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Liberales Judentum · 1911-10-01 · Heft 10 (Oktober 1911) · p. Seite 220

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Journal
Liberales Judentum
Volume
3 (1911)
Issue
Heft 10 (Oktober 1911)
Date
1911-10-01
Page
Seite 220 (sequence 4)
Language
German
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220 Ar. Karl Ittner: Aie jüdischen Sprisegesetze o o o o Satz noch ganz wörtlich auf und sieht darin eine Warnung vor Brutalität! Wenn du.schon, so ruft er aus, zur Befriedigung deiner Eßgier Fleisch in Milch bereitest, muß es dann noch auch in der Milch der eigenen Mutter geschehen? — Da das Gesetz zweimal in Verbindung mit Gpfervorschriften vorkommt und nur im 5. B. M. in dem Raxitel, das von erlaubten und unerlaubten Tieren handelt, vorgetragen wird, ist es möglicherweise gar kein Speise-, sondern ein Opfergesetz und bedeuten die Worte bachaleb immo nicht in der Milch, sondern an der Milch seiner Mutter, d. h. so lange das Junge an der Mutterbrust genährt wird. In diesem letzteren Sinne werden sie ausgelegt von dein im jO! Jahrhundert lebenden Bibelerklärer Me nach em b. Saruck, später von Luther und in neuerer Zeit von A b r. Geige r. Das Gesetz wäre dann ein Seitenstück zu den: Verbot im 3. B. M. Rap. 22, V. 27. Samuel b. Meir, ein Enkel Raschis, teilt die Auffassung s)hilos, wenn er schreibt: „Es handelt sich bei unserm verbot um eine Vorschrift der Mäßigung im Genüsse, aber wohl verbunden mit dem Motiv des Tierschutzes; es handelt sich daxum, die schrankenlose Eßgier zu zügeln, der zur Befriedigung der Genüsse des Magens und Gaumens jedes Mittel recht ist und sich nicht scheut, in der Milch der Mutter das Fleisch ihres eigenen Rindes zu verzehren." Wenn er trotz dieser vernünftigen Worte seine Bemerkung mit dem rabbinischen Verdikt schließt, daß das verbot sich auf den Genuß jeglichen Fleisches mit jeglicher Milch erstreckt, so handelt er nach Wieners Meinung unter dem Drucke der rabbinischen Tradition gegen sein besseres exegetisches Gewissen. Sehen wir nun noch in Rürze zu, wie der Talmud mit unserer Schriftstelle verfährt. Dreimal kommt sie im Pentateuch vor. Warum? Darauf antwortet Rabbi Akiba: Das deutet darauf hin, daß wild, Geflügel und unreines Vieh vom Verbote ausgeschlossen ist. R. Jonathan aber sagt: Das deutet darauf hin, daß neben Vieh auch Wild und Geflügel eingeschlossen ist. Aba Thanan wiederum behauptet, das Verbot sei dreimal wiederholt, weil erstens Rindvieh, zweitens Ziege, drittens Schaf verboten werden. R. Simon b. Lleasar sagt: um erstens Großvieh, dann Kleinvieh, und drittens Wild in unser Verbot einzuschließen, oder aber — und nun kommt die in der rabbinischen: Welt zur allgemeinsten ' Anerkennung gelangte Behauptung — um das Essen, die Nutznießung und das Rochen des Fleisches in Milch zu verbieten. Man kann Wien:er nicht Unrecht geben, .wenn er behauptet, daß man auf diese Weise alles und nichts beweisen könne, und daß dieses System an das pro et contra disserere der griechischen Sophisten erinnere. Eine weitere ungerechtfertigte Ausdehnung unseres Verbotes ist die Vorschrift, nach dem Genuß von Fleisch vor Ablauf einer gewissen Frist keinerlei Milchspeise zu genießen, eine Vorschrift, die sich erst in der nachtalmudischen Zeit volle Anerkennung errungen hat. Konnte doch R. Jose, der Galiläer, noch der Vermischung von Geflügel und Milch nicht blos theoretisch das Wort reden, sondern auch an ' seinem Wohnort praktische Anerkennung verschaffen. Die Wartezeit beträgt nach dem Joreh deah 6 Stunden! Das Verbot des Genusses der Spannader (gid hannascheh, nervus ischiadicus), wodurch in praxi die Hinterviertel, also die besten Teile eines Tieres dem rituell geführten jüdischen Haushalt entzogen werden, stützt sich auf keinerlei vernünftige Begründung. In der Genesis wird das Nichtessen der Spannader lediglich als ein israelitischer Gebrauch bezeichnet, der dadurch entstanden sei, daß in einem nächtlichen Kampf mit

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