Liberales Judentum
- Journal
- Liberales Judentum
- Volume
- 3 (1911)
- Issue
- Heft 6-7 (Juni 1911)
- Date
- 1911-06-01
- Page
- Seite 153 (sequence 33)
- Language
- German
- Belongs to
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i5a Zum hundertjährigen Geburtstag VSN Leopold Föw Es handelte sich dabei nicht um einen besonderen, mit der Fahrt verbundenen gottesdienstlichen, wohltätigen oder sonst verdienstlichen Zweck, sondern einfach darum, ob der im Wagen sitzende, sich passiv verhaltende Jude dadurch, daß er von einem Drte zum andern gebracht wird, die Sabbatruhe störe und die Sabbatweihe verletze. Ein geschriebenes Gesetz war hierüber im zwölften Jahrhundert noch nicht vorhanden. Ursprünglich wurde nicht die Zulässigkeit des Fahrens an sich in Frage gestellt. Diese scheint man als selbstverständlich betrachtet zu haben, wiewohl man praktisch keinen Gebrauch davon machte, weil das Reiten überhaupt noch viel üblicher war, als das Fahren, und weil es erst zu jener Zeit vorkam, daß Juden nicht selbst ihre Wagen lenkten. Als sie die Zügel der vorgespannten Tiere Nichtjuden anvertrauten, galt es für unbestreitbar,. daß es ihnen freisieht, sich auch am Sabbate fahren zu lassen, vorausgesetzt, daß das Fuhrwerk die Sabbatgrenze nicht überschreitet. Fraglich war bloß, ob sie auf dem wagen nicht auch die Sabbatgrenze überschreiten dürfen. Und selbst diese Frage wurde von dem berühmten Exegeten und Toßafisten R. Samuel b. Ukei'r anfangs bejahend entschieden. Zn ihrer ursprünglichen Fassung war die Konzession R. Samuel's nichts anderes, als die folgerichtige Durchführung des Grundsatzes, welchen er in Ansehung der Schiffahrt am Sabbate zur Richtschnur genommen hatte. Die Wasserfahrten am Sabbate gehören in ihrer usuellen Ausdehnung zu den Reformen, welche sich das Volk praktisch eroberte, die theoretische Rechtfertigung den Schriftgelehrten überlassend. Die Schulen der Gaonen waren nichts weniger als geneigt, hierin nachzugeben. An den darüber stattgehabten Kontroversen beteiligten sich auch die Karäer, die sich auf die Schiffahrt der „Knechte Salomo's" und auf die' Seereise des Propheten Zona beriefen, um zu beweisen, daß es nicht geboten sei, eine begonnene Seefahrt beim Eintritte des Sabbats zu unterbrechen. Ueberraschend liberal ist die Anschauung R.. Jakob Tam's. Derselbe zählt die Förderung des Nahrungserwerbes und das Wiedersehen eines Freundes mit zu den frommen Reisezwecken, und spricht es unumwunden aus, daß die vom Talmud zu Gunsten frommer Reisezwecke statuierte, das Einschiffen in den letzten Tagen der Woche betreffende Ausnahme auch denjenigen zustatten kommen müsse, die eine Reise zu Wasser machen, um ihren Nahrungserwerb zu fördern oder einen Freund zu besuchen. Um zu erhärten, daß die Gewerbtätigkeit ein frommes Werk genannt zu werden verdient^ heruft er sich auf die schönen Aussprüche des Talmuds, welche die Erlernung und Hebung eines Handwerks empfehlen. Dieselbe Anschauung teilen R. Zoel ha-Levi in Bonn, sein Sohn R. Eliezer und die größte mittelalterliche Autorität der deutschen Zudem R. Rle'ir aus Rothenburg, welche eine neue Beweisstelle aus dem Talmud herbeiziehen. * * * I. Was das Fahren auf einer Eisenbahn irn Rayon des Wohnortes betrifft, so ist durchaus kein Grund vorhanden, weshalbman dasselbe vom Standpunkte des Sabbatgesetzes als verboten erklären könnte, die Waggon's mögen durch Dampf- oder j)ferdekraft in Bewegung gesetzt werden. Vor Ueberschreitung der vom Sabbate gezogenen Demarkationslinie ist der Fahrende schon durch sein Fahrkarte und in der Regel auch durch die Rkündung der Lokalbahn gewahrt. Die dem Tiere zu gewährende Ruhe kann bei Pferdebahnen nicht in Betracht kommen, da die vorgespannten j)ferde einem anderen Eigentümer gehören. Ist der Wohnort vollends so beschaffen, daß es den jüdischen Bewohnern erlaubt ist, Effekten von einem Drte zum andern zu bringen, so wird die dem Tiere zu gönnende Ruhe durch die Fahrt überhaupt auf keine den Sabbat entweihende Weise gestört. Die Warnung, sich am Sabbat eines Tieres zu bedienen, findet schon nach dem Urteile mittelalterlicher Autoritäten, wie R. Eleasar's bei Rlordechaj, keine Anwendung auf Tiere, die keine Last tragen, sondern einem Wagen vorgespannt werden. An die Besorgnis wegen eines abzuschneidenden Zweiges ist aus selbstverständlichen Gründen gar nicht zu denken: Wenn Dampf die bewegende Kraft ist, fallen die