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Liberales Judentum · 1911-06-01 · Heft 6-7 (Juni 1911) · p. Seite 152

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Journal
Liberales Judentum
Volume
3 (1911)
Issue
Heft 6-7 (Juni 1911)
Date
1911-06-01
Page
Seite 152 (sequence 32)
Language
German
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152 Zum hundertjährigen Geburtstag von Fespold Föw Quellen hielten, ohne den Bedürfnissen und Anforderungen ihrer Zeit Rechnung zu tragen. Lin großer Teil der halachischen Literatur läßt aber im Gegenteil erkennen, daß die hervorragendsten Rabbinen nicht nur beflissen waren, den mit den talmudischen Satzungen nicht selten in Widerstreit geratenen Statusquo mit verschiedenen Distinktionen und Akkomodationen zu rechtfertigen, sondern sich bereit zeigten, der jeweiligen Gegenwart mehr oder minder erhebliche Konzessionen zu machen. Diese Tendenz wurde im Mittelalter nicht, wie man glauben sollte, von den gebildeteren spanischen Rabbinen, sondern von ihren, ihnen an Bildung nachstehenden frankogermanischen Kollegen vertreten. Der einzige Jakob b. Me'ir Tam gewährt in dieser Richtung eine ohne vergleich größere Ausbeute, als die ganze sefardisch-halachische Literatur; eine überraschende Erscheinung, welche nicht aus dem Geiste der betreffenden Schulen, sondern aus dem Umstande zu erklären ist, daß das bewegtere Leben in christlichen Ländern der jüdischen Bevölkerung viel öfter empfindliche Verlegenheiten bereitete, als das Leben in den Ländern des Islam. Die Macht der Verlegenheit war es aber zumeist, die nicht aufhörte, Reformen zu fordern und zu fördern. In den Sphären des religiösen Lebens, die von der Hand der Verlegenheit unberührt blieben, nahm die Skrupulosität von Tag zu Tag zu. Ihre angesehensten Wortführer sind: R. Rle'ir aus Rothenburg, R. j)erec aus Torbeil und R. Jakob Ha-Levi in Mainz, der Zeremonienmeister der deutschen Juden. Die rituellen Akkomodationen und Konzessionen rühren zumeist von R. Jakob b. Me'ir Tam, seinem Bruder R. Samuel, dem berühmten Schriftausleger, und R. Simcha b. Samuel aus Speier her. Alle Entscheidungen jüdisch - theologischcr Autoritäten, mithin auch ihre Indulgenzen, erhielten dadurch besonderes Gewicht, daß man sich in der Folge nicht nur bei gleichen Vorkommnissen, sondern auch in mehr oder weniger analogen Fäleln darauf berief, so daß aus dem Schoße einer Konzession mehrere verwandte Konzessionen hervorzugehen pflegten. Wo es die Orthodoxie angezeigt findet, vollendete Tatsachen zu rechtfertigen oder dem Drängen der Umstände nachzugeben, nimmt sie mehrfach zu Deduktionen ihre Zuflucht, die wegen ihrer Kühnheit wirklich in Erstaunen setzen. Sie tut dies im wohlverstandenen Interesse der Autorität des Talmuds. Indem' sie auch vom talmudischen Standpunkte das Geschehene als legitim anerkennt, oder zu dem, was geschehen soll, ihre Konnivenz zu erkennen gibt, wird die Kollision mit dem Talmud verhütet, und die Autorität desselben gewahrt. Solchergestalt gibt die Lehre dem Leben nach, vorausgesetzt, daß ihr die Ansprüche und Forderungen des Lebens nicht ungegründet erscheinen. Diesem Verfahren fehlt es selbst in der talmudischen Zeit nicht an Antecedentien. Innerhalb gewisser Grenzen kann es auch an talmudische Maximen anknüpfen. Solche Rkaximen sind: I. Gehe hinaus und erforsche, woran das Volk sich gewöhnt hat. II. Menschen, nicht Engeln des Himmels sind Gottes Gesetze gegeben. III. Lasse Israel gewähren: Besser, sie fehlen in naiver Unwissenheit, als daß sie, ermahnt, trotzig dabei beharren. IV. vertraue dem richtigen Takte der Israeliten, denn sind sie auch keine Propheten, so sind sie doch deren Schüler. V. Man darf keine Verpflichtung auferlegen, bei der ein großer Teil der Gemeinde nicht bestehen kann. VI. wenn es an der Zeit ist, für Gott zu wirken, so mag auch die Satzung verletzt werden. VII. Erlauben verdient den Vorzug. An die renommierten Rabbinen, deren Entscheidungen auch aus der Ferne eingeholt wurden, trat mehrfach und unverhohlen die Forderung heran, die gewünschte Nachsicht zu gewähren. Zu den offenen Fragen, welche die hervorragendsten jüdischen Schriftgelehrten in Frankreich im Jahrhundert Bernhardts von Clairvaux beschäftigten, gehört auch 'die Frage, ob es erlaubt sei, am Sabbat in einem von einem Nichtjuden gelenkten Wagen zu fahren.

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