Liberales Judentum
- Journal
- Liberales Judentum
- Volume
- 3 (1911)
- Issue
- Heft 6-7 (Juni 1911)
- Date
- 1911-06-01
- Page
- Seite 154 (sequence 34)
- Language
- German
- Belongs to
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154 O O o o Zum hundertjährigen Geburtstag von Leopold Föw erwähnten Bedenken von selbst weg, und sehr orthodoxe Rabbinen, wie Israel Lipschitz und pirsch Thajes, haben bereits eingeräumt, daß der Fahrt auf Damxfwagen innerhalb der Sabbatgrenze kein gesetzliches Hindernis entgegensteht. indem die Lokomotiven nicht nur zu Gunsten der fahrenden Juden geheizt werden. In einiger Verwandtschaft steht damit die aus älterer Zeit stammende Konzession, sich an Sabbaten und Festtagen der Sänften zu bedienen. In Dresden war dies im vorigen Jahrhundert gang und gäbe. Ein gewisser Eliezer Sußmann aus Glogau nahm Anstoß an dem Gebrauche dieses Transportmittels und wendete sich, Belehrung verlangend, an H. Ezechiel Landau. Dieser erklärte, wenn auch nicht unbedingt, daß der Dresdener Usus im Gesetze seine Berechtigung hat. II. Die Frage, ob es erlaubt sei, sich mn Sabbate von einem nichtjüdischen Kutscher innerhalb des Wohnortes auf einem Mietwagen fahren zu lassen, ist der Orthodoxie noch nicht zur Entscheidung vorgelegt worden. Geschähe dies, so würde das angeführte Gutachten K. Eleazar's die Hauptquelle bil- .den, und es bedürfte wirklich nur eines sehr bescheidenen Maßes von Indulgenz, um die Frage bejahend zu entscheiden, vorausgesetzt daß die Entscheidung die Quellen allein zur Richtschnur nähme, ohne auf die Stimmung des orthodoxen, aber nicht. unterrichteten Teiles der Bevölkerung Gewicht zu legen. Die alleinige Berufung auf R. Samuel b. Meir wäre allerdings unzulänglich, da derselbe von den übrigen Autoritäten überstimmt wird. Allein der einzige Grund, der im gegebenen Falle auf talmudischem Boden gegen ihn geltend gemacht werden kann, die präventive wegen der Zweigabschneidung, klingt doch in unserer Zeit gar zu abenteuerlich, um als Beweggrund eines vielfach lästigen Verbotes angeführt zu werden. Die Tossafisten haben hierin ein nachahmenswertes Beispiel gegeben. Sie erlaubten der Jugend, am Sabbate zu tanzen, indem sie die dagegen sprechende talmudische Prävention für veraltet erklärten. Nun ist aber das Tanzen in derselben Mischnah verboten, aus welcher das Verbot des Fahrens deduziert wird! III. Aber auch gegen die Verwendung eigener Pferde wird die Orthodoxie unter den wiederholt bezeichneten Verhältnissen nichts wesentliches einzuwenden haben. Lin Bedenken dagegen erwächst bloß aus der Rücksicht auf die den Pferden zu gewährende Sabbatruhe. Diese Rücksicht fällt aber jedenfalls in solchen Orten weg, wo die Orthodoxie es nach dem Sabbatgesetze zulässig findet, daß z. B. die S>magogenbesucher ihr Gebetbuch am Sabbat vom Hause in die Synagoge bringen. Innerhalb des Raumes, wo das „Tragen" am Sabbate gestattet ist, steht auch der Verwendung von eigenen Pferden kein Hindernis entgegen. Es bleibt aber selbst dort, wo das „Tragen" am Sabbate nicht zulässig ist, noch immer ein Rechtsmittel zur Hand, kraft dessen die Verwendung eigener Pferde freigegeben werden kann. Man steht hierbei unter der Aegide von Autoritäten, wie Raschi, Moses aus Coucy, Isak aus Torbeil, Ascher b. Iechiel, Jakob b. Ascher, Isserlein Aschkenasi, Joseph Karo und Abraham Gumbinner! Alle diese Teologen stimmen nämlich darin überein, daß zu einem Locus publicus im Sinne des Sabbatgesetzes nur der Ort qualifiziert ist, auf welchem fortwährend sechsmalhunderttausend Menschen verkehren. Hieraus wurde bereits der Schluß gezogen, daß heutzutage die belebtesten Straßen der volkreichsten Städte in Bezug auf das Sabbatgesetz nicht den Tharakter öffentlicher Plätze besitzen, und daß es daher nur rabbinisch verboten ist, innerhalb derselben am Sabbate Effekten von einem Orte zum anderen zu bringen. Auf die durch Tiere zu vollziehenden Verrichtungen werden aber anerkanntermaßen rabbinische Vebote nicht angewendet. Alle diese Umstände kommen nur für den Sabbat in Erwägung. An anderen Festtagen ist nach der Meinung hervorragender Tasuiften die Ruhe der Tiere überhaupt nicht geboten.