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Liberales Judentum · 1912-04-01 · Heft 4 (April 1912) · p. Seite 74

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Journal
Liberales Judentum
Volume
4 (1912)
Issue
Heft 4 (April 1912)
Date
1912-04-01
Page
Seite 74 (sequence 2)
Language
German
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74 M. Aernaueri Organisatronsfragrn;nr kommenden Hauptversammlung standes. Daß man aber die Entscheidung von Zweifelsfragen nicht dem Einfluß lokaler oder provinzieller Strömungen, die in der liberalen Bewegung reichlich vorhanden sind, aussetzen kann, liegt auf der Hand. Es wird darum nötig sein, daß die kommende Hauptversammlung vor Eintritt in die Verhandlung der materiellen Fragen das Stimmrecht der Versammlungsteilnehmer nach den Grundsätzen des modernen parlainentarischen Vertretungssystems regele bezw. sich mit etwaigen Vorschlägen des Vorstandes in dieser Frage einverstanden erkläre, vielleicht mag es gegesiattet sein, kurz zu entwickeln wie meines Erachtens die Stimmverhältnisse zu regeln wären. Der letzte Paragraph der Statuten der Vereinigung für das liberale Judentum in Deutschland handelt von ihren Versammlungen. (Dafür setze inan jetzt nach Ausgestaltung der Vereinigung und Bildung vieler Untergruppen besser „Hauptversammlung"). Hier wären folgende §8 7—9 anzufügen: 8 7. Jedes (unmittelbare oder mittelbare) Mitglied der Vereinigung für das liberale Judentum in Deutschland, das an einer Hauptversammlung teilnimmt, führt für seine Person eine Stimme. Zur Begründung. Das persönliche Stimmrecht als Grundlage beizubehalten, empfiehlt sich, um das Interesse der Linzelmitglieder an den Versammlungen nicht zu schädigen. Wer hört, daß er auf einer Tagung kein Stinunrecht hat, wird leicht von ihrem Besuch Abstand nehmen. § 8. Delegierte von Ortsgruppen der Vereinigung, von ihr angeschlossenen Ortsvereinen und liberalen Jugendvereinen, führen als solche für jede angefangenen 25 Mitglieder der sie bevollmächtigenden Gruppe eine Stimme. Wählt eine Gruppe mehrere Delegierte, so hat sie die Verteilung der ihr zustehenden Stinunen unter diese festzusetzen. Die Stimmen einer Ortsgruppe brauchen nicht einheitlich abgegeben zu werden; ebenso können die Delegierten die ihnen persönlich und als solchen zustehenden Stimmen in verschiedenem Sinne abgeben. Zur Begründung, wenn auf je 25 Mitglieder, die ein Delegierter vertritt, eine Stimme entfällt, so wird damit der durch die Bestimmung des 8 7 in gewissem Umfange aufrechterhaltene Einfluß der lokalen Verhältnisse des Versammlungsortes aufs wirksamste paralysiert, ohne daß deshalb die einzelnen Versammlungsteilnehmer das Gefühl der Einflußlosigkeit bekommen, von der Festsetzung einer Höchstgrenze der Stimmenzahl, wie sie leider auch in einigen jüdischen Organisationen 'besteht, ist aus prinzipiellen Gründen abzusehen. Ein Mitglied in Berlin oder Frankfurt a. M. ist genau so viel wert, wie ein Mitglied in Berlinchen oder Frankenhausen. Nur für diejenigen, die das nicht anerkennen, sei bemerkt, daß Berlin und Frankfurt a. M. zusammen bei dem vorgeschlagenen Modus über etwa 70 Stimmen verfügen würden, eine Zahl, die die „Agrarier" der Vereinigung, wenn sie mehr Interesse zeigen wollen als die Großstädter leicht durch persönlichen Besuch der Versammlung ausgleichen können. — Ueber den letzten Satz dieses Paragraphen, wenigstens seinen zweiten Teil nach dem Semikolon, wird man sehr streiten können. Doch sprechen für die angeregten Bestimmungen, daß sie der Billigkeit entsprechen und es auch praktisch unter Umständen von großem Nutzen sein-kann, eine etwaige Opposition innerhalb der lokalen Organisationen in möglichst weiten: Umfange zu Worte kommen zu lassen. 8 8a. Delegierter kann jedes Mitglied der Vereinigung sein, das in der Provinz (außerhalb Preußens: dem Bundesstaat) der delegierenden Gruppe wohnt. Zur Begründung. Die hier geregelte Frage hat kürzlich im D.-I. G.-B. zu heftigen Rümpfen geführt. Der gewählte Mittel-

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