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Liberales Judentum · 1911-06-01 · Heft 6-7 (Juni 1911) · p. Seite 126

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Journal
Liberales Judentum
Volume
3 (1911)
Issue
Heft 6-7 (Juni 1911)
Date
1911-06-01
Page
Seite 126 (sequence 6)
Language
German
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126 Ar Kilberstein : Ern Epilog zur Generalorrsarnrnlung des Nubbiner - Verbundes Gemeinden aber kann nur gewahrt bleiben, wenn ihnen das Selbstbestimmungsrecht in religiösen Angelegenheiten zuerkannt wird. Sonst tritt an Stelle der Autonomie der Gemeinden eine Autokratie der Rabbiner, und es bleibe dahingestellt, ob diese oder jene zu größeren Unzuträglichkeiten sührt. Gs hat immer etwas Bedenkliches, einem einzeln e n eine außergewöhnliche Machtfülle zu übertragen. Auch ein Rabbiner ist nur ein Mensch und ebenso dem Irrtum und dem Affekt unterworfen wie jeder andere. Zudem entspricht solche Machtstellung nicht dem demokratischen Geist des Judentums, auf den wir sonst immer stolz sind. Gewiß, der christliche Geistliche ist Mitglied, ja sogar Vorsitzender des Kirchenrates. Aber der Kirchenrat ist doch lediglich eine Verwaltungskörperschaft, und auf die Mitarbeit in Verwaltungsfragen legt doch ein großer Teil der Rabbiner kein Gewicht. Im übrigen sehen wir an der Stellung des christlichen Geistlichen immer nur die Lichtseiten, denken aber nicht an seine geistige Gebundenheit und an die Aufsichtsbehörde, vor die er geladen wird, so er nur einmal eine eigene religiöse oder auch nur politische Meinung auszusprechen wagt. Lesen wir nicht oft genug von christlichen Geistlichen, die wegen freimütiger Aeußerungen zur Rechenschaft gezogen und zu Märtyrern ihrer Ueberzeugung werden? wiegt nicht der Vorzug der vollen Lehrfreiheit, deren wir uns erfreuen und zwar gerade infolge der Autonomie unserer Gemeinde, bei weitem eine Stellung auf, die vielleicht einen Nimbus verleiht, aber keineswegs Freiheit gestattet? Denn abgesehen davon, daß auch der Kirchenrat trotz seiner an sich schon begrenzten Verwaltungsbefugnisse noch durchaus keine selbständige Behörde ist, sondern der Aufsicht und Kontrolle durch die höhere Instanzen des Kirchenregiments untersteht, nimmt auch der Geistliche, obwohl Vorsitzender, keineswegs eine dominierende Stellung im Kirchenrat ein. Gr hat nicht das Recht, gegen einen ordnungsmäßig gefaßten Beschluß Ginspruch zu erheben und die Gemeinde zum Verzicht auf ihren Standpunkt zu zwingen, wie wir cs unsererseits verlangen. Gs ist überhaupt eine ganz unbillige Forderung, lediglich aus Besorgnis, daß einmal ein einzelner Rabbiner in Gewissensnot geraten könnte, sämtliche Gemeinden gesetzlich knebeln zu wollen. Denn die Behauptung, daß das Vetorecht zur Grhaltung des Judentums notwendig sei, ist durch nichts begründet. Das Judentum ist doch bisher nicht zu Grunde gegangen! Ja, das jüdische Leben pulsiert aller Orten kräftiger als je! Gs geht auch nicht an zu sagen, daß unsere heutigen Gemeindevertreter jüdischen und religiösen Fragen interesse- und verständnislos gegenüberstehen. Wer kein Interesse für jüdische Angelegenheiten hat, läßt sich doch nicht, oft unter schweren Kämpfen, in die Gemeindevertretung wählen! Mag auch den Leitern unserer Gemeinden heute das jüdische wissen zumeist fehlen, das jüdische Interesse und der ernste Wille, das Wohl und den Frieden in der Gemeinde zu fördern und zu erhalten und allen Richtungen gerecht zu werden, läßt sich ihnen nicht absprechen, wo aber dieses Interesse und dieser Wille vorhanden sind, da ist auch eine gewisse Garantie dafür gegeben, daß man alle Zeit bestrebt sein wird, in Nebereinstimmung mit dem Rabbiner zu leben und zu wirken, auch ohne Vetorecht. Gbenso unzutreffend wie die Behauptung, daß der Bestand der jüdische?: Religion gefährdet sei, wenn das Vetorecht versagt wird, — ebenso unzutreffend ist übrigens auch die andere Behauptung, daß die jüdische Geistesnot in den kleine?: Ge??:einden eine Folge des Gesetzes von sei. Diese Geistesnot ist viel??:ehr lediglich eine Folge der veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse,

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