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Liberales Judentum · 1911-06-01 · Heft 6-7 (Juni 1911) · p. Seite 149

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Liberales Judentum
Volume
3 (1911)
Issue
Heft 6-7 (Juni 1911)
Date
1911-06-01
Page
Seite 149 (sequence 29)
Language
German
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Zum hundertjährigen Geburtstag von Fropotd Fürs 149 fionen annehmen können. . Da erschien Jakob b. Rte'ir Tam in Rameru, gest. 9. Juni als Retter der Autorität des Talmud .Tr ist es ganz vorzüglich, der vermittelst seiner Kombinationen und Distinktionen die Brücke schlägt, über welche er die Gläubigen aus der talmudischen Theorie zu ihrer eigenen Praxis führt. In manchen, in's Leben nicht sehr ein- -greifenden Fragen nimmt er allerdings keinen Anstand, Bestehendes zu tadeln, abzuändern und seinen eigenen Weg zu gehen, und kühn scheint sein Vorgehen in der phvlakterienfrage. Vorherrschend war und blieb jedoch sein Streben, die bereits entstandenen Differenzen mit dem Talmud ihres dissidierenden Charakters zu entkleiden, und in Betreff neu auftauchender religionsgesetzlicher Fragen milde und nachsichtig den Anforderungen des' Lebens Rechnung zu tragen, um nicht neue Differenzen mit dem Talmud zu erzeugen. Tr war der Vater der Reform auf talmudifchem Standpunkte, und hierin liegt feine bisher unerkannt gebliebene religionsgeschichtliche Bedeutung. Bei den Synoden, an denen er einen sehr hervorragenden Anteil nahm, kam diese Richtung uicht zum Durchbruche, indem sich dieselben mehr mit sozialen, zivil- und eherechtlichen und kommunalen Fragen zu beschäftigen hatten. Die Betrachtung der von Jakob Tam zü Ivege gebrachten Trfolge ist sehr instruktiv. Seine Versuche, den bestehenden Usus mit der Theorie des Talmud in Tinklang zu bringen, ließ man sich gefallen; mit seinen Reformvorschlägen blieb er isoliert. Trst die Nachwelt, und zwar teilweise die orthodoxe, fing an, sich auf ihn zu berufen, wo es sich darum handelte, das Rasieren an bsalbfeiertagen, die Fortsetzung eines im Wege des Akkordes übertragenen Baues am Sabbate und die Expedition eines Scheidebriefes vermittelst der Post freizugeben. Die Bur - Mizwuh - Institution. Die feierliche Rlajorennitäts-Trklärung geschieht dadurch, daß der Bar-Rkizwah zur Thora gerufen wird. Dieser Akt setzt denselben faktisch in den Genuß eines Rechtes ein, dessen er sich bisher nicht erfreuen konnte, da es nur Volljährigen zukommt, zur Thora gerufen zu ewrden. Diese Bedeutung vindiziert dem Akte auch das Volk, ohne zu ahnen, daß es damit eine oppositionelle Stellung gegen den Talmud ein- .nimmt. Denn nach dem Talmud ist, wie bereits erwähnt wurde, auch der Katanh) berechtigt, zur Thora gerufen zu werden, und es waltet in dieser Beziehung zwischen dem Katan und Gadob) nicht der geringste Unterschied ob. Im elften Jahrhundert schien es wohl einzelnen zweifelhaft, ob auch dem Aaronidischen Katan die herkömmliche Priorität bei der Thoralektion gebühre; aber Hai Gaon gab sein entscheidendes Votum zu Gunsten der Priorität ab. Bei den Germanofranken ging der Katan schon im dreizehnten Jahrhundert seines Rechtes verlustig. In Frankreich wurden Knaben unter dreizehn Jahren nur am Feste der Thorafreude zur Thora gerufen. Sie erschienen bei dieser Gelegenheit barhäuptig, was auch Erwachsene zu tun pflegten. Den deutschen Juden konnte diese Sitte keinen Beifall abgewinnen. R. Isaak b. Rk 0 s e aus Wien polemisiert dagegen, gibt aber zu, daß sich im Soferim-Traktate ein Anhaltspunkt für deren Zulässigkeit findet. Bei den Askenasim war im sechzehnten Jahrhundert das „Aufrufen" des Bar-Rcizwah obligatorisch und in manchen Gemeinden las er den ganzen Schriftabschnitt vor. Bei den Sefardim erhielt sich nach wie vor der Usus, auch den Katan allerdings nur zur Thora zu rufen. In vielen Gemeinden ist es gegenwärtig üblich, daß der Bar-Rlizwah die Gaftarah vorträgt. Durch die demselben zugeteilte größere Aktivität gewinnt die Rkajorennitäts- Trklärung in den Augen des Laien an Feierlichkeit. Der Muellenkundige weiß, daß sich auch diese Neuerung nicht mit der Halacha verträgt. Denn selbst dort, wo der Katan im Laufe der Zeit das Recht verlor, unter den Septemvirn vor der Thora zu erscheinen, ließ man ihn zur Haftarah zu; nur von dem Vortrage einzelner Haftarah's wollten ihn manche Kasuisten ausgeschlossen wissen, Halachisch genommen ist mithin die Betrauung mit der Gaftarah nichts weniger als geeignet, der Majorennitäts - Erklärung einen adäquaten Ausdruck zu geben. 1) Der Knabe unter 13 Jahren. 2) Der Erwachsene.

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