Liberales Judentum
- Journal
- Liberales Judentum
- Volume
- 3 (1911)
- Issue
- Heft 9 (September 1911)
- Date
- 1911-09-01
- Page
- Seite 200 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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200 o o Ar. Kiidersterrr: Zur Frage Ler Feuerbestattung timentalen Stimmungen und Einflüssen. Erstere können und dürfen sehr wohl bei Amtshandlungen wie bei der Erstattung von Gutachten eine entscheidende Bedeutung haben, letztere aber sollen und dürfen es eigentlich nicht, am allerwenigsten in einer so ernsten und bedeutsamen Frage, ob jemandem in schicksalsschwerer Stunde der Trost und Beistand der Religion gewährt werden soll oder nicht. Wo jemand durch ausdrückliche Willenserklärung eine Bestattungsart gewünscht hat, die religionsgesetzlich nicht direkt verboten ist, .da haben wir nicht das Recht, aus persönlicher Abneigung gegen diese Bestattungsart den Angehörigen Schwierigkeiten in den weg zu legen und sie an der Erfüllung einer Pflicht der Pietät zu hindern. Ist es aber immerhin noch zu verstehen, wenn ein Rabbiner, weil er sich in seinem religiösen Empfinden verletzt fühlt, sich zur Vornahme einer Amtshandlung bei Feuerbestattungen nicht entschließen kann, — das ist unverständlich und muß als Inkonsequenz bezeichnet werden, wenn jemand sagt: „Im Hause oder in der Friedhosshalle bin ich bereit, vor der Einäscherung eine Trauerseier abzuhalten, aber im Krematorium lehne ich es ab, wie ich auch die Leiche dahin nicht begleiten werde." — Hierauf ist zunächst zu erwidern, daß bei dem Krematorium doch zweierlei zu unterscheiden ist, der kapellenartige Bau, in dem die Trauerfeier stattsindet, und der Verbrennungsraum, der während des Betriebes überhaupt von keinem betreten werden darf. Es ist nun nicht recht ersichtlich, warum nicht ersterer einer Friedhosshalle gleich geachtet werden soll. Denn der Einwand, daß der Kapelle des Krematoriums die religiöse weihe fehlt, ist doch nicht stichhaltig. Oder hat ein Raum, der nur bestimmten ernsten Zwecken dient, nicht mindestens dieselbe weihe wie ein Tanzsaal, in dem ohne jedes Bedenken Trauungen vollzogen werden? Man belügt sich 'doch selbst, wenn man annimmt, daß ein Saal durch das Aufstellen der Thuppoh mit einem Male seinen profanen Tharakter verliert. Auch hier ist es doch nur 'der feierliche religiöse Akt selbst, der dem Raum für kurze Zeit eine gewisse weihe verleiht. Im übrigen könnte man auch mit demselben Recht sagen, daß der Sarg, der die irdische Hülle eines Menschen umschließt, ein Heiliges sei und einem Raume eine Weihe zu geben vermag. Aber wie dem auch sein mag, es gibt hier nur ein Entweder — oder. Entweder man erklärt nach orthodoxer Schriftdeutungsmanier die Feuerbestattung für religiös unzulässig und verweigert jegliche amtliche Betätigung, oder aber man findet sich in liberaler weise ab mit der neuen Bestattungsart, deren immer größere Verbreitung sich einmal durch keine kirchliche Rigorosität und keinen religiösen Fanatismus verhindern läßt und die schließlich auch vom Staat als berechtigt anerkannt worden ist. Dann aber verbietet es schon der Takt, sie durch kleinliche Maßnahmen als etwas Verächtliches zu brandmarken. Den Standpunkt der glatten Ablehnung wird man im Publikum vielleicht noch würdigen, aber durch Halbheit macht man sich geradezu lächerlich. Ls ist doch zudem ein an Heuchelei grenzender furchtbarer Selbstbetrug, zu sagen: „Ich walte meines Amtes; was hinterher mit der Leiche geschieht, geht mich nichts an," — wenn man genau weiß, daß die Leiche ins Krematorium überführt wird, wer aber meint, durch die Amtshandlung im Trauerhause oder in der Friedhofshalle schon Toleranz zu üben, der verkennt einmal, daß es sich um eine Frage von prinzipieller Bedeutung handelt, sodann aber ist er sich über den Begriff „Toleranz" gar nicht klar. Ja, die Trauernden werden es als eine weit größere Unduldsamkeit empfinden, wenn der Rabbiner ihnen nach der Trauerfeier ostentativ den Rücken kehrt,