Liberales Judentum
- Journal
- Liberales Judentum
- Volume
- 3 (1911)
- Issue
- Heft 6-7 (Juni 1911)
- Date
- 1911-06-01
- Page
- Seite 151 (sequence 31)
- Language
- German
- Belongs to
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Zum hundertjährigen Geburtstag von Leopold Föw 151 Hunderten einheimisch, als sie in der protestantischen Kirche durch die Konfirmation zum Ausdrucke gelangte. Lin größeres oder geringeres Maß von Aktivität hatte auch das Herkommen dem Bar-Mizwah zugeteilt. Der Legen des Rabbiners war ebensowenig eine unerhörte Neuerung. Andererseits konnte es der neuen Institution nicht zur Empfehlung gereichen, daß dieselbe von der Neformpartei ausging, und mit dem systematischen Religionsunterrichte in innigem Zusammenhangs stand, da die Konfirmationsfeierlichkeit, wie bei den Protestanten, mit einer Religionsprüfung eröffnet werden sollte. Mit diesem Religionsunterrichte mochte sich aber die .Orthodoxie nicht befreunden, wie es ihr denn von jeher mißfiel, wenn die Gläubigen es liebten, sich die Lehren der Religion in ihrer Muttersprache einzuxrägen. Die deutschen Juden besaßen schon im fünfzehnten Jahrhundert deutsche Gedichte über die Einheit Gottes und die dreizehn Glaubensartikel in deutschen Versen. Iakobha-Levi in Mainz pflegte zu sagen: „O wären doch diese Poesien niemalsverfaßt worden! Denn die meisten Laien meinen, daß. alle Religionsgebote daran geknüpft sind. Sie ignorieren viele Gebote und Verbote, z. B. die Schaufäden, die phylakterien, das Studium des Gesetzes und dergleichen, indem sie meinen, ihrer Pflicht zu genügen, wenn sie diese Verse mit Andacht rezitieren. Nun ist aber in denselben nur die Grundlage der Religion Israels, und kein einziges der 6\3 Gesetze angedeutet, welche für Israel verpflichtende Kraft haben." Der literarische Streit über die Zulässigkeit der Konfirmation, blieb für die geschichtliche Erkenntnis unfruchtbar. Die Konfirmation selbst wurde auf dreifache IVeise gefeiert: im Sause, in der Schule und in der Synagoge. Bei der Saus- und Schulkonfirmation war ursprünglich der Katan allein beschäftägt: statt der pilpulistischen Derascha ließ man den Konfirmanden eine gemütliche Rede halten. Die deutschen Konfirmationsreden enthielten in der Regel eine Art Glaubensbekenntnis, und hatten rhetorischen Schwung, während die italienischen über das Bekenntnis stillschweigend hinweggingen, und haggadisches Gepräge trugen. In der Folge wurde auch die Konfirmation in der Schule auch auf die Mädchen ausgedehnt, und mit größerer Solennität gefeiert. An die Stelle der Konfirmandenrede trat die Religionsprüfung; dazu kam dis Ansprache oder die predigt des Konfirmators. Solche kollektive und öffentliche Konfirmationen wurden zuerst in den Schulen zu Dessau, Hamburg, Frankfurt am Main, Berlin, Kassel und Kopenhagen gefeiert. Einzelne Schulmänner, wie N)eil und Liepmanssohn, ließen den ganzen Konfirmationsakt im Drucke erscheinen. Es währte nicht lange, und die Konfirmation wurde in die Synagoge verlegt, Sier kam noch die Einsegnung von Seiten des Rabbiners oder Predigers hinzu. An manchen Orten wurden die konfirmierten Knaben zur Thora gerufen. Die Synagogen zu Bielefeld, Wolfe nbüttel, Seide l b e r g und Wien haben dieser Feier zuerst ihre Pforten geöffnet. Zahlreiche deutsche Synagogen folgten diesem Beispiele. Z u n z und Jost sprechen von der Verbreitung der Konfirmation als von einem erfreulichen Fortschritte der Kultur und der geläuterten Religiosität. Selbst manche orthodoxe Rabbinen, wie Löb Berlin in Kassel und Salomo n Eg er in Braunschweig, gaben in diesem Stücke der Pression von Außen nach, wiewohl infolge der kollektiven Konfirmation ein Teil der männlichen Konfirmanden das dreizehnte Jahr bereits längere Zeit hinter sich hatten, von Salomon, Philipp son, Stein, Landsberger, I o l o v i c z und anderen sind Konfirmations- Predigten erschienen. In manchen neuen Gebetbüchern, wie in dem der Gemeinde zu Frankfurt am Main, ist auch dem Konfirmationsakte ein Platz eingeräumt. Aus dem Gutachten „Fahren am Sabbat". Einleitende Bemerkungen. Sehr verbreitet ist die Meinung, daß die früheren Rabbiner in ihren rituelle Fragen berührenden Urteilen, Entscheidungen und Maßregeln sich allezeit genau und strenge an die ihnen vorliegenden religionsgesetzlichen