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Liberales Judentum · 1912-04-01 · Heft 4 (April 1912) · p. Seite 88

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Journal
Liberales Judentum
Volume
4 (1912)
Issue
Heft 4 (April 1912)
Date
1912-04-01
Page
Seite 88 (sequence 16)
Language
German
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88 Ar. Ferst: Eine vergleichende religions-geschichtliche Betrachtung in seinem nunmehr in zweiter Auflage vorliegendem IVerk „Die Masai" (Berlin, Dietrich Reimer ^0), daß eine Altersklasse bestimmte Worte nicht gebrauchen darf und sich anderer bedienen muß. Die jungen Arieger dürfen ferner weder Schwanznoch Ropfstück von geschlachtetem Vieh essen — was den übrigen Masai nicht verboten ist — und mit besonderer Strenge wird ein auch von den anderen Masai befolgter Brauch beachtet, gekochtes Fleisch und Milch nicht an einem Tage zusammen zu genießen. Wer beide Speisen an einem Tage genießen will, bricht vor dem Genuß des Fleisches die Milch wieder aus, indem er den Gaumen durch einen Grashalm reizt. Gin anderer schon älterer Berichterstatter über die Masai, der Engländer Joseph Thomsen („Durch Masailand". Deutsche Übersetzung bei F. A. Brockhaus, (885) teilt mit, daß Fleisch im Rriegerkraal überhaupt nicht gegessen werden dürfe und wenn der angehende Arieger Lust danach verspüre und in der Lage sei, sie zu befriedigen — was durchaus nicht immer der Fall sei —, so müsse er dies an einem einsamen Platz im Walde tun, nachdem er ein außerordentlich kräftiges Purgiermittel zu sich genommen habe, um jede Spur von Milch aus seinem Magen zu entfernen. Wenn wir die im vorstehenden skizzierten Bräuche der Masai im Auge behalten, so wird uns mancher Punkt in der biblischen Ueberlieferung des Verbotes: „du sollst nicht kochen das Böcklein in der Milch seiner Mutter" klarer werden. Aus der Vergleichung mit dem offenbar identischen verbot bei den Masai ergibt sich Folgendes: wir haben es mit einer ursprünglich wohl nur für die Rriegerkaste bestimmten Tabu- Vorschrift zu tun, deren Aufkommen in die ursemitische Zeit zurückgehen muß, aber weiter nicht erklärt werden kann?) von ihrer strengen Befolgung machte man offenbar den *) Auch Maimonides (More nebuchim, Abschnitt 48) hat schon erkannt, daß es keine Erklärung für das Verbot des gleichzeitigen Fleisch- und Milchgenusses giebt. Er meint, daß es vielleicht eine heidnische Sitte gewesen wäre, das Böcklein in der Erfolg bei einem kriegerischen d. h. räuberischen Unternehmen abhängig, insofern als die Nichtbeachtung der Vorschrift den Zorn des Gottes (Jahve bei den Israeliten, N'gai bei den Masai) nach sich zog. So erklärt es sich, daß an der ersten Stelle der Exodus (25, 20 folg.) unmittelbar im Anschluß an unser Verbot die Verheißung geknüpft wird, Jahve werde den Rindern Israel bei der Eroberung des Landes Ranaan behilflich sein, wenn sie ihm bezw. seinem Legaten (Mal'akh) gehorchten. Auch im Deuteronomium ((?, 2() steht unser verbot unmittelbar nach dem Satz: Du bist ein Jahve, deinem Gotte, geheiligtes Volk. Jahve ist aber für die alten Israeliten der Gott der bjeerscharen (olobo zebaoth), also ein Rriegergott. So gewährt uns das Verbot „du sollst nicht kochen das Böcklein in der Milch seiner Mutter" einen Ausblick in die Urzeit unseres Volkes, da es noch als kriegerischer und räuberischer Nomadenstamm gegen das Rulturland andrängte, das ihm nach jahrelangen Rriegen (die vierzig Jahre in der wüste) als Beute zufallen sollte. In seiner neuen Heimat ist es zu einem Bauernvolk geworden, das neben seiner kriegerischen Tüchtigkeit die alten damit zusammenhängenden Satzungen zäh bewahrte. Mit der fortschreitenden Zivilisation und nach vielem nationalen Unglück ist die kriegerische Tüchtigkeit geschwunden; die mit ihr aber ursprünglich zusammengehörige Satzung wurde noch für wichtig genug gehalten, um in den Gesetzeskodex ausgenommen zu werden, wo sie freilich keinen ihrer alten Bedeutung adäquaten Platz finden konnte, da die Voraussetzung für einen solchen, das freie Rriegerleben eines Nomadenvolks, nicht mehr vorhanden war. Und doch hat die Satzung ihro Rraft noch ausgedehnt und bis heute zäh zu bewahren verstanden. Habent sua fata praecepta! Milch seiner Mutter zu kosten. — Äls allgemein semitisch wird das Verbot durch die Bemerkung: Ibn Esras lzu 28, 19) erwiesen, zu seiner Zeit (l2. Jahrhundert v. Chr) sei es in ganz Arabien beobachtet worden.

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