Liberales Judentum
- Journal
- Liberales Judentum
- Volume
- 3 (1911)
- Issue
- Heft 10 (Oktober 1911)
- Date
- 1911-10-01
- Page
- Seite 223 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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Ar. Kart Ittner: Are jüdischen Speisrgefrtze 223 Nichtlebensfähigkeit muß in einer Schädigung von außen liegen: K’min trefoth chajatb jaar. Nun hätte ja der Talmud ein sterbendes Tier als unter den Begriff nebelah fallend für den Genuß verbieten können, wenn — nun ja, wenn der Sinn dieses Wortes nicht von ihm total umgebogen worden wäre, Nsbolab nach Auffassung der Mischna ist nämlich dasjenige Vieh, bei dessen Schlachtung eine der talmudischen Schlachtregeln nicht strikte innegehalten worden ist. Solcher Regeln stellt der Talmud 5 auf. von diesen interessieren uns hauptsächlich 2, die eine, die das „Reißen" (ikkur), und die andere, die die geringste Unterbrechung des Schlachtens (sch’hijah) untersagt. Aus dem ersten Verbot folgt, daß das Schlachtmesser nicht die minimalste Scharte haben darf. Ts ist bekannt, daß die jüdischen Schächter sich auch auf ihre Fähigkeit, solche geringfügige Lücken im Schlachtmesser herauszufinden, untersuchen lassen müssen, ehe ihnen die Befähigung zur Ausübung ihres Berufes zuerkannt wird. Tine Folge des zweiten Verbotes ist nach Rafchi und dem Schulchan Aruch die Vorschrift, daß man bei einem Tier, das durch den rituellen Schnitt noch nicht verendet ist, nicht zum zweiten Male das schartenlosgeschliffene Messer ansetzen darf; man soll es durch einen starken Schlag oder festen Tritt töten, oder es dem allmählichen Verenden überlassen! So wird eine an sich gerechtfertigte vernünftige Vorschrift durch öde Konsequenzmacherei unter Umständen zu einem Hohn auf das auch vom Talmud oft und nachdrücklich gepredigte Mitleid mit den Tieren, zu deren Schutz die Schlachtregeln nach der Ansicht des berühmten Maimonides gegeben sind. Was ihre Herkunft angeht, so steht davon im Pentateuch nichts. Das Verfahren, mit einem scharfen Messer Luft- und Speiseröhre der Schlachttiere nebst den Halsschlagadern zu durchschneiden, wurde jedenfalls schon in biblischer Zeit beobachtet. Haben doch die Griechen und Römer ihr Schlachtvieh ebenso behandelt. Die Talmudisten fanden dieses Verfahren vor und erklärten es nebst allen Ausführungsvorschriften rundweg für ein dem Moses auf dem Sinai mündlich überliefertes Gesetz. Auf diese mündliche Ueberlieferung werde angespielt in dem Verse 5. B. M. \2f 2\: Wenn der 0rt, den der Herr dein Gott erwählt, um seinen Namen dort zu setzen, dir zu fern ist, so sollst du schlachten von deinen Rindern und deinen Schafen, die Gott dir gegeben hat, wie ich dir befohlen habe, und sollst essen in deinen Toren . . . Tin vorurteilsfreier Txeget findet in diesem Satze nichts, was die Behauptung der Rabbiner rechtfertigt. Die Worte „wie ich dir befohlen habe" weisen wahrscheinlich auf den V. J5 desselben Kapitels zurück, wo die Trlaubnis, profanes Fleisch (chulin) überall zu genießen, bereits erteilt ist. Man könnte im Gegenteil aus dem unmittelbar darauffolgenden Vers (22): „Zedoch wie Hirsch und Reh gegessen wird, so sollst du . es essen," den Schluß ziehen, daß auch die Haustiere wie das Wild mit j)feil und Bogen erlegt werden dürfen. Von Bedeutung ist ferner, daß in unserm Vers die Worte „und du sollst schlachten" nicht durch w’schachatta, sondern durch wTsabächtä gedrückt sind. Sabach ist aber ein ganz allgemeiner Ausdruck für „ein Tier zum Mahl zubereiten, es Herrichten". Man könnte außerdem einwenden: Zn der angeführten Schriftstelle ist nur vom Schlachten von Rindern und Schafen die Rede, andere Tiere, vor allem Geflügel, brauchen demnach nicht rituell getötet zu werden. Uebrigens ist der Talmud selbst von seiner Bibelauslegung nicht recht befriedigt, ebenso wenig eine Anzahl mittelalterlicher Kommentatoren, die aber trotz alledem, wie das so zu gehen