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Liberales Judentum · 1911-09-01 · Heft 9 (September 1911) · p. Seite 199

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Journal
Liberales Judentum
Volume
3 (1911)
Issue
Heft 9 (September 1911)
Date
1911-09-01
Page
Seite 199 (sequence 7)
Language
German
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o o o o Ar. Silberstrin: Zur Frage der Feuerbestattung 199 Zur frage der feuerbeftattung. Von Dr. 5ilberlfein-5targard i. Pommern. ie Frage der Feuerbestattung hat den liberalen Rabbinerverband bereits mehrfach beschäftigt. Schon im Jahre \899 wurde folgender Beschluß gefaßt: „Die Leichenverbrennung entspricht nicht dem altüberlieferten jüdischen Herkommen. Es ist die Pflicht der Rabbiner, für die Aufrechterhaltung der hergebrachten Sitte einzutreten. Indessen soll der Rabbiner bei den zur Verbrennung bestimmten Leichen der an ihn ergangenen Aufforderung Folge leisten und die religiöse Mitwirkung durch Beteiligung an der Leichenfeier nicht versagen." Obwohl in diesem Beschlüsse der liberale Standpunkt klar zum Ausdruck kommt, hat der Verband in seiner jüngsten Generalversammlung sich aufs neue mit der Frage befaßt; und das mit gutem Grunde. Denn bisher waren der Krematorien nur wenige und Feuerbestattungen gehörten zu den Seltenheiten. Die Trauerfeier fand selbstverständlich vor der Ueberführung der Leiche im Trauerhause statt und wesentliche Bedenken konnten den liberalen Rabbiner an der Ausübung seiner amtlichen Pflichten nicht hindern. Durch das kürzlich angenommene Feuerbestattungsgesetz in Preußen, hat aber die Sache eine andere Wendung erhalten. Es tauchen jetzt neue Gesichtspunkte auf, die der Klarstellung bedürfen. Denn es unterliegt keinem Zweifel, daß in allen größeren Städten nunmehr Krematorien entstehen werden und die Feuerbestattung bald nicht mehr zu den Ausnahmen gehören wird. Wie soll sich dieser veränderten Situation gegenüber nun der Rabbiner verhalten? Soll der Rabbiner auch bei der Trauerfeier im Krematorium Mitwirken? Soll er den Bau konfessioneller Krematorien für zulässig erklären? Soll er bei der Beisetzung der Rrne zugegen sein? Und soll endlich die 2lufstellung der Urne in einer besonderen Urnenhalle gestattet werden? Die Debatte beschränkte sich zunächst im wesentlichen auf die Frage der Mitwirkung des Rabbiners bei Feuerbestattungen im allgemeinen und im besonderen bei der Feier im Krematorium. Aber auch diese Debatte konnte leider wegen der vorgerückten Stunde und der allgemeinen 2lbspannung — die Sitzung fand in den 2lbendstunden im 2lnschluß an die zweitägigen Beratungen des allgemeinen Rabbinerverbandes statt — nicht zum Abschluß gebracht werden. Immerhin kann man wohl sagen, daß die große Mehrzahl der anwesenden Rabbiner auf dem Standpunkt steht, daß man eine Mitwirkung selbst im Krematorium, das natürlich mit keinerlei kirchlichen Ornamenten versehen sein darf, nicht versagen solle. 2lber es waren auch Gegner vorhanden, die ihren ablehnenden Standpunkt mit aller Entschiedenheit und Schärfe zum 2lusdruck brachten. Die Gründe dieser Gegner seien hier einer kurzen Kritik unterworfen. Es wird in erster Reihe behauptet, daß, wenn auch die Feuerbestattung nicht gerade religionsgesetzlich verboten sei, so doch das religiöse Gefühl eine Teilnahme bei der Trauerfeier im Krematoium nicht zulasse. Ist das aber logisch? Religiös ist doch nur ein solches Gefühl zu nennen, daß in Glaubenssätzen oder religionsgesetzlichen Bestimmungen seine Wurzel hat. Wo aber kein Religionsgesetz und kein Glaubenssatz angetastet wird, da kann auch von einer Verletzung des religiösen Gefühls nicht die Rede sein. Man darf religiöse Gefühle niemals verwechseln mit persönlichen Empfindungen, wie überhaupt wahrhaft religiöse Gesinnung nicht abhängig sein darf von sen-

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