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Liberales Judentum · 1912-04-01 · Heft 4 (April 1912) · p. Seite 75

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Journal
Liberales Judentum
Volume
4 (1912)
Issue
Heft 4 (April 1912)
Date
1912-04-01
Page
Seite 75 (sequence 3)
Language
German
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M. Bernarrer: Grganisationsfragen weg verhindert ungerechtfertigte Machtkonzentration in den fänden weniger und trägt den berechtigten Interessen kleiner Gruppen ans Vertretung Rechnung. — Bedarf es der Erwähnung, daß „Delegierter" natürlich auch eine Frau sein kann? 8 8b. Die Delegierten werden regelmäßig aus einer JH Wochen vor der Hauptversammlung stattsindenden Versammlung der Ortsgruppe gewählt. Doch 'kann der Ortsgrupxenvorstand ausnahmsweise den Mitgliedern innerhalb von 2—H Wochen vor der Hauptversainmlung schriftlich seine Vorschläge unterbreiten, die als angenommen gelten, wenn nicht soviel Mitglieder als die Ortsgruppe Stimmen führt, 'innerhalb von 4- Tagen widersprechen. Zur Begründung. Satz 2 erscheint zweckmäßig, damit nicht die Veranstaltung einer etwa im Augenblick aus lokalen Gründe,: inopportunen Versammlung oder die Aufbringung unnötiger Rosten erforderlich wird. Das widerspruchsrecht, das bei kleinen Ortsgruppen jeden, einzelnen, bei größeren einer nicht erheblichen Mitgliederminderheit zugesprochen wird, erscheint als Sicherheitsventil gegen Mißbrauch erforderlich und genügend. 8 8c. Die Mitglieder der der Vereinigung angeschlossenen Ortsvereine und die am gleichen Drt angeschlossenen Personen wählen gemeinsam Delegierte, wobei Doppelmitglieder eine Stimme führen. Das zur Vornahme der Wahl Erforderliche erledigt der Vorstand des Grtsvereins. Iugendvereine wählen besonders; doch find hierbei der Vereinigung anderweit angeschlossene Personen nicht zu berücksichtigen. Zur Begründung. Die Sonder- und Doppelmitgliedschasten sind eine Anomalie ohne tieferen Sinn (außer in finanzieller Hinsicht). Das vorgeschlagene verfahren dürfte aus ihnen entspringende praktische Schwierigkeiten verhindern. Daß Groß-Berlin, des¬;ur Kommenden Hauptversammlung 75 sen Juden eine einheitliche Gemeinde bilden, im Sinne der vorgeschlagenen Bestimmungen als ein Drt gilt, braucht wohl nicht besonders feftgelegt zu werden. — Daß die Interessen der Iugendvereine als solcher besondere Vertretung finden, kann u. II. von Wert sein. 8 9soweit die Mitglieder der Vereinigung nicht in Ortsgruppen organisiert sind, hat der Zentralvorstand auf Antrag besondere Wahlgruppen aus in demselben oder in benachbarten Orten wohnenden mindestens JO Mitgliedern zu bilden und einen Wahlleiter für diese Gruppen zu bestimrnen. Wo provinzial- (Bundesstaats-) verbände bestehen, erfolgen die Anordnungen durch deren Vorstand. Für die Wahl in diesen wahlgruppen finden die 88 8a und 8b entsprechende Anwendung. Zur Begründung. Hiermit soll auch den keiner festen Unterorganisation angehörenden Mitgliedern der Vereinigung die Möglichkeit geschaffen werden, sich, auch wenn sie nicht persönlich der Hauptversammlung beiwohnen, Geltung zu verschaffen. Satz 2 soll den Zentralvorstand möglichst entlasten; vorläufig bestehen freilich wohl noch keine derartigen verbände, deren Schaffung schon in Rürnberg vom Rheinlande aus angeregt wurde. — Das wären etwa die vorzuschlagenden Bestimn,ungen. Ihre Einwendung ist mit nicht so erheblichen Schwierigkeiten verbunden, als es scheinen mag. Denn eine wirkliche Feststellung der Stimmenzahlen braucht ja nur zu erfolgen, wenn das Ergebnis einer Abstinrmung zweifelhaft ist oder das Auszählen besonders verlangt wird. Das wird nicht sehr häufig der Fall sein. Für diese kaum sehr häufigen Fälle aber brauchen bei Beginn der Tagung nur jeden, der Delegierten eine Anzahl von Stinnnzetteln mit einem „amtlichen" vermerk des Zentralverbandes über seine Stimmenzahl übergeben und diese im Bedarfsfälle eingesammelt werden.

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