheidung jederzeit aufheben könne. Aber der Schulchan aruch ist keineswegs das uralte jüdische Religionsgesetz. Erst im \6. Jahrhundert ist er entstanden, und erst nach mannigfachen Kämpfen ist teilweise erst recht spät sein normativer Charakter anerkannt worden. Za, in zahlreichen Fällen, in denen - die Erklärer oder Glossatoren des Schulchan aruch von ihm abweichen, gilt in verschiedenen Gegenden die Regel, daß nicht nach dem Text des Schulchan aruch, sondern gemäß der Ansicht der Erklärer zu entscheiden ist. So ist z. B. in Polen und Ostdeutschland der meist noch erschwerende Moses Isserles maßgebend. Auch der Schulchan aruch weicht in vielen Punkten von den früher geltenden Bestimmungen ab. Er ist eben nur ein allerdings recht bedeutsames Glied der religiösen Entwicklung, die er gemäß dem damaligen Stande des religiösen Lebens kodifiziert. Alfasi und Maimonides, Ascher b. Iechiel und sein Sohn Jakob, um nur einige der wichtigsten Autoren zu nennen, die im Schulchan aruch benutzt sind, fällen mehrfach andere Entscheidungen als der Schulchan aruch. Es ist eben stets der Grundsatz des pharisäischen Judentums gewesen, den religiös sittlichen Lehrgehalt des Judentums in engster Anlehnung an das, was die Vergangenheit geschaffen hat, und unter Schonung des religiösen Empfindens in der den Verhältnissen und dem Geiste der Zeit angemessenen weise zum Ausdruck zu bringen. Man hat sich darum niemals gescheut, religionsgesetzliche Bestimmungen früherer Zeiten, die inhaltlos oder gar durch die Verhältnisse in ihr Gegenteil verkehrt waren, abzuändern oder aufzuheben, wenngleich man stets mit größter Vorsicht zu Werke gegangen ist. Der Satz „Vernunft wird Unsinn, Wohltat Plage" war für das jüdische Religionsgesetz niemals zutreffend, weil eben das Religionsgesetz niemals etwas Starres und Unabänderliches gewesen ist. Man hat vielmehr stets Lehre und Leben in Einklang zu bringen gewußt. Das Bibelwort „die der Mensch ausüben soll, um durch sie zu leben" (3. B. M. f8, 5) haben die Pharisäer durch die Deutung ergänzt „aber nicht, um durch sie zu sterben." Ein russischer Rabbiner alten Schlages erzählte mir heute den Inhalt einer Derascha, die er kürzlich hier gehalten hat. Lr stellte den Sadduzäern, bei denen Lehre und Leben unverrückbare, aber auch unvereinbare Begriffe waren, die Pharisäer gegenüber, die einen Ausgleich zwischen Lehre und Leben herbeizuführen und dadurch die Lehre zur L e h r e des Lebens (tboratü eüajjim) zu erheben verstanden. Erst der zunehmenden Unwissenheit auf religiösem Gebiete in der neueren Zeit ist es. Vorbehalten geblieben, in der Frage nach dem, was religionsgesetzlich zulässig ist, sich

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